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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr.

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Die Ruthenen und ihre Gönner in Berlin

eingehn, mit denen Herr Smolka die Regierungsart in den preußisch-polnischen
Landesteilen, namentlich im Vergleich mit der Lage der Ruthenen in Galizien
angegriffen hat. Dabei muß vor allem darauf hingewiesen werden, daß ein
Vergleich der Lage der Ruthenen gegenüber den Polen in Galizien mit der
der Polen in Preußen wegen der verschiednen Verhältnisse eigentlich überhaupt
nicht vorgenommen werden kann. Man hört oft die Bemerkung, die preußischen
Polen würden sich glücklich schützen, wenn sie so behandelt würden wie die
Ruthenen in Galizien, denen alle berechtigten Wünsche erfüllt würden, während
die Polen in Preußen unter schwerer Knechtschaft seufzten. Eins ist so falsch
wie das andre. Was zunächst die Ruthenen angeht, so ist ihnen wie allen
andern Völkerschaften der österreichisch-ungarischen Monarchie durch Artikel 19
des Staatsgruudgesetzes vom 21. Dezember 1867 ausdrückliche "Gleichberech¬
tigung" sowie ein "unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege ihrer Natio¬
nalität und Sprache" zugesichert.

"Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt
und öffentlichem Leben, heißt es in Artikel 19 weiter, wird vom Staate an¬
erkannt. In den Ländern, in denen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die
öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung
eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volks¬
stämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält."

Nach dieser Verfassungsbestimmung muß den Ruthenen die volle Ent¬
wicklung eines nationalen Schulwesens unbedingt eingeräumt werden, und die
Polen würden einen ganz klaren Verfassnngsbruch begehn, wenn dies nicht
geschähe. Es ist also ganz selbstverständlich, daß den Ruthenen ruthenische
Volksschulen in ausreichendem Maße gewährt werden, daß rnthenische Gym¬
nasien bestehn und eventuell neu errichtet werden können; ja auch der An¬
spruch auf eine eigne Universität kann ihnen nicht bestritten werden. Mit
Rücksicht darauf, daß die nationale Erhebung erst neuern Datums ist und
kaum einige Jahrzehnte hinter sich hat, stehn diese Dinge für sie nicht fertig
da, sondern sind erst in der Entwicklung begriffen. Jedenfalls aber find die
Ruthenen genötigt, die Erfüllung aller dieser verfassungsmüßig wohlbegründeten
Wünsche den polnischen Herrschern des Landes in schwerem Kampfe einzeln
und mühsam abzuringen. In jeder Landtags-, in jeder Neichsratssession beginnt
der Streit aufs neue, wieviel Schulen den Ruthenen zugestanden werden sollen.
Die Polen klagen über unberechtigte Forderungen ihres Nachbarstammes, die
Ruthenen über Bedrückung und mangelnde Berücksichtigung ihrer nationalen
Rechte. Diese Klagen beschrünken sich nicht auf das Schulwesen, sie dehnen
sich auf die Wahlen, auf die Stellenbesetzung, den Gebrauch der Amtssprache
und sonstige Verhältnisse aus. Es ist im einzelnen manchmal schwer, sicher
zu entscheiden, ob und inwieweit diese Klagen berechtigt sind, und ob diese
oder jene Forderung als begründet anzusehen ist oder nicht; und zwar deshalb,
weil die Kulturentwicklung der Ruthenen noch auf keiner hohen Stufe steht
und erst mit Hilfe der noch zu schaffenden nationalen Institute auf eine höhere
Stufe gebracht werden soll. Eins aber steht fest: die Polen sind die Herren
des ganzen, auch des ruthenischen Landes und wollen sich diese Herrschaft


Die Ruthenen und ihre Gönner in Berlin

eingehn, mit denen Herr Smolka die Regierungsart in den preußisch-polnischen
Landesteilen, namentlich im Vergleich mit der Lage der Ruthenen in Galizien
angegriffen hat. Dabei muß vor allem darauf hingewiesen werden, daß ein
Vergleich der Lage der Ruthenen gegenüber den Polen in Galizien mit der
der Polen in Preußen wegen der verschiednen Verhältnisse eigentlich überhaupt
nicht vorgenommen werden kann. Man hört oft die Bemerkung, die preußischen
Polen würden sich glücklich schützen, wenn sie so behandelt würden wie die
Ruthenen in Galizien, denen alle berechtigten Wünsche erfüllt würden, während
die Polen in Preußen unter schwerer Knechtschaft seufzten. Eins ist so falsch
wie das andre. Was zunächst die Ruthenen angeht, so ist ihnen wie allen
andern Völkerschaften der österreichisch-ungarischen Monarchie durch Artikel 19
des Staatsgruudgesetzes vom 21. Dezember 1867 ausdrückliche „Gleichberech¬
tigung" sowie ein „unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege ihrer Natio¬
nalität und Sprache" zugesichert.

„Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt
und öffentlichem Leben, heißt es in Artikel 19 weiter, wird vom Staate an¬
erkannt. In den Ländern, in denen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die
öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung
eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volks¬
stämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält."

Nach dieser Verfassungsbestimmung muß den Ruthenen die volle Ent¬
wicklung eines nationalen Schulwesens unbedingt eingeräumt werden, und die
Polen würden einen ganz klaren Verfassnngsbruch begehn, wenn dies nicht
geschähe. Es ist also ganz selbstverständlich, daß den Ruthenen ruthenische
Volksschulen in ausreichendem Maße gewährt werden, daß rnthenische Gym¬
nasien bestehn und eventuell neu errichtet werden können; ja auch der An¬
spruch auf eine eigne Universität kann ihnen nicht bestritten werden. Mit
Rücksicht darauf, daß die nationale Erhebung erst neuern Datums ist und
kaum einige Jahrzehnte hinter sich hat, stehn diese Dinge für sie nicht fertig
da, sondern sind erst in der Entwicklung begriffen. Jedenfalls aber find die
Ruthenen genötigt, die Erfüllung aller dieser verfassungsmüßig wohlbegründeten
Wünsche den polnischen Herrschern des Landes in schwerem Kampfe einzeln
und mühsam abzuringen. In jeder Landtags-, in jeder Neichsratssession beginnt
der Streit aufs neue, wieviel Schulen den Ruthenen zugestanden werden sollen.
Die Polen klagen über unberechtigte Forderungen ihres Nachbarstammes, die
Ruthenen über Bedrückung und mangelnde Berücksichtigung ihrer nationalen
Rechte. Diese Klagen beschrünken sich nicht auf das Schulwesen, sie dehnen
sich auf die Wahlen, auf die Stellenbesetzung, den Gebrauch der Amtssprache
und sonstige Verhältnisse aus. Es ist im einzelnen manchmal schwer, sicher
zu entscheiden, ob und inwieweit diese Klagen berechtigt sind, und ob diese
oder jene Forderung als begründet anzusehen ist oder nicht; und zwar deshalb,
weil die Kulturentwicklung der Ruthenen noch auf keiner hohen Stufe steht
und erst mit Hilfe der noch zu schaffenden nationalen Institute auf eine höhere
Stufe gebracht werden soll. Eins aber steht fest: die Polen sind die Herren
des ganzen, auch des ruthenischen Landes und wollen sich diese Herrschaft


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_237285/66>, abgerufen am 01.07.2024.