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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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Adel und Land in England

keit weg, und die Grundherren fanden es vorteilhafter, sich der Schafzucht zu
widmen, die bei der Vorliebe, deren sich "lündischcs" Tuch bei den Patriziern
der reichen deutschen Städte erfreute, guten Ertrag brachte. Sie zäunten
deshalb nicht nur einen großen Teil des Gemeiulandes für ihre Schafweide
ein, sondern Vertrieben auch viele der abhängigen Bauern von ihrem Lande,
wenn es ihnen gelegen war. Sir Thomas Morus führt in seiner um 1515
geschriebnen Utopia auf das daraus entstandne Elend die große Zunahme
der Verbrechen zurück. Auf diese Weise wurde das Land entvölkert, aber die
Großen bekamen es in ihre Hände, und sie haben es noch. Die Umwandlung
der meisten Erbpachtstellen (oopMolä) in freies Eigentum (trsöllolä) hat das
erdrückende Übergewicht des Großgrundbesitzes kaum berührt.

Wenn nun bei den Angelsachsen die Wehrpflicht eine Folge des Besitzes
war, so erschien umgekehrt unter dem normannischen feudalen Königtum der
Besitz als eine Folge des Waffendienstes, als die Ausstattung eines Amtes.
Je größer die Leistung, je größer der dafür ausgesetzte Lohn. Ganz folge¬
richtig ergab sich daraus, daß Stand und Rang von der Leistung abhingen,
oder kurz gesagt, die neue Aristokratie, die mit dem Fendalwesen aufkam, war
im Grunde eine Bcamtenaristvkratie. Vor der strengen feudalen Anschauung
konnte darum ein Recht anf Erblichkeit der Lehngüter so wenig bestehn, wie
ein Recht, sie frei zu veräußern oder letztwillig über sie zu verfügen. Diese
Anschauung lief jedoch dem natürlichen Gefühle stracks zuwider, und ihre Be¬
folgung hätte die ganze Einrichtung unmöglich gemacht. Brauch und später
gesetzliche Regel war, daß sich die Lehngüter vererbten, aber nur auf den
ältesten Sohn, um den neuen Besitzer in den Stand zu setzen, allen An¬
forderungen seiner Stellung zu genügen. Die Bedürfnisse des Staates über¬
wogen die natürlichen Ansprüche der jüngern Söhne. Töchter waren sowieso
ausgeschlossen, außer wenn kein Sohn vorhanden war. In diesem Falle
war auch eine Teilung erlaubt. Von den Lehngütern dehnte sich dann das
Recht der Erstgeburt auch auf andern Landbesitz aus. Nur hier und dort hat
sich ausnahmsweise eine andre Erbfolge erhalten. In Kent herrscht noch heute
gleiches Erbrecht aller Söhne, und ein einigen Orten erbt der jüngste Sohn
mit Ausschluß der ältern; doch nur selten treten diese Sonderrechte in Kraft,
da Jutestaterbfolge nicht oft vorkommt, und seit der Aufhebung des Lehns¬
verbandes der Besitzer letztwillig über sein Land verfügen kann.

Den großen Lehnsherren mußte natürlich sehr viel daran liegen, daß die
bon ihnen verliehenen Güter den Bedingungen des ursprünglichen Lehnsver¬
trags unterworfen blieben und nicht freihändig veräußert werden durften. Viele
Lehnsbriefe enthielten Bestimmungen über eine feste Erbfolge in Hinsicht auf
einen möglichen Heimfall des Lehens und schlössen einen Verkauf aus. Es
herrschte aber eine sehr weite Auslegung dieser Bestimmungen, und oft genug
fanden sich die Lehnsherren dadurch schwer geschädigt. Sie strebten deshalb
danach, sich durch Gesetze vor Nachteil zu schützen und,^ wo immer angängig,
das Land dem Verkehr zu entzieh".

