Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Adel und Land in England

ordnete eine strenge Einhaltung der Bedingungen des Lehnsvertrags, die eine
feste Erbfolge festsetzten und einen Verkauf nicht erlaubten. Eine große Be¬
schwerde fanden die Barone ferner in der häufigen Veräußerung von Teilen
der unter ihnen stehenden Lehen durch die Schaffung neuer Aftervasallen, wo¬
durch die Leistungsfähigkeit des ihnen verpflichteten Lehnsträgers gemindert
wurde. Um diese Zeit hatte das Lehnswesen schon seine ursprüngliche Art
eingebüßt, und der Lehnsdienst war in Geldzahlungen umgewandelt worden.
Das militärische Verhältnis hatte sich in ein wirtschaftliches verändert. Der
Oberlehnsherr konnte sich nun für die schuldigen Zahlungen nur an seine un¬
mittelbaren Nasallen halten; gegen einen säumigen Untervasallen stand ihm
kein Rechtsmittel zu, und nicht minder fühlte er sich in den ans einer Nvr-
mundschast erfolgenden Einkünfte" oder bei einem Heimfalle des Hauptlehens
beeinträchtigt. Diesen Nachteilen der Aftervasallenschaft trat das Gesetz (jun
ömptorss entgegen, indem es Snbinfeudation untersagte. Wenn also L, der
Vasall von einen Teil seines Lehens an L abtrat, so durfte L! nicht wie
früher Vasall von L werden, sondern mußte das Gut von ^ zu Lehen nehmen
und seine Leistungen mit Umgehung von L unmittelbar an ^ entrichten.

Mit dieser Maßregel hatten die Barone Erfolg. Das Statut I)e poris
dagegen traf überall auf hartnäckigen Widerstand bei den Richtern, die von
einer Bindung des Landes an eine für alle Zeit festgesetzte und unabänder¬
liche Erbfolge nichts wissen wollten und alle Advokatenkniffe nicht bloß nicht
hinderten, sondern geradezu begünstigten, um dem verhaßten Gesetze des
Parlaments der Barone ein Schnippchen zu schlagen. Der Scharfsinn der
Rechtsgelehrten erfand im Laufe der Zeit ein Verfahren, dus man nur als
offenbaren Schwindel bezeichnen kann, das aber von den Richtern ruhig
hingenommen wurde und das Statut vo poris zu einem toten Buchstaben
machte.

Die Absicht der großen Barone wurde so vereitelt, doch die krummen
Wege, die dazu eingeschlagen wurden, haben den ganzen Verkehr mit Land
in der ungünstigsten Weise beeinflußt. Nirgends ist Öffentlichkeit des Ver¬
trags so nötig wie beim Kauf und Verkauf von Land. Das alte germanische
Recht und ebenso das Feudalrecht verlangte dabei feste öffentliche Formen
der Übergabe. Diese Öffentlichkeit schwand in England im Kampfe gegen das
Gesetz vo Uonis. Seitdem hüllt sich alles in tiefes Geheimnis. Für den
Unbeteiligten giebt es kein sichres Mittel zu erfahren, wem ein gewisses Stück
Land gehört, und kein Rechtsgeschäft ist verwickelter und darum kostspieliger
als der Kauf von Laud. In jedem Falle hat der Käufer durch einen in solchen
Sachen besonders erfahrnen Anwalt die Pergamente, die des Verkäufers
Besitzrecht beweise" sollen, prüfen zu lassen, um sicher zu sein, daß uicht später
ein andrer mit bessern Ansprüchen auftrete. Aus demselben Grunde ist das
Beleihen eines Gutes oft mit Gefahr verknüpft. Es giebt kein Grundbuch,
und Hypotheken werden uicht gerichtlich eingetragen. Der Darleiher kann
deshalb nicht mit Sicherheit erfahren, ob und wie hoch das Gut schon be¬
lastet ist, und hat sich ganz auf die Ehrlichkeit des Geldnehmers und die
Findigkeit seines Urwalds zu verlassen. Nur für Middlesex und Jorkshire


