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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

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Die Irrtümer der Demokratie

in Wirklichkeit nicht gewachsen ist. Der Zwang des Staatssozialismus ist
ebenso kulturwidrig wie das sogenannte "freie" Spiel der Kräfte des Mau-
chcstertums. Die Mitte zwischen beiden hält die autonome wirtschaftliche
Orgmnsation unter Kontrolle des Staates. Die Trustbildungen, die Gcnossen-
schaftsbildungen unter Landwirten und Handwerkern sind nichts andres als
Versuche in dieser Richtung, und es ist sehr bezeichnend, daß gerade das Man-
chestertum, das dieser natürlichen Entwicklung widerstrebt, sehr wohl darauf
bedacht war, einem Institut, an dem es selbst hervorragend beteiligt ist, schon
längst die Autonomie zu sichern: der Börse,

Nicht ein schattenhaftes Wahl- und Gesetzgebungsrecht ist die Gewähr
bürgerlicher Freiheit und wirtschaftlichen Gedeihens, sondern eine politische und
wirtschaftliche Ordnung, die die persönliche Freiheit des Einzelnen und den
Gesnmtzwcck in Einklang bringt. Diese Aufgabe zu lösen, ist aber eine Volks¬
vertretung nicht imstande, weil ihre Mehrheit immer ein, wie Mommsen
sagt, "niedriger Jnteressenbnnd" sein wird, weil die Vertreter der Volks-
souveränitüt jederzeit gewalttätiger und rücksichtsloser auftreten werden als der
einzelne Gesetzgeber, falls sich nicht die Minderheit auf dieselbe Souveränität
stützt und Mittel und Wege findet, die Gesetzgebung überhaupt zum Stillstand
,',n bringen. Während die alte englische Verfassung mit den? Schutze der
Einzelfreiheit begann und durch Organisierung der lokalen Interessen zu einer
natürlichen Ordnung des Gesamtstaats gelangte, schlug die festländische Demo¬
kratie den umgekehrten Weg ein, indem sie wie alle Verfassnngsphantasien
einen bestimmten Staatsbegriff erfand und das Volk da hineinzwängte,
^- h- sie organisierte nicht, sondern versuchte zu reglementieren. Die Sucht
der Demokratie, zu zentralisieren, ergab sich darum von selbst, ebenso aber
auch ihre Überschätzung des Rechts der Gesetzgebung und die Verlotterung
der Verwaltung unter ihrer Herrschaft, trotz der Beamtenheere, die sie schuf.
Mit einer guten Verwaltung kann man trotz schlechter Gesetzgebung immer
noch ganz gut regieren, niemals aber mit einer schlechten Verwaltung, wenn
ihr auch eine noch so ausgezeichnete Gesetzgebung zur Seite steht. Il,n die
bürgerliche Freiheit der Einzelnen zu schützen, braucht man -- außer der Be¬
festigung und Vertiefung der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Ge¬
setze -- uicht noch die Gesetzgebung durch das Volk, sondern lediglich eine
ausreichende .Kontrolle über die Regierung bei der Finanzverwaltung, bei der
Ausführung der verkündeten, uuter dem Beiräte der berufnen Interessen¬
vertretungen zustande gekommnen Gesetze, braucht man ferner die Freiheit der
Gemeinden und endlich die Aufsicht über die wirtschaftlichen Körperschaften.

Man wird vielleicht einwenden, daß eine auf diese Geschäfte beschränkte
^ersmnmlnng machtlos und deshalb unnötig sei, und daß man also beim
nackten Absolutismus anlange; aber mau vergißt dann dabei, daß unsre gegen¬
wärtigen Volksvertretungen von Jahr zu Jahr machtloser werden, Gutes zu
t"n und Übles zu verhüten, weil gerade das Recht der Gesetzgebung, dieser
"Ouell ihrer Macht," sie durch und durch verdorben hat. Der Wert dieses
"Rechts" besteht eben für die parlamentarischen Parteien darin, es sich ent¬
weder abkaufen zu lassen oder es mit aller Rücksichtslosigkeit gegen das Gesäme-


