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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr.

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Die Ruthenen und ihre Gönner in Berlin

unter keinen Umstünden entreißen lassen. Mögen sie auch gelegentlich ver¬
sichern, sie stünden der nationalen Förderung der Ruthenen wohlwollend gegen¬
über, so geschieht dies doch nur theoretisch und xro tormg. und wird praktisch
nnr soweit es verfassungsmäßig unerläßlich ist, ausgeführt. Dagegen wird
auf indirektein Wege mit voller Kraft diesem Ziele entgegen gearbeitet. Die
Wahlen werden durchaus im polnischen Interesse und unter starker Beeinflussung
der Wähler durch die Behörde geleitet. Die Vergebung der Ämter geschieht
fast durchweg an polnische Kandidaten, auf den ruthenischen Klerus wird im
polnisch-jesuitischen Sinne einzuwirken versucht. Wo bleibt da die in Artikel 19
garantierte Gleichberechtigung? Von ihr ist für die Rnthenen gegenwärtig
gewiß keine Rede. Herr Smolka spricht (Seite 22) selbst in sehr euphemistischer
Weise vou der "merkwürdigen Assimilierungskraft des polnischen Elements,"
die sich den Rnthenen wie den Deutschen gegenüber jederzeit bewiesen habe
und noch beweise: der allerorten, wo sich Polen niederlassen, wnhrgenommne
"Polonisierungsdrang" findet darin seine ausdrückliche Bestätigung.

Das nun, was die österreichische Verfassung den Ruthenen garantiert,
und was die Polen ihnen as taeto nicht gewähren -- nationale Gleich¬
berechtigung und Freiheit der nationalen Entwicklung --, dasselbe verlange,?
die Polen für sich in Preußen. Wie aber steht es hier mit der verfassungs¬
mäßigen Grundlage? Vollständig anders als in Österreich. In der preußischen
Verfassung ist von verschiednen Vvlksstümmen und irgend welchen nationalen
Rechten überhaupt gar keine Rede. Vielmehr beruht sie auf der einheitlich
deutsch-nationalen Grundlage, und als im Jahre 1849 bei der Beratung der
Verfassung in den beiden damaligen Kammern des Landtages der Antrag ge¬
stellt wurde, einen Artikel folgenden Wortlauts in die Verfassung aufzunehmen:

"Den nicht deutsch redenden Volksstämmen des preußischen Staates ist
ihre volkstümliche Entwicklung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung
ihrer Sprachen, so weit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem
Unterrichte, der innern Verwaltung und der Rechtspflege" wurde dieser Antrag
mit überwiegender Mehrheit abgelehnt. Damit ist jeglichen Forderungen der
Polen auf diesem Gebiete von vornherein der rechtliche Boden entzogen. Es
giebt vom Standpunkt der Verfassung in Preußen nur ein Volk, das ist das
deutsche, es giebt nur eine Sprache in Schule und Amt, das ist die deutsche.
Von irgeud welchen Ausnahmen oder Berücksichtigungen andrer Nationalitäten
und Sprachen ist keine Rede. Woher also schöpfen die Polen irgend einen
Rechtstitel auf Berücksichtigung der polnischen Nationalität und Sprache?
Gewiß nicht aus der Verfassung, höchstens aus einem verschwommenen Begriffe
staatlicher Moral oder einer Forderung christlicher Kultur.

