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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr.

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Apotheke und Drogenhandlung

heute ist weit mehr Kaufmann und Händler geworden, als dies früher der
Fall war, auch das Gesetz kennt ihn nur als solchen, und fo muß er sich, wie
jeder andre Geschäftsmann in dein Teil seines Betriebs, der nicht zur Rezeptur
gehört, der Konkurrenz unterwerfen, selbstverständlich nur so weit, als das
Gemeinwohl keine Einschränkung erfordert.

Die wirklichen Drogisten streben weder nach der Rezeptur des Apothekers,
noch fordern sie die Freigabe der Mittel, durch die Leben und Gesundheit ihrer
Mitmenschen gefährdet werden können. Was sie erstreben ist einzig und allein
die Freigabe der unschuldigen Haus- und Heilmittel, die der Apotheker wie
der Drogist aus denselben Quellen und in derselben Reinheit und Güte erwirbt.
Es ist nur eine Frage der Zeit, daß diese Forderung trotz des Widerstandes
erfüllt wird, der diesen Wünschen durch die Apotheker entgegengesetzt wird.
Erst kürzlich sagte der Staatssekretär des Innern Graf von Posadowsky in
einer Sitzung des Reichstags, bei Gelegenheit der Beratung einer Petition,
den Handel mit Saccharin nnr in die Apotheken zu verweisen: "Wir können das
sich fortgesetzt entwickelnde Drogengewerbe gesetzlich oder durch Verwaltungs¬
maßregeln nicht weiter beschränken, als es zur Sicherheit von Leben und Ge¬
sundheit der Staatsangehörigen notwendig ist. Hier liegt die scharfe Grenze
zwischen beiden Gewerben."

Fast drei Jahre nach den Verhandlungen des Norddeutschen Reichstages
über die Neuregelung der Gewerbegesetzgebung, am 25. März 1872, erschien,
aufgehalten durch die großen Ereignisse der Jahre 1870 bis 1871, die erste
"Kaiserliche Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln außerhalb der Apo¬
theken." Damals war der Drogistenstand noch nicht in sich gefestigt; es bestand
noch keine Vereinigung, deren Vorstand hätte versuchen können, auf die Ge¬
staltung der Verordnung einzuwirken. Auf der andern Seite hatten natürlich
die Apotheker, die in den Medizinalbehörden der meisten Bundesstaaten ver¬
treten waren, alles versucht, die Verordnung zu Gunsten des Apothckergewerbes
zu gestalten, und so erschien denn eine Verordnung, die, ganz gegen die
ausgesprochnen Wünschen des Reichstags, keinen freiheitlichen Fortschritt in
der Regelung des Heilmittelhandels, sondern entschieden einen Rückschritt gegen
die frühern Verhältnisse bedeutete. Denn es waren in der Verordnung sogar
die harmlosesten Drogen, die früher unbeanstandet in allen Drogenhandlungen
verkauft wurden, wie Faulbaumrinde, Arnikablüten, Sennesblätter, Altheewurzel,
Süßholz, Nizinusöl und vieles andre mehr, dem Monopol der Apotheken über¬
wiesen worden. Natürlich rief diese Verordnung eine große Bewegung unter
den Drogisten hervor: Vereine zur Wahrung ihrer bedrohten Interessen wurden
gegründet; Petitionen wurden verfaßt und gingen, vom Publikum und zahl¬
reichen Ärzten unterstützt, an den Reichstag ab. Dieser nahm in seiner Sitzung
am 2. April 1873 folgende Resolution an: "Die Verordnung vom 25. März
1872 ist einer Revision dahin zu unterziehn, 1. daß das Verzeichnis zu § 1 im
Interesse des freien Verkehrs mit gesundheitsunbedenklichen Stoffen abgeändert,
2. daß das Privilegium der Apotheken im Z 2 auf den Kleinverkehr mit dem
Publikum mit gesundheitsgeführlichen Stoffen zu Heilzwecken beschränkt werde."

Infolge dieses Neichstagsbcschlusses sah sich die Regierung veranlaßt, eine


Apotheke und Drogenhandlung

heute ist weit mehr Kaufmann und Händler geworden, als dies früher der
Fall war, auch das Gesetz kennt ihn nur als solchen, und fo muß er sich, wie
jeder andre Geschäftsmann in dein Teil seines Betriebs, der nicht zur Rezeptur
gehört, der Konkurrenz unterwerfen, selbstverständlich nur so weit, als das
Gemeinwohl keine Einschränkung erfordert.

Die wirklichen Drogisten streben weder nach der Rezeptur des Apothekers,
noch fordern sie die Freigabe der Mittel, durch die Leben und Gesundheit ihrer
Mitmenschen gefährdet werden können. Was sie erstreben ist einzig und allein
die Freigabe der unschuldigen Haus- und Heilmittel, die der Apotheker wie
der Drogist aus denselben Quellen und in derselben Reinheit und Güte erwirbt.
Es ist nur eine Frage der Zeit, daß diese Forderung trotz des Widerstandes
erfüllt wird, der diesen Wünschen durch die Apotheker entgegengesetzt wird.
Erst kürzlich sagte der Staatssekretär des Innern Graf von Posadowsky in
einer Sitzung des Reichstags, bei Gelegenheit der Beratung einer Petition