Die Irrtümer der Demokratie

in Wirklichkeit nicht gewachsen ist. Der Zwang des Staatssozialismus ist
ebenso kulturwidrig wie das sogenannte „freie" Spiel der Kräfte des Mau-
chcstertums. Die Mitte zwischen beiden hält die autonome wirtschaftliche
Orgmnsation unter Kontrolle des Staates. Die Trustbildungen, die Gcnossen-
schaftsbildungen unter Landwirten und Handwerkern sind nichts andres als
Versuche in dieser Richtung, und es ist sehr bezeichnend, daß gerade das Man-
chestertum, das dieser natürlichen Entwicklung widerstrebt, sehr wohl darauf
bedacht war, einem Institut, an dem es selbst hervorragend beteiligt ist, schon
längst die Autonomie zu sichern: der Börse,

Nicht ein schattenhaftes Wahl- und Gesetzgebungsrecht ist die Gewähr
bürgerlicher Freiheit und wirtschaftlichen Gedeihens, sondern eine politische und
wirtschaftliche Ordnung, die die persönliche Freiheit des Einzelnen und den
Gesnmtzwcck in Einklang bringt. Diese Aufgabe zu lösen, ist aber eine Volks¬
vertretung nicht imstande, weil ihre Mehrheit immer ein, wie Mommsen
sagt, „niedriger Jnteressenbnnd" sein wird, weil die Vertreter der Volks-
souveränitüt jederzeit gewalttätiger und rücksichtsloser auftreten werden als der
einzelne Gesetzgeber, falls sich nicht die Minderheit auf dieselbe Souveränität
stützt und Mittel und Wege findet, die Gesetzgebung überhaupt zum Stillstand
,',n bringen. Während die alte englische Verfassung mit den? Schutze der
Einzelfreiheit begann und durch Organisierung der lokalen Interessen zu einer
natürlichen Ordnung des Gesamtstaats gelangte, schlug die festländische Demo¬
kratie den umgekehrten Weg ein, indem sie wie alle Verfassnngsphantasien
einen bestimmten Staatsbegriff erfand und das Volk da hineinzwängte,
^- h- sie organisierte nicht, sondern versuchte zu reglementieren. Die Sucht
der Demokratie, zu zentralisieren, ergab sich darum von selbst, ebenso aber
auch ihre Überschätzung des Rechts der Gesetzgebung und die Verlotterung
der Verwaltung unter ihrer Herrschaft, trotz der Beamtenheere, die sie schuf.
Mit einer guten Verwaltung kann man trotz schlechter Gesetzgebung immer
noch ganz gut regieren, niemals aber mit einer schlechten Verwaltung, wenn
ihr auch eine noch so ausgezeichnete Gesetzgebung zur Seite steht. Il,n die
bürgerliche Freiheit der Einzelnen zu schützen, braucht man — außer der Be¬
festigung und Vertiefung der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Ge¬
setze — uicht noch die Gesetzgebung durch das Volk, sondern lediglich eine
ausreichende .Kontrolle über die Regierung bei der Finanzverwaltung, bei der
Ausführung der verkündeten, uuter dem Beiräte der berufnen Interessen¬
vertretungen zustande gekommnen Gesetze, braucht man ferner die Freiheit der
Gemeinden und endlich die Aufsicht über die wirtschaftlichen Körperschaften.

Man wird vielleicht einwenden, daß eine auf diese Geschäfte beschränkte
^ersmnmlnng machtlos und deshalb unnötig sei, und daß man also beim
nackten Absolutismus anlange; aber mau vergißt dann dabei, daß unsre gegen¬
wärtigen Volksvertretungen von Jahr zu Jahr machtloser werden, Gutes zu
t"n und Übles zu verhüten, weil gerade das Recht der Gesetzgebung, dieser
»Ouell ihrer Macht," sie durch und durch verdorben hat. Der Wert dieses
"Rechts" besteht eben für die parlamentarischen Parteien darin, es sich ent¬
weder abkaufen zu lassen oder es mit aller Rücksichtslosigkeit gegen das Gesäme-