Adel und Land in England

ordnete eine strenge Einhaltung der Bedingungen des Lehnsvertrags, die eine
feste Erbfolge festsetzten und einen Verkauf nicht erlaubten. Eine große Be¬
schwerde fanden die Barone ferner in der häufigen Veräußerung von Teilen
der unter ihnen stehenden Lehen durch die Schaffung neuer Aftervasallen, wo¬
durch die Leistungsfähigkeit des ihnen verpflichteten Lehnsträgers gemindert
wurde. Um diese Zeit hatte das Lehnswesen schon seine ursprüngliche Art
eingebüßt, und der Lehnsdienst war in Geldzahlungen umgewandelt worden.
Das militärische Verhältnis hatte sich in ein wirtschaftliches verändert. Der
Oberlehnsherr konnte sich nun für die schuldigen Zahlungen nur an seine un¬
mittelbaren Nasallen halten; gegen einen säumigen Untervasallen stand ihm
kein Rechtsmittel zu, und nicht minder fühlte er sich in den ans einer Nvr-
mundschast erfolgenden Einkünfte» oder bei einem Heimfalle des Hauptlehens
beeinträchtigt. Diesen Nachteilen der Aftervasallenschaft trat das Gesetz (jun
ömptorss entgegen, indem es Snbinfeudation untersagte. Wenn also L, der
Vasall von einen Teil seines Lehens an L abtrat, so durfte L! nicht wie
früher Vasall von L werden, sondern mußte das Gut von ^ zu Lehen nehmen
und seine Leistungen mit Umgehung von L unmittelbar an ^ entrichten.

Mit dieser Maßregel hatten die Barone Erfolg. Das Statut I)e poris
dagegen traf überall auf hartnäckigen Widerstand bei den Richtern, die von
einer Bindung des Landes an eine für alle Zeit festgesetzte und unabänder¬
liche Erbfolge nichts wissen wollten und alle Advokatenkniffe nicht bloß nicht
hinderten, sondern geradezu begünstigten, um dem verhaßten Gesetze des
Parlaments der Barone ein Schnippchen zu schlagen. Der Scharfsinn der
Rechtsgelehrten erfand im Laufe der Zeit ein Verfahren, dus man nur als
offenbaren Schwindel bezeichnen kann, das aber von den Richtern ruhig
hingenommen wurde und das Statut vo poris zu einem toten Buchstaben
machte.

Die Absicht der großen Barone wurde so vereitelt, doch die krummen
Wege, die dazu eingeschlagen wurden, haben den ganzen Verkehr mit Land
in der ungünstigsten Weise beeinflußt. Nirgends ist Öffentlichkeit des Ver¬
trags so nötig wie beim Kauf und Verkauf von Land. Das alte germanische
Recht und ebenso das Feudalrecht verlangte dabei feste öffentliche Formen
der Übergabe. Diese Öffentlichkeit schwand in England im Kampfe gegen das
Gesetz vo Uonis. Seitdem hüllt sich alles in tiefes Geheimnis. Für den
Unbeteiligten giebt es kein sichres Mittel zu erfahren, wem ein gewisses Stück
Land gehört, und kein Rechtsgeschäft ist verwickelter und darum kostspieliger
als der Kauf von Laud. In jedem Falle hat der Käufer durch einen in solchen
Sachen besonders erfahrnen Anwalt die Pergamente, die des Verkäufers
Besitzrecht beweise» sollen, prüfen zu lassen, um sicher zu sein, daß uicht später
ein andrer mit bessern Ansprüchen auftrete. Aus demselben Grunde ist das
Beleihen eines Gutes oft mit Gefahr verknüpft. Es giebt kein Grundbuch,
und Hypotheken werden uicht gerichtlich eingetragen. Der Darleiher kann
deshalb nicht mit Sicherheit erfahren, ob und wie hoch das Gut schon be¬
lastet ist, und hat sich ganz auf die Ehrlichkeit des Geldnehmers und die
Findigkeit seines Urwalds zu verlassen. Nur für Middlesex und Jorkshire


