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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

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Das Miquclsche Einkommensteuergesetz im Jahre ^9^2

In allerdings geringerm Umfange wiederholten sich diese in das Frühjahr
fallenden Arbeiten im Hochsammer. Die Reklamationen liefen zahlreich ein;
durch die drei Monate dauernde zur Einlegung der Reklamationen gewährte
Frist war reichlich Gelegenheit zu Reklamationen gegeben. Auf die eingelegten
Rekurse entschied in letzter Instanz der Finanzminister. Die Rekurse waren
meist erfolgreich, denn die Ermittlungen waren wegen der beschränkten, jedes
tiefere Eindringen in die privaten Verhältnisse verbietenden Befugnisse der
Behörden nur oberflächlich, sodaß es schriftgewandten und des Gesetzes einiger¬
maßen kündigen Leuten uicht schwer fiel, die Ansicht zu wecken, daß ihnen
bitteres Unrecht geschehn sei.

Trotz der vielen Mängel des Gesetzes dürste innerhalb der Klassensteuer
die Feststellung der steuerpflichtigen Einkommen annähernd den tatsächlichen
Verhältnissen entsprochen haben. Diese waren bei der Mehrzahl der Steuer¬
pflichtigen durchsichtig, Kapitalvermögen war überwiegend in Hypotheken an¬
gelegt, und die noch einfachen Verhältnisse auf fast allen Gebieten des wirt¬
schaftlichen Lebens machte,? wenigstens in den niedern Stcuerstnfcn grobe Irr¬
tümer zur Seltenheit. Außerdem blieb der progressive Steuerfnß auch in den
höchsten Stufen unter drei Prozent des ermittelten Einkommens, und da im
Jahre 1880 die ans den Mehrerträgen der Zölle und der Tabaksteuer
fließenden Einnahmen zum Erlaß von drei Monatsraten der Klassensteuer und
der fünf untersten Stufen der klassifizierten Einkommensteuer verwandt wurden,
so war die Besteuerung mäßig. Die Einschätzung zu einer leidlich zutreffenden
zu machen, bewirkten mich die nach der Einführung der Selbstverwaltung all¬
mählich stetig anwachsenden Kommunalsteuern. Sie steigerten das Interesse
der Kommissionsmitglieder an der Euischützuug, da die Gemeindeabgaben als
Zuschlage zur Staatssteuer erhoben wurden.

Die Erkenntnis gewann breitem Raum, daß dort begangne Fehler sich
hier rächten, daß Nachsicht bei der Umlegung der Staatssteuer erhöhte Zu¬
schlage zur Kommunalsteuer zur Folge habe.

Kann der alten Klasseustener immerhin noch ein leidliches Zeugnis aus¬
gestellt werden, so ist das bei der klassifizierten Einkommensteuer, die die Ab¬
schätzung der Einkommen über 1000 Taler regelte, auch bei der wohlwollendsten
Beurteilung nicht möglich. Abgesehen von den vorbereitenden und formalen
Arbeiten lag hier die Einschätzung ausschließlich in den Händen der Ein-
schätznngskommission. Ihr Vorsitzender, der Landrat oder der Oberbürger¬
meister, hatte nicht einmal volles Stimmrecht. Nur bei Stimmengleichheit gab
er den Ausschlag. Gegen die Beschlüsse stand ihm zwar das Recht der Be¬
rufung zu. Da aber sowohl das Gesetz wie mich die Praxis der Behörden
jedem tiefern Eindringen in die Verhältnisse der Steuerpflichtigen abhold war,
so pflegte bei den Berufungen uicht viel herauszukommen, weshalb denn auch
ein beschränkter Gebrauch davon gemacht wurde.