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[0463] Die Irrtümer der Demokratie in Wirklichkeit nicht gewachsen ist. Der Zwang des Staatssozialismus ist ebenso kulturwidrig wie das sogenannte „freie" Spiel der Kräfte des Mau- chcstertums. Die Mitte zwischen beiden hält die autonome wirtschaftliche Orgmnsation unter Kontrolle des Staates. Die Trustbildungen, die Gcnossen- schaftsbildungen unter Landwirten und Handwerkern sind nichts andres als Versuche in dieser Richtung, und es ist sehr bezeichnend, daß gerade das Man- chestertum, das dieser natürlichen Entwicklung widerstrebt, sehr wohl darauf bedacht war, einem Institut, an dem es selbst hervorragend beteiligt ist, schon längst die Autonomie zu sichern: der Börse, Nicht ein schattenhaftes Wahl- und Gesetzgebungsrecht ist die Gewähr bürgerlicher Freiheit und wirtschaftlichen Gedeihens, sondern eine politische und wirtschaftliche Ordnung, die die persönliche Freiheit des Einzelnen und den Gesnmtzwcck in Einklang bringt. Diese Aufgabe zu lösen, ist aber eine Volks¬ vertretung nicht imstande, weil ihre Mehrheit immer ein, wie Mommsen sagt, „niedriger Jnteressenbnnd" sein wird, weil die Vertreter der Volks- souveränitüt jederzeit gewalttätiger und rücksichtsloser auftreten werden als der einzelne Gesetzgeber, falls sich nicht die Minderheit auf dieselbe Souveränität stützt und Mittel und Wege findet, die Gesetzgebung überhaupt zum Stillstand ,',n bringen. Während die alte englische Verfassung mit den? Schutze der Einzelfreiheit begann und durch Organisierung der lokalen Interessen zu einer natürlichen Ordnung des Gesamtstaats gelangte, schlug die festländische Demo¬ kratie den umgekehrten Weg ein, indem sie wie alle Verfassnngsphantasien einen bestimmten Staatsbegriff erfand und das Volk da hineinzwängte, ^- h- sie organisierte nicht, sondern versuchte zu reglementieren. Die Sucht der Demokratie, zu zentralisieren, ergab sich darum von selbst, ebenso aber auch ihre Überschätzung des Rechts der Gesetzgebung und die Verlotterung der Verwaltung unter ihrer Herrschaft, trotz der Beamtenheere, die sie schuf. Mit einer guten Verwaltung kann man trotz schlechter Gesetzgebung immer noch ganz gut regieren, niemals aber mit einer schlechten Verwaltung, wenn ihr auch eine noch so ausgezeichnete Gesetzgebung zur Seite steht. Il,n die bürgerliche Freiheit der Einzelnen zu schützen, braucht man — außer der Be¬ festigung und Vertiefung der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Ge¬ setze — uicht noch die Gesetzgebung durch das Volk, sondern lediglich eine ausreichende .Kontrolle über die Regierung bei der Finanzverwaltung, bei der Ausführung der verkündeten, uuter dem Beiräte der berufnen Interessen¬ vertretungen zustande gekommnen Gesetze, braucht man ferner die Freiheit der Gemeinden und endlich die Aufsicht über die wirtschaftlichen Körperschaften. Man wird vielleicht einwenden, daß eine auf diese Geschäfte beschränkte ^ersmnmlnng machtlos und deshalb unnötig sei, und daß man also beim nackten Absolutismus anlange; aber mau vergißt dann dabei, daß unsre gegen¬ wärtigen Volksvertretungen von Jahr zu Jahr machtloser werden, Gutes zu t"n und Übles zu verhüten, weil gerade das Recht der Gesetzgebung, dieser »Ouell ihrer Macht," sie durch und durch verdorben hat. Der Wert dieses "Rechts" besteht eben für die parlamentarischen Parteien darin, es sich ent¬ weder abkaufen zu lassen oder es mit aller Rücksichtslosigkeit gegen das Gesäme-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/463>, abgerufen am 24.11.2024.