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0024" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/238812"/>
          <fw type="header" place="top"> Adel und Land in England</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_43" prev="#ID_42"> ordnete eine strenge Einhaltung der Bedingungen des Lehnsvertrags, die eine<lb/>
feste Erbfolge festsetzten und einen Verkauf nicht erlaubten. Eine große Be¬<lb/>
schwerde fanden die Barone ferner in der häufigen Veräußerung von Teilen<lb/>
der unter ihnen stehenden Lehen durch die Schaffung neuer Aftervasallen, wo¬<lb/>
durch die Leistungsfähigkeit des ihnen verpflichteten Lehnsträgers gemindert<lb/>
wurde. Um diese Zeit hatte das Lehnswesen schon seine ursprüngliche Art<lb/>
eingebüßt, und der Lehnsdienst war in Geldzahlungen umgewandelt worden.<lb/>
Das militärische Verhältnis hatte sich in ein wirtschaftliches verändert. Der<lb/>
Oberlehnsherr konnte sich nun für die schuldigen Zahlungen nur an seine un¬<lb/>
mittelbaren Nasallen halten; gegen einen säumigen Untervasallen stand ihm<lb/>
kein Rechtsmittel zu, und nicht minder fühlte er sich in den ans einer Nvr-<lb/>
mundschast erfolgenden Einkünfte» oder bei einem Heimfalle des Hauptlehens<lb/>
beeinträchtigt. Diesen Nachteilen der Aftervasallenschaft trat das Gesetz (jun<lb/>
ömptorss entgegen, indem es Snbinfeudation untersagte. Wenn also L, der<lb/>
Vasall von einen Teil seines Lehens an L abtrat, so durfte L! nicht wie<lb/>
früher Vasall von L werden, sondern mußte das Gut von ^ zu Lehen nehmen<lb/>
und seine Leistungen mit Umgehung von L unmittelbar an ^ entrichten.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_44"> Mit dieser Maßregel hatten die Barone Erfolg. Das Statut I)e poris<lb/>
dagegen traf überall auf hartnäckigen Widerstand bei den Richtern, die von<lb/>
einer Bindung des Landes an eine für alle Zeit festgesetzte und unabänder¬<lb/>
liche Erbfolge nichts wissen wollten und alle Advokatenkniffe nicht bloß nicht<lb/>
hinderten, sondern geradezu begünstigten, um dem verhaßten Gesetze des<lb/>
Parlaments der Barone ein Schnippchen zu schlagen. Der Scharfsinn der<lb/>
Rechtsgelehrten erfand im Laufe der Zeit ein Verfahren, dus man nur als<lb/>
offenbaren Schwindel bezeichnen kann, das aber von den Richtern ruhig<lb/>
hingenommen wurde und das Statut vo poris zu einem toten Buchstaben<lb/>
machte.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_45" next="#ID_46"> Die Absicht der großen Barone wurde so vereitelt, doch die krummen<lb/>
Wege, die dazu eingeschlagen wurden, haben den ganzen Verkehr mit Land<lb/>
in der ungünstigsten Weise beeinflußt. Nirgends ist Öffentlichkeit des Ver¬<lb/>
trags so nötig wie beim Kauf und Verkauf von Land. Das alte germanische<lb/>
Recht und ebenso das Feudalrecht verlangte dabei feste öffentliche Formen<lb/>
der Übergabe. Diese Öffentlichkeit schwand in England im Kampfe gegen das<lb/>
Gesetz vo Uonis. Seitdem hüllt sich alles in tiefes Geheimnis. Für den<lb/>
Unbeteiligten giebt es kein sichres Mittel zu erfahren, wem ein gewisses Stück<lb/>
Land gehört, und kein Rechtsgeschäft ist verwickelter und darum kostspieliger<lb/>
als der Kauf von Laud. In jedem Falle hat der Käufer durch einen in solchen<lb/>
Sachen besonders erfahrnen Anwalt die Pergamente, die des Verkäufers<lb/>
Besitzrecht beweise» sollen, prüfen zu lassen, um sicher zu sein, daß uicht später<lb/>
ein andrer mit bessern Ansprüchen auftrete. Aus demselben Grunde ist das<lb/>
Beleihen eines Gutes oft mit Gefahr verknüpft. Es giebt kein Grundbuch,<lb/>
und Hypotheken werden uicht gerichtlich eingetragen. Der Darleiher kann<lb/>
deshalb nicht mit Sicherheit erfahren, ob und wie hoch das Gut schon be¬<lb/>
