Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Das Miqnelsche Einkommensteuergesetz im Jahre ^c>03

aber erträglicher durch die Erkenntnis gemacht, daß die Forderung der
Steuer nach einem Gesetze geschieht, das die vornehmste Lehre aller Staats-
weisheit: Gerechtigkeit üben, zu befolgen und in das Volk zu tragen sucht
und sich must. Gewiß ist das Gesetz nicht vollkommen; vollkommne Ge¬
setze hat es überhaupt uicmnls gegeben. Die Abänderung so mancher Be¬
stimmung wäre sehr wünschenswert. Es soll hierauf jedoch nicht eingegangen
werden. Bei der Staatsregierung dürfte die Neigung auch gering sein, schon
jetzt einen neuen Gesetzentwurf auszuarbeiten und zur Verhandlung zu bringen.
So mauche strittige Frage bedarf noch der Klärung, und auch taktisch dürfte
es nicht richtig sein, nach einer zehnjährigen Geltung des Gesetzes die viel
nmstrittueu Fragen der Personalbesteueruug wieder zur parlamentarischen Er¬
örterung zu stellen. Wie die Verhältnisse augenblicklich zu liegen scheinen,
kann wohl angenommen werden, daß das Gesetz noch geraume Zeit unver¬
ändert in Geltung bleibt. Wird auch erkennbarer, daß das unablässig neue
rechtliche Formen und Gebilde schaffende wirtschaftliche Leben dem Gesetz voran¬
eilt, so rechtfertigen doch die bei allen Gesetzen allmählich eintretenden greisen¬
hafter Züge noch nicht das Verlangen nach dem Erlaß von Gesetznovellen.
Die Reichsgewerbeorduung ist ein lehrreiches Beispiel dafür, wie ein schnelles,
ruckweise vor sich gehendes Arbeiten der Gesetzgebung wenig förderlich ist. Wie¬
wohl hier eine Novelle die andre jagt; das wirtschaftliche Leben strömt doch
schneller dahin, nud die zahlreiche"! einander folgenden Änderungen erzeugen Un¬
ruhe und Unsicherheit bei den mit dem Gesetze arbeitenden Beamten und bei den
nach ihm lebenden Gewerbetreibenden. Der Staatssäckel verträgt es schon, daß
sich Aktiengesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das
Einkommensteuergesetz noch nicht kannte, in der Absicht umwandeln, der Ein¬
kommensteuer zu entgehn. Lücke" weist mit der Zeit jedes Gesetz auf. Werden
sie so zahlreich und klaffend, daß sie die Gerechtigkeit, mit der behandelt zu
werden die Staatsbürger Auspruch habe", ernstlich gefährden, dann ist aller¬
dings die Zeit gekommen, auf ihre Beseitigung Bedacht zu nehmen. Die
materiellen Vorschriften allein genügen auch nicht, ein Gesetz zu einem guten
zu machen. Ebenso wichtig, vielleicht noch wichtiger sind die Bestimmungen
über seine Ausführung, über die Organisation der Behörden und über die
Rechte und die dienstliche Stellung der zur Durchführung des Gesetzes berufnen
Beamten und Behörde".

Das preußische Einkommensteuergesetz vom 25. Mai 1873 hatte viele
gute zweckmäßige Vorschriften; nicht wenige sind in das neue Gesetz über¬
gegangen. Seine wesentlichen Fehler waren die mangelhafte Organisation der
zu seiner Ausführung berufnen Behörden und die Unzulänglichkeit der diesen
übertragnen Befugnisse. Die Kommissionen, denen die Einschränkung und die
Beurteilung der Reklamationen oblag, entbehrten einer straffen Leitung, und
die schwächlichen Befugnisse der leitenden Beamten schlössen eine tatkräftige
Einwirkung aus.