Über der Einschätzungskommission stand, in der Regel nnter dem Vorsitz
des Regierungspräsidenten, die Bezirkskommission für den Regierungsbezirk.
Die an sie gelangenden Reklamationen waren nicht sehr zahlreich, da einmal
die Einschätzung mild war, außerdem aber neben der Reklamation noch das


Das Miquclsche Einkommensteuergesetz im Jahre ^9^2

In allerdings geringerm Umfange wiederholten sich diese in das Frühjahr
fallenden Arbeiten im Hochsammer. Die Reklamationen liefen zahlreich ein;
durch die drei Monate dauernde zur Einlegung der Reklamationen gewährte
Frist war reichlich Gelegenheit zu Reklamationen gegeben. Auf die eingelegten
Rekurse entschied in letzter Instanz der Finanzminister. Die Rekurse waren
meist erfolgreich, denn die Ermittlungen waren wegen der beschränkten, jedes
tiefere Eindringen in die privaten Verhältnisse verbietenden Befugnisse der
Behörden nur oberflächlich, sodaß es schriftgewandten und des Gesetzes einiger¬
maßen kündigen Leuten uicht schwer fiel, die Ansicht zu wecken, daß ihnen
bitteres Unrecht geschehn sei.

Trotz der vielen Mängel des Gesetzes dürste innerhalb der Klassensteuer
die Feststellung der steuerpflichtigen Einkommen annähernd den tatsächlichen
Verhältnissen entsprochen haben. Diese waren bei der Mehrzahl der Steuer¬
pflichtigen durchsichtig, Kapitalvermögen war überwiegend in Hypotheken an¬
gelegt, und die noch einfachen Verhältnisse auf fast allen Gebieten des wirt¬
schaftlichen Lebens machte,? wenigstens in den niedern Stcuerstnfcn grobe Irr¬
tümer zur Seltenheit. Außerdem blieb der progressive Steuerfnß auch in den
höchsten Stufen unter drei Prozent des ermittelten Einkommens, und da im
Jahre 1880 die ans den Mehrerträgen der Zölle und der Tabaksteuer
fließenden Einnahmen zum Erlaß von drei Monatsraten der Klassensteuer und
der fünf untersten Stufen der klassifizierten Einkommensteuer verwandt wurden,
so war die Besteuerung mäßig. Die Einschätzung zu einer leidlich zutreffenden
zu machen, bewirkten mich die nach der Einführung der Selbstverwaltung all¬
mählich stetig anwachsenden Kommunalsteuern. Sie steigerten das Interesse
der Kommissionsmitglieder an der Euischützuug, da die Gemeindeabgaben als
Zuschlage zur Staatssteuer erhoben wurden.

Die Erkenntnis gewann breitem Raum, daß dort begangne Fehler sich
hier rächten, daß Nachsicht bei der Umlegung der Staatssteuer erhöhte Zu¬
schlage zur Kommunalsteuer zur Folge habe.

Kann der alten Klasseustener immerhin noch ein leidliches Zeugnis aus¬
gestellt werden, so ist das bei der klassifizierten Einkommensteuer, die die Ab¬
schätzung der Einkommen über 1000 Taler regelte, auch bei der wohlwollendsten
Beurteilung nicht möglich. Abgesehen von den vorbereitenden und formalen
Arbeiten lag hier die Einschätzung ausschließlich in den Händen der Ein-
schätznngskommission. Ihr Vorsitzender, der Landrat oder der Oberbürger¬
meister, hatte nicht einmal volles Stimmrecht. Nur bei Stimmengleichheit gab
er den Ausschlag. Gegen die Beschlüsse stand ihm zwar das Recht der Be¬
rufung zu. Da aber sowohl das Gesetz wie mich die Praxis der Behörden
jedem tiefern Eindringen in die Verhältnisse der Steuerpflichtigen abhold war,
so pflegte bei den Berufungen uicht viel herauszukommen, weshalb denn auch
ein beschränkter Gebrauch davon gemacht wurde.

Über der Einschätzungskommission stand, in der Regel nnter dem Vorsitz
des Regierungspräsidenten, die Bezirkskommission für den Regierungsbezirk.
Die an sie gelangenden Reklamationen waren nicht sehr zahlreich, da einmal
die Einschätzung mild war, außerdem aber neben der Reklamation noch das


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/579>, abgerufen am 01.09.2024.