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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

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Über Besoldung und Pensionierung der französischen Generale

Minimum betrügt für den Divisionsgeneral 7000, das Marünum 10 500 Franken,
für den Brigadegeneral 6000 und 8000 Franken. Das Recht auf das Minimum
der Pension erwirbt jeder Offizier nach dreißigjähriger Dienstzeit, wer seit
länger als drei Jahren in Nichtaktivität war, schon nach fünfundzwanzig-
jähriger Dienstzeit. Jedes weitere Dienstjahr verleiht das Recht auf ^/g,> des
Unterschieds zwischen Minimum und Maximum, sodaß nach funfzigjährigen
Dienste das Maximum erreicht werden muß. Die Pension steigt demnach für
den Divisionsgeneral jährlich um 175 und für den Brigadegeneral jährlich um
100 Franken,

Die Pensionen werden erhöht bei Invalidität oder bei unheilbaren Leiden,
die eine Folge des Dienstes siud. Die Pension wird auch gezahlt, wenn ein
Offizier in rülvrms versetzt wurde. Die Miss ein rükormo kann eintreten:
g,) wegen unheilbarer körperlicher Gebrechen, wenn der Offizier keinen Anspruch
ans Pension hat, und d) als Disziplinarmaßregel. Diese kann nur verhängt
werden ans folgenden Gründen: wegen fortgesetzter schlechter Führung, grober
Dienstvergehn, Verfehlung gegen die Standesehre, Verurteilung zu mehr als
sechs Monaten Gefängnis, und wegen Verlängerung des Nichtaktivitätsverhält-
uisses über drei Jahre hinaus. Bei unheilbarer Krankheit beträgt die Pension zwei
Drittel, in den andern Fällen die Hülste des Minimums der xcmsion as rvtnrito.
In jedem Falle muß der Offizier aber mindestens zwanzig Jahre gedient haben,
wenn er einen Anspruch auf diese Pension erheben will.

Ein Vergleich dieser Bestimmungen mit denen in der deutschen Armee
spricht in jeder Hinsicht zu Gunsten der deutschen. Der Grundsatz, daß nur
der Offizier und insbesondre der General veranlaßt wird, ans der Armee aus¬
zuscheiden -- und hierdurch pensionsberechtigt wird --, der seiner Stellung
nicht mehr genügen kann, erscheint unbedingt gerechter und auch praktischer,
als das französische Prinzip, wonach die Altersgrenze fast der allein maßgebende
Grund für die Verabschiedung ist, und die Leistungsfähigkeit uicht oder nur in
seltnen Fällen für die höhern Chargen in Betracht kommt.

Der französische General Prndhomme, der bekannte Mitarbeiter der Vrairc-v
NiUtÄii'v, kommt bei der Besprechung des neuen Avancementsgesetzes, das der
Kriegsminister General Andre jetzt den Kammern vorlegt, auf die Grundsätze
für das Avancement zurück, die Lewal in seiner in den siebziger Jahren er¬
schienenen Schrift: livkorms <lo !'un,:<> niedergelegt hat. Es heißt dort:
"Von der richtigen Einteilung der Beförderungen (Äistridutwü as 1'g>of,,iosiu.sQt)
hängt die Ausbildung der Armee ab, die Fähigkeit ihrer Führer und die Dis¬
ziplin. Man kann nicht genug Mühe darauf verwenden, die richtige Form
hierfür zu finden, weil sie einen hervorragenden Einfluß auf den Wert der
Armee hat. Das Avancement darf weder eine Gunst, noch ein Recht sein; es
ist die verdiente Belohnung für Tüchtigkeit und Fähigkeit. Diese allein verleihen
die Berechtigung, einen höhern Grad zu erwerben und den Befehl über andre
zu führen. Das Interesse der Armee und des Landes, ebenso wie die Gerechtig¬
keit verlangen, daß dem so sei. Das Avancement ist, kurz zusammengefaßt,
der Preis eines Wettbewerbs und kommt dem Würdigsten zu. Hieraus ergeben
sich zwei Grundsätze: 1. die Verpflichtung für jeden, der befördert sein will,