In der Erkenntnis der Schwäche der frühern Gesetzgebung hat das Gesetz
vom 24. Juni 1891 die Rechte der Kommissionen und der Behörden vermehrt
und gestärkt und ihnen weitgehende Befugnisse zur Ermittlung der Einkommen-


Das Miqnelsche Einkommensteuergesetz im Jahre ^c>03

aber erträglicher durch die Erkenntnis gemacht, daß die Forderung der
Steuer nach einem Gesetze geschieht, das die vornehmste Lehre aller Staats-
weisheit: Gerechtigkeit üben, zu befolgen und in das Volk zu tragen sucht
und sich must. Gewiß ist das Gesetz nicht vollkommen; vollkommne Ge¬
setze hat es überhaupt uicmnls gegeben. Die Abänderung so mancher Be¬
stimmung wäre sehr wünschenswert. Es soll hierauf jedoch nicht eingegangen
werden. Bei der Staatsregierung dürfte die Neigung auch gering sein, schon
jetzt einen neuen Gesetzentwurf auszuarbeiten und zur Verhandlung zu bringen.
So mauche strittige Frage bedarf noch der Klärung, und auch taktisch dürfte
es nicht richtig sein, nach einer zehnjährigen Geltung des Gesetzes die viel
nmstrittueu Fragen der Personalbesteueruug wieder zur parlamentarischen Er¬
örterung zu stellen. Wie die Verhältnisse augenblicklich zu liegen scheinen,
kann wohl angenommen werden, daß das Gesetz noch geraume Zeit unver¬
ändert in Geltung bleibt. Wird auch erkennbarer, daß das unablässig neue
rechtliche Formen und Gebilde schaffende wirtschaftliche Leben dem Gesetz voran¬
eilt, so rechtfertigen doch die bei allen Gesetzen allmählich eintretenden greisen¬
hafter Züge noch nicht das Verlangen nach dem Erlaß von Gesetznovellen.
Die Reichsgewerbeorduung ist ein lehrreiches Beispiel dafür, wie ein schnelles,
ruckweise vor sich gehendes Arbeiten der Gesetzgebung wenig förderlich ist. Wie¬
wohl hier eine Novelle die andre jagt; das wirtschaftliche Leben strömt doch
schneller dahin, nud die zahlreiche»! einander folgenden Änderungen erzeugen Un¬
ruhe und Unsicherheit bei den mit dem Gesetze arbeitenden Beamten und bei den
nach ihm lebenden Gewerbetreibenden. Der Staatssäckel verträgt es schon, daß
sich Aktiengesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das
Einkommensteuergesetz noch nicht kannte, in der Absicht umwandeln, der Ein¬
kommensteuer zu entgehn. Lücke» weist mit der Zeit jedes Gesetz auf. Werden
sie so zahlreich und klaffend, daß sie die Gerechtigkeit, mit der behandelt zu
werden die Staatsbürger Auspruch habe», ernstlich gefährden, dann ist aller¬
dings die Zeit gekommen, auf ihre Beseitigung Bedacht zu nehmen. Die
materiellen Vorschriften allein genügen auch nicht, ein Gesetz zu einem guten
zu machen. Ebenso wichtig, vielleicht noch wichtiger sind die Bestimmungen
über seine Ausführung, über die Organisation der Behörden und über die
Rechte und die dienstliche Stellung der zur Durchführung des Gesetzes berufnen
Beamten und Behörde».

Das preußische Einkommensteuergesetz vom 25. Mai 1873 hatte viele
gute zweckmäßige Vorschriften; nicht wenige sind in das neue Gesetz über¬
gegangen. Seine wesentlichen Fehler waren die mangelhafte Organisation der
zu seiner Ausführung berufnen Behörden und die Unzulänglichkeit der diesen
übertragnen Befugnisse. Die Kommissionen, denen die Einschränkung und die
Beurteilung der Reklamationen oblag, entbehrten einer straffen Leitung, und
die schwächlichen Befugnisse der leitenden Beamten schlössen eine tatkräftige
Einwirkung aus.