Auf diese letzten beiden Punkte scheint Herr Smolka abzuzielen, indem er
am Schlüsse seiner Schrift in echt polnischem Wortschwall das preußische
Regiern"gssystem geißelt, das der großpolnischcn Agitation*) gegenüber "not-



*) Diesen Ausdruck will Smolka nur von "Großpolen," d. h. Provinz Posen ableiten,
"großpolnisch" bedeutet aber nach dem gegenwärtigen Sprachgebrauch soviel wie "alle Polen
umfassend," ebenso wie früher der Ausdruck "großdeutsch" in demselben Sinne angewandt wurde.
Die Ruthenen und ihre Gönner in Berlin

unter keinen Umstünden entreißen lassen. Mögen sie auch gelegentlich ver¬
sichern, sie stünden der nationalen Förderung der Ruthenen wohlwollend gegen¬
über, so geschieht dies doch nur theoretisch und xro tormg. und wird praktisch
nnr soweit es verfassungsmäßig unerläßlich ist, ausgeführt. Dagegen wird
auf indirektein Wege mit voller Kraft diesem Ziele entgegen gearbeitet. Die
Wahlen werden durchaus im polnischen Interesse und unter starker Beeinflussung
der Wähler durch die Behörde geleitet. Die Vergebung der Ämter geschieht
fast durchweg an polnische Kandidaten, auf den ruthenischen Klerus wird im
polnisch-jesuitischen Sinne einzuwirken versucht. Wo bleibt da die in Artikel 19
garantierte Gleichberechtigung? Von ihr ist für die Rnthenen gegenwärtig
gewiß keine Rede. Herr Smolka spricht (Seite 22) selbst in sehr euphemistischer
Weise vou der „merkwürdigen Assimilierungskraft des polnischen Elements,"
die sich den Rnthenen wie den Deutschen gegenüber jederzeit bewiesen habe
und noch beweise: der allerorten, wo sich Polen niederlassen, wnhrgenommne
„Polonisierungsdrang" findet darin seine ausdrückliche Bestätigung.

Das nun, was die österreichische Verfassung den Ruthenen garantiert,
und was die Polen ihnen as taeto nicht gewähren — nationale Gleich¬
berechtigung und Freiheit der nationalen Entwicklung —, dasselbe verlange,?
die Polen für sich in Preußen. Wie aber steht es hier mit der verfassungs¬
mäßigen Grundlage? Vollständig anders als in Österreich. In der preußischen
Verfassung ist von verschiednen Vvlksstümmen und irgend welchen nationalen
Rechten überhaupt gar keine Rede. Vielmehr beruht sie auf der einheitlich
deutsch-nationalen Grundlage, und als im Jahre 1849 bei der Beratung der
Verfassung in den beiden damaligen Kammern des Landtages der Antrag ge¬
stellt wurde, einen Artikel folgenden Wortlauts in die Verfassung aufzunehmen:

„Den nicht deutsch redenden Volksstämmen des preußischen Staates ist
ihre volkstümliche Entwicklung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung
ihrer Sprachen, so weit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem
Unterrichte, der innern Verwaltung und der Rechtspflege" wurde dieser Antrag
mit überwiegender Mehrheit abgelehnt. Damit ist jeglichen Forderungen der
Polen auf diesem Gebiete von vornherein der rechtliche Boden entzogen. Es
giebt vom Standpunkt der Verfassung in Preußen nur ein Volk, das ist das
deutsche, es giebt nur eine Sprache in Schule und Amt, das ist die deutsche.
Von irgeud welchen Ausnahmen oder Berücksichtigungen andrer Nationalitäten
und Sprachen ist keine Rede. Woher also schöpfen die Polen irgend einen
Rechtstitel auf Berücksichtigung der polnischen Nationalität und Sprache?
Gewiß nicht aus der Verfassung, höchstens aus einem verschwommenen Begriffe
staatlicher Moral oder einer Forderung christlicher Kultur.