Über Besoldung und Pensionierung der französischen Generale

Minimum betrügt für den Divisionsgeneral 7000, das Marünum 10 500 Franken,
für den Brigadegeneral 6000 und 8000 Franken. Das Recht auf das Minimum
der Pension erwirbt jeder Offizier nach dreißigjähriger Dienstzeit, wer seit
länger als drei Jahren in Nichtaktivität war, schon nach fünfundzwanzig-
jähriger Dienstzeit. Jedes weitere Dienstjahr verleiht das Recht auf ^/g,> des
Unterschieds zwischen Minimum und Maximum, sodaß nach funfzigjährigen
Dienste das Maximum erreicht werden muß. Die Pension steigt demnach für
den Divisionsgeneral jährlich um 175 und für den Brigadegeneral jährlich um
100 Franken,

Die Pensionen werden erhöht bei Invalidität oder bei unheilbaren Leiden,
die eine Folge des Dienstes siud. Die Pension wird auch gezahlt, wenn ein
Offizier in rülvrms versetzt wurde. Die Miss ein rükormo kann eintreten:
g,) wegen unheilbarer körperlicher Gebrechen, wenn der Offizier keinen Anspruch
ans Pension hat, und d) als Disziplinarmaßregel. Diese kann nur verhängt
werden ans folgenden Gründen: wegen fortgesetzter schlechter Führung, grober
Dienstvergehn, Verfehlung gegen die Standesehre, Verurteilung zu mehr als
sechs Monaten Gefängnis, und wegen Verlängerung des Nichtaktivitätsverhält-
uisses über drei Jahre hinaus. Bei unheilbarer Krankheit beträgt die Pension zwei
Drittel, in den andern Fällen die Hülste des Minimums der xcmsion as rvtnrito.
In jedem Falle muß der Offizier aber mindestens zwanzig Jahre gedient haben,
wenn er einen Anspruch auf diese Pension erheben will.

Ein Vergleich dieser Bestimmungen mit denen in der deutschen Armee
spricht in jeder Hinsicht zu Gunsten der deutschen. Der Grundsatz, daß nur
der Offizier und insbesondre der General veranlaßt wird, ans der Armee aus¬
zuscheiden — und hierdurch pensionsberechtigt wird —, der seiner Stellung
nicht mehr genügen kann, erscheint unbedingt gerechter und auch praktischer,
als das französische Prinzip, wonach die Altersgrenze fast der allein maßgebende
Grund für die Verabschiedung ist, und die Leistungsfähigkeit uicht oder nur in
seltnen Fällen für die höhern Chargen in Betracht kommt.

Der französische General Prndhomme, der bekannte Mitarbeiter der Vrairc-v
NiUtÄii'v, kommt bei der Besprechung des neuen Avancementsgesetzes, das der
Kriegsminister General Andre jetzt den Kammern vorlegt, auf die Grundsätze
für das Avancement zurück, die Lewal in seiner in den siebziger Jahren er¬
schienenen Schrift: livkorms <lo !'un,:<> niedergelegt hat. Es heißt dort:
„Von der richtigen Einteilung der Beförderungen (Äistridutwü as 1'g>of,,iosiu.sQt)
hängt die Ausbildung der Armee ab, die Fähigkeit ihrer Führer und die Dis¬
ziplin. Man kann nicht genug Mühe darauf verwenden, die richtige Form
hierfür zu finden, weil sie einen hervorragenden Einfluß auf den Wert der
Armee hat. Das Avancement darf weder eine Gunst, noch ein Recht sein; es
ist die verdiente Belohnung für Tüchtigkeit und Fähigkeit. Diese allein verleihen
die Berechtigung, einen höhern Grad zu erwerben und den Befehl über andre
zu führen. Das Interesse der Armee und des Landes, ebenso wie die Gerechtig¬
keit verlangen, daß dem so sei. Das Avancement ist, kurz zusammengefaßt,
der Preis eines Wettbewerbs und kommt dem Würdigsten zu. Hieraus ergeben
sich zwei Grundsätze: 1. die Verpflichtung für jeden, der befördert sein will,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/588>, abgerufen am 24.11.2024.