In der Erkenntnis der Schwäche der frühern Gesetzgebung hat das Gesetz
vom 24. Juni 1891 die Rechte der Kommissionen und der Behörden vermehrt
und gestärkt und ihnen weitgehende Befugnisse zur Ermittlung der Einkommen-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0581" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/240137"/>
          <fw type="header" place="top"> Das Miqnelsche Einkommensteuergesetz im Jahre ^c&gt;03</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_3148" prev="#ID_3147"> aber erträglicher durch die Erkenntnis gemacht, daß die Forderung der<lb/>
Steuer nach einem Gesetze geschieht, das die vornehmste Lehre aller Staats-<lb/>
weisheit: Gerechtigkeit üben, zu befolgen und in das Volk zu tragen sucht<lb/>
und sich must. Gewiß ist das Gesetz nicht vollkommen; vollkommne Ge¬<lb/>
setze hat es überhaupt uicmnls gegeben. Die Abänderung so mancher Be¬<lb/>
stimmung wäre sehr wünschenswert. Es soll hierauf jedoch nicht eingegangen<lb/>
werden. Bei der Staatsregierung dürfte die Neigung auch gering sein, schon<lb/>
jetzt einen neuen Gesetzentwurf auszuarbeiten und zur Verhandlung zu bringen.<lb/>
So mauche strittige Frage bedarf noch der Klärung, und auch taktisch dürfte<lb/>
es nicht richtig sein, nach einer zehnjährigen Geltung des Gesetzes die viel<lb/>
nmstrittueu Fragen der Personalbesteueruug wieder zur parlamentarischen Er¬<lb/>
örterung zu stellen. Wie die Verhältnisse augenblicklich zu liegen scheinen,<lb/>
kann wohl angenommen werden, daß das Gesetz noch geraume Zeit unver¬<lb/>
ändert in Geltung bleibt. Wird auch erkennbarer, daß das unablässig neue<lb/>
rechtliche Formen und Gebilde schaffende wirtschaftliche Leben dem Gesetz voran¬<lb/>
eilt, so rechtfertigen doch die bei allen Gesetzen allmählich eintretenden greisen¬<lb/>
hafter Züge noch nicht das Verlangen nach dem Erlaß von Gesetznovellen.<lb/>
Die Reichsgewerbeorduung ist ein lehrreiches Beispiel dafür, wie ein schnelles,<lb/>
ruckweise vor sich gehendes Arbeiten der Gesetzgebung wenig förderlich ist. Wie¬<lb/>
wohl hier eine Novelle die andre jagt; das wirtschaftliche Leben strömt doch<lb/>
schneller dahin, nud die zahlreiche»! einander folgenden Änderungen erzeugen Un¬<lb/>
ruhe und Unsicherheit bei den mit dem Gesetze arbeitenden Beamten und bei den<lb/>
nach ihm lebenden Gewerbetreibenden. Der Staatssäckel verträgt es schon, daß<lb/>
sich Aktiengesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das<lb/>
Einkommensteuergesetz noch nicht kannte, in der Absicht umwandeln, der Ein¬<lb/>
kommensteuer zu entgehn. Lücke» weist mit der Zeit jedes Gesetz auf. Werden<lb/>
sie so zahlreich und klaffend, daß sie die Gerechtigkeit, mit der behandelt zu<lb/>
werden die Staatsbürger Auspruch habe», ernstlich gefährden, dann ist aller¬<lb/>
dings die Zeit gekommen, auf ihre Beseitigung Bedacht zu nehmen. Die<lb/>
materiellen Vorschriften allein genügen auch nicht, ein Gesetz zu einem guten<lb/>
zu machen. Ebenso wichtig, vielleicht noch wichtiger sind die Bestimmungen<lb/>
über seine Ausführung, über die Organisation der Behörden und über die<lb/>
Rechte und die dienstliche Stellung der zur Durchführung des Gesetzes berufnen<lb/>
Beamten und Behörde».</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3149"> Das preußische Einkommensteuergesetz vom 25. Mai 1873 hatte viele<lb/>
gute zweckmäßige Vorschriften; nicht wenige sind in das neue Gesetz über¬<lb/>
gegangen. Seine wesentlichen Fehler waren die mangelhafte Organisation der<lb/>
zu seiner Ausführung berufnen Behörden und die Unzulänglichkeit der diesen<lb/>
übertragnen Befugnisse. Die Kommissionen, denen die Einschränkung und die<lb/>
Beurteilung der Reklamationen oblag, entbehrten einer straffen Leitung, und<lb/>
die schwächlichen Befugnisse der leitenden Beamten schlössen eine tatkräftige<lb/>