lastet ist, und hat sich ganz auf die Ehrlichkeit des Geldnehmers und die<lb/>
Findigkeit seines Urwalds zu verlassen.  Nur für Middlesex und Jorkshire</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0024] Adel und Land in England ordnete eine strenge Einhaltung der Bedingungen des Lehnsvertrags, die eine feste Erbfolge festsetzten und einen Verkauf nicht erlaubten. Eine große Be¬ schwerde fanden die Barone ferner in der häufigen Veräußerung von Teilen der unter ihnen stehenden Lehen durch die Schaffung neuer Aftervasallen, wo¬ durch die Leistungsfähigkeit des ihnen verpflichteten Lehnsträgers gemindert wurde. Um diese Zeit hatte das Lehnswesen schon seine ursprüngliche Art eingebüßt, und der Lehnsdienst war in Geldzahlungen umgewandelt worden. Das militärische Verhältnis hatte sich in ein wirtschaftliches verändert. Der Oberlehnsherr konnte sich nun für die schuldigen Zahlungen nur an seine un¬ mittelbaren Nasallen halten; gegen einen säumigen Untervasallen stand ihm kein Rechtsmittel zu, und nicht minder fühlte er sich in den ans einer Nvr- mundschast erfolgenden Einkünfte» oder bei einem Heimfalle des Hauptlehens beeinträchtigt. Diesen Nachteilen der Aftervasallenschaft trat das Gesetz (jun ömptorss entgegen, indem es Snbinfeudation untersagte. Wenn also L, der Vasall von einen Teil seines Lehens an L abtrat, so durfte L! nicht wie früher Vasall von L werden, sondern mußte das Gut von ^ zu Lehen nehmen und seine Leistungen mit Umgehung von L unmittelbar an ^ entrichten. Mit dieser Maßregel hatten die Barone Erfolg. Das Statut I)e poris dagegen traf überall auf hartnäckigen Widerstand bei den Richtern, die von einer Bindung des Landes an eine für alle Zeit festgesetzte und unabänder¬ liche Erbfolge nichts wissen wollten und alle Advokatenkniffe nicht bloß nicht hinderten, sondern geradezu begünstigten, um dem verhaßten Gesetze des Parlaments der Barone ein Schnippchen zu schlagen. Der Scharfsinn der Rechtsgelehrten erfand im Laufe der Zeit ein Verfahren, dus man nur als offenbaren Schwindel bezeichnen kann, das aber von den Richtern ruhig hingenommen wurde und das Statut vo poris zu einem toten Buchstaben machte. Die Absicht der großen Barone wurde so vereitelt, doch die krummen Wege, die dazu eingeschlagen wurden, haben den ganzen Verkehr mit Land in der ungünstigsten Weise beeinflußt. Nirgends ist Öffentlichkeit des Ver¬ trags so nötig wie beim Kauf und Verkauf von Land. Das alte germanische Recht und ebenso das Feudalrecht verlangte dabei feste öffentliche Formen der Übergabe. Diese Öffentlichkeit schwand in England im Kampfe gegen das Gesetz vo Uonis. Seitdem hüllt sich alles in tiefes Geheimnis. Für den Unbeteiligten giebt es kein sichres Mittel zu erfahren, wem ein gewisses Stück Land gehört, und kein Rechtsgeschäft ist verwickelter und darum kostspieliger als der Kauf von Laud. In jedem Falle hat der Käufer durch einen in solchen Sachen besonders erfahrnen Anwalt die Pergamente, die des Verkäufers Besitzrecht beweise» sollen, prüfen zu lassen, um sicher zu sein, daß uicht später ein andrer mit bessern Ansprüchen auftrete. Aus demselben Grunde ist das Beleihen eines Gutes oft mit Gefahr verknüpft. Es giebt kein Grundbuch, und Hypotheken werden uicht gerichtlich eingetragen. Der Darleiher kann deshalb nicht mit Sicherheit erfahren, ob und wie hoch das Gut schon be¬ lastet ist, und hat sich ganz auf die Ehrlichkeit des Geldnehmers und die Findigkeit seines Urwalds zu verlassen. Nur für Middlesex und Jorkshire

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/24
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/24>, abgerufen am 01.09.2024.