Zwei Gesetze kommen hier in Betracht, das Statut Dk Oouis vouäitiollalious
vom Jahre 1285 und das Statut Huia Lmxwros von 1290. Das erste ver-


Adel und Land in England

keit weg, und die Grundherren fanden es vorteilhafter, sich der Schafzucht zu
widmen, die bei der Vorliebe, deren sich „lündischcs" Tuch bei den Patriziern
der reichen deutschen Städte erfreute, guten Ertrag brachte. Sie zäunten
deshalb nicht nur einen großen Teil des Gemeiulandes für ihre Schafweide
ein, sondern Vertrieben auch viele der abhängigen Bauern von ihrem Lande,
wenn es ihnen gelegen war. Sir Thomas Morus führt in seiner um 1515
geschriebnen Utopia auf das daraus entstandne Elend die große Zunahme
der Verbrechen zurück. Auf diese Weise wurde das Land entvölkert, aber die
Großen bekamen es in ihre Hände, und sie haben es noch. Die Umwandlung
der meisten Erbpachtstellen (oopMolä) in freies Eigentum (trsöllolä) hat das
erdrückende Übergewicht des Großgrundbesitzes kaum berührt.

Wenn nun bei den Angelsachsen die Wehrpflicht eine Folge des Besitzes
war, so erschien umgekehrt unter dem normannischen feudalen Königtum der
Besitz als eine Folge des Waffendienstes, als die Ausstattung eines Amtes.
Je größer die Leistung, je größer der dafür ausgesetzte Lohn. Ganz folge¬
richtig ergab sich daraus, daß Stand und Rang von der Leistung abhingen,
oder kurz gesagt, die neue Aristokratie, die mit dem Fendalwesen aufkam, war
im Grunde eine Bcamtenaristvkratie. Vor der strengen feudalen Anschauung
konnte darum ein Recht anf Erblichkeit der Lehngüter so wenig bestehn, wie
ein Recht, sie frei zu veräußern oder letztwillig über sie zu verfügen. Diese
Anschauung lief jedoch dem natürlichen Gefühle stracks zuwider, und ihre Be¬
folgung hätte die ganze Einrichtung unmöglich gemacht. Brauch und später
gesetzliche Regel war, daß sich die Lehngüter vererbten, aber nur auf den
ältesten Sohn, um den neuen Besitzer in den Stand zu setzen, allen An¬
forderungen seiner Stellung zu genügen. Die Bedürfnisse des Staates über¬
wogen die natürlichen Ansprüche der jüngern Söhne. Töchter waren sowieso
ausgeschlossen, außer wenn kein Sohn vorhanden war. In diesem Falle
war auch eine Teilung erlaubt. Von den Lehngütern dehnte sich dann das
Recht der Erstgeburt auch auf andern Landbesitz aus. Nur hier und dort hat
sich ausnahmsweise eine andre Erbfolge erhalten. In Kent herrscht noch heute
gleiches Erbrecht aller Söhne, und ein einigen Orten erbt der jüngste Sohn
mit Ausschluß der ältern; doch nur selten treten diese Sonderrechte in Kraft,
da Jutestaterbfolge nicht oft vorkommt, und seit der Aufhebung des Lehns¬
verbandes der Besitzer letztwillig über sein Land verfügen kann.

Den großen Lehnsherren mußte natürlich sehr viel daran liegen, daß die
bon ihnen verliehenen Güter den Bedingungen des ursprünglichen Lehnsver¬
trags unterworfen blieben und nicht freihändig veräußert werden durften. Viele
Lehnsbriefe enthielten Bestimmungen über eine feste Erbfolge in Hinsicht auf
einen möglichen Heimfall des Lehens und schlössen einen Verkauf aus. Es
herrschte aber eine sehr weite Auslegung dieser Bestimmungen, und oft genug
fanden sich die Lehnsherren dadurch schwer geschädigt. Sie strebten deshalb
danach, sich durch Gesetze vor Nachteil zu schützen und,^ wo immer angängig,
das Land dem Verkehr zu entzieh».