Einwirkung aus.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3150" next="#ID_3151"> In der Erkenntnis der Schwäche der frühern Gesetzgebung hat das Gesetz<lb/>
vom 24. Juni 1891 die Rechte der Kommissionen und der Behörden vermehrt<lb/>
und gestärkt und ihnen weitgehende Befugnisse zur Ermittlung der Einkommen-</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0581] Das Miqnelsche Einkommensteuergesetz im Jahre ^c>03 aber erträglicher durch die Erkenntnis gemacht, daß die Forderung der Steuer nach einem Gesetze geschieht, das die vornehmste Lehre aller Staats- weisheit: Gerechtigkeit üben, zu befolgen und in das Volk zu tragen sucht und sich must. Gewiß ist das Gesetz nicht vollkommen; vollkommne Ge¬ setze hat es überhaupt uicmnls gegeben. Die Abänderung so mancher Be¬ stimmung wäre sehr wünschenswert. Es soll hierauf jedoch nicht eingegangen werden. Bei der Staatsregierung dürfte die Neigung auch gering sein, schon jetzt einen neuen Gesetzentwurf auszuarbeiten und zur Verhandlung zu bringen. So mauche strittige Frage bedarf noch der Klärung, und auch taktisch dürfte es nicht richtig sein, nach einer zehnjährigen Geltung des Gesetzes die viel nmstrittueu Fragen der Personalbesteueruug wieder zur parlamentarischen Er¬ örterung zu stellen. Wie die Verhältnisse augenblicklich zu liegen scheinen, kann wohl angenommen werden, daß das Gesetz noch geraume Zeit unver¬ ändert in Geltung bleibt. Wird auch erkennbarer, daß das unablässig neue rechtliche Formen und Gebilde schaffende wirtschaftliche Leben dem Gesetz voran¬ eilt, so rechtfertigen doch die bei allen Gesetzen allmählich eintretenden greisen¬ hafter Züge noch nicht das Verlangen nach dem Erlaß von Gesetznovellen. Die Reichsgewerbeorduung ist ein lehrreiches Beispiel dafür, wie ein schnelles, ruckweise vor sich gehendes Arbeiten der Gesetzgebung wenig förderlich ist. Wie¬ wohl hier eine Novelle die andre jagt; das wirtschaftliche Leben strömt doch schneller dahin, nud die zahlreiche»! einander folgenden Änderungen erzeugen Un¬ ruhe und Unsicherheit bei den mit dem Gesetze arbeitenden Beamten und bei den nach ihm lebenden Gewerbetreibenden. Der Staatssäckel verträgt es schon, daß sich Aktiengesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Einkommensteuergesetz noch nicht kannte, in der Absicht umwandeln, der Ein¬ kommensteuer zu entgehn. Lücke» weist mit der Zeit jedes Gesetz auf. Werden sie so zahlreich und klaffend, daß sie die Gerechtigkeit, mit der behandelt zu werden die Staatsbürger Auspruch habe», ernstlich gefährden, dann ist aller¬ dings die Zeit gekommen, auf ihre Beseitigung Bedacht zu nehmen. Die materiellen Vorschriften allein genügen auch nicht, ein Gesetz zu einem guten zu machen. Ebenso wichtig, vielleicht noch wichtiger sind die Bestimmungen über seine Ausführung, über die Organisation der Behörden und über die Rechte und die dienstliche Stellung der zur Durchführung des Gesetzes berufnen Beamten und Behörde». Das preußische Einkommensteuergesetz vom 25. Mai 1873 hatte viele gute zweckmäßige Vorschriften; nicht wenige sind in das neue Gesetz über¬ gegangen. Seine wesentlichen Fehler waren die mangelhafte Organisation der zu seiner Ausführung berufnen Behörden und die Unzulänglichkeit der diesen übertragnen Befugnisse. Die Kommissionen, denen die Einschränkung und die Beurteilung der Reklamationen oblag, entbehrten einer straffen Leitung, und die schwächlichen Befugnisse der leitenden Beamten schlössen eine tatkräftige Einwirkung aus. In der Erkenntnis der Schwäche der frühern Gesetzgebung hat das Gesetz vom 24. Juni 1891 die Rechte der Kommissionen und der Behörden vermehrt und gestärkt und ihnen weitgehende Befugnisse zur Ermittlung der Einkommen-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/581
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/581>, abgerufen am 24.11.2024.