Auf diese letzten beiden Punkte scheint Herr Smolka abzuzielen, indem er
am Schlüsse seiner Schrift in echt polnischem Wortschwall das preußische
Regiern»gssystem geißelt, das der großpolnischcn Agitation*) gegenüber „not-



*) Diesen Ausdruck will Smolka nur von „Großpolen," d. h. Provinz Posen ableiten,
„großpolnisch" bedeutet aber nach dem gegenwärtigen Sprachgebrauch soviel wie „alle Polen
umfassend," ebenso wie früher der Ausdruck „großdeutsch" in demselben Sinne angewandt wurde.
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[0067] Die Ruthenen und ihre Gönner in Berlin unter keinen Umstünden entreißen lassen. Mögen sie auch gelegentlich ver¬ sichern, sie stünden der nationalen Förderung der Ruthenen wohlwollend gegen¬ über, so geschieht dies doch nur theoretisch und xro tormg. und wird praktisch nnr soweit es verfassungsmäßig unerläßlich ist, ausgeführt. Dagegen wird auf indirektein Wege mit voller Kraft diesem Ziele entgegen gearbeitet. Die Wahlen werden durchaus im polnischen Interesse und unter starker Beeinflussung der Wähler durch die Behörde geleitet. Die Vergebung der Ämter geschieht fast durchweg an polnische Kandidaten, auf den ruthenischen Klerus wird im polnisch-jesuitischen Sinne einzuwirken versucht. Wo bleibt da die in Artikel 19 garantierte Gleichberechtigung? Von ihr ist für die Rnthenen gegenwärtig gewiß keine Rede. Herr Smolka spricht (Seite 22) selbst in sehr euphemistischer Weise vou der „merkwürdigen Assimilierungskraft des polnischen Elements," die sich den Rnthenen wie den Deutschen gegenüber jederzeit bewiesen habe und noch beweise: der allerorten, wo sich Polen niederlassen, wnhrgenommne „Polonisierungsdrang" findet darin seine ausdrückliche Bestätigung. Das nun, was die österreichische Verfassung den Ruthenen garantiert, und was die Polen ihnen as taeto nicht gewähren — nationale Gleich¬ berechtigung und Freiheit der nationalen Entwicklung —, dasselbe verlange,? die Polen für sich in Preußen. Wie aber steht es hier mit der verfassungs¬ mäßigen Grundlage? Vollständig anders als in Österreich. In der preußischen Verfassung ist von verschiednen Vvlksstümmen und irgend welchen nationalen Rechten überhaupt gar keine Rede. Vielmehr beruht sie auf der einheitlich deutsch-nationalen Grundlage, und als im Jahre 1849 bei der Beratung der Verfassung in den beiden damaligen Kammern des Landtages der Antrag ge¬ stellt wurde, einen Artikel folgenden Wortlauts in die Verfassung aufzunehmen: „Den nicht deutsch redenden Volksstämmen des preußischen Staates ist ihre volkstümliche Entwicklung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, so weit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der innern Verwaltung und der Rechtspflege" wurde dieser Antrag mit überwiegender Mehrheit abgelehnt. Damit ist jeglichen Forderungen der Polen auf diesem Gebiete von vornherein der rechtliche Boden entzogen. Es giebt vom Standpunkt der Verfassung in Preußen nur ein Volk, das ist das deutsche, es giebt nur eine Sprache in Schule und Amt, das ist die deutsche. Von irgeud welchen Ausnahmen oder Berücksichtigungen andrer Nationalitäten und Sprachen ist keine Rede. Woher also schöpfen die Polen irgend einen Rechtstitel auf Berücksichtigung der polnischen Nationalität und Sprache? Gewiß nicht aus der Verfassung, höchstens aus einem verschwommenen Begriffe staatlicher Moral oder einer Forderung christlicher Kultur. Auf diese letzten beiden Punkte scheint Herr Smolka abzuzielen, indem er am Schlüsse seiner Schrift in echt polnischem Wortschwall das preußische Regiern»gssystem geißelt, das der großpolnischcn Agitation*) gegenüber „not- *) Diesen Ausdruck will Smolka nur von „Großpolen," d. h. Provinz Posen ableiten, „großpolnisch" bedeutet aber nach dem gegenwärtigen Sprachgebrauch soviel wie „alle Polen umfassend," ebenso wie früher der Ausdruck „großdeutsch" in demselben Sinne angewandt wurde.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_237285/67>, abgerufen am 01.07.2024.