Zwei Gesetze kommen hier in Betracht, das Statut Dk Oouis vouäitiollalious
vom Jahre 1285 und das Statut Huia Lmxwros von 1290. Das erste ver-


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[0023] Adel und Land in England keit weg, und die Grundherren fanden es vorteilhafter, sich der Schafzucht zu widmen, die bei der Vorliebe, deren sich „lündischcs" Tuch bei den Patriziern der reichen deutschen Städte erfreute, guten Ertrag brachte. Sie zäunten deshalb nicht nur einen großen Teil des Gemeiulandes für ihre Schafweide ein, sondern Vertrieben auch viele der abhängigen Bauern von ihrem Lande, wenn es ihnen gelegen war. Sir Thomas Morus führt in seiner um 1515 geschriebnen Utopia auf das daraus entstandne Elend die große Zunahme der Verbrechen zurück. Auf diese Weise wurde das Land entvölkert, aber die Großen bekamen es in ihre Hände, und sie haben es noch. Die Umwandlung der meisten Erbpachtstellen (oopMolä) in freies Eigentum (trsöllolä) hat das erdrückende Übergewicht des Großgrundbesitzes kaum berührt. Wenn nun bei den Angelsachsen die Wehrpflicht eine Folge des Besitzes war, so erschien umgekehrt unter dem normannischen feudalen Königtum der Besitz als eine Folge des Waffendienstes, als die Ausstattung eines Amtes. Je größer die Leistung, je größer der dafür ausgesetzte Lohn. Ganz folge¬ richtig ergab sich daraus, daß Stand und Rang von der Leistung abhingen, oder kurz gesagt, die neue Aristokratie, die mit dem Fendalwesen aufkam, war im Grunde eine Bcamtenaristvkratie. Vor der strengen feudalen Anschauung konnte darum ein Recht anf Erblichkeit der Lehngüter so wenig bestehn, wie ein Recht, sie frei zu veräußern oder letztwillig über sie zu verfügen. Diese Anschauung lief jedoch dem natürlichen Gefühle stracks zuwider, und ihre Be¬ folgung hätte die ganze Einrichtung unmöglich gemacht. Brauch und später gesetzliche Regel war, daß sich die Lehngüter vererbten, aber nur auf den ältesten Sohn, um den neuen Besitzer in den Stand zu setzen, allen An¬ forderungen seiner Stellung zu genügen. Die Bedürfnisse des Staates über¬ wogen die natürlichen Ansprüche der jüngern Söhne. Töchter waren sowieso ausgeschlossen, außer wenn kein Sohn vorhanden war. In diesem Falle war auch eine Teilung erlaubt. Von den Lehngütern dehnte sich dann das Recht der Erstgeburt auch auf andern Landbesitz aus. Nur hier und dort hat sich ausnahmsweise eine andre Erbfolge erhalten. In Kent herrscht noch heute gleiches Erbrecht aller Söhne, und ein einigen Orten erbt der jüngste Sohn mit Ausschluß der ältern; doch nur selten treten diese Sonderrechte in Kraft, da Jutestaterbfolge nicht oft vorkommt, und seit der Aufhebung des Lehns¬ verbandes der Besitzer letztwillig über sein Land verfügen kann. Den großen Lehnsherren mußte natürlich sehr viel daran liegen, daß die bon ihnen verliehenen Güter den Bedingungen des ursprünglichen Lehnsver¬ trags unterworfen blieben und nicht freihändig veräußert werden durften. Viele Lehnsbriefe enthielten Bestimmungen über eine feste Erbfolge in Hinsicht auf einen möglichen Heimfall des Lehens und schlössen einen Verkauf aus. Es herrschte aber eine sehr weite Auslegung dieser Bestimmungen, und oft genug fanden sich die Lehnsherren dadurch schwer geschädigt. Sie strebten deshalb danach, sich durch Gesetze vor Nachteil zu schützen und,^ wo immer angängig, das Land dem Verkehr zu entzieh». Zwei Gesetze kommen hier in Betracht, das Statut Dk Oouis vouäitiollalious vom Jahre 1285 und das Statut Huia Lmxwros von 1290. Das erste ver-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/23>, abgerufen am 01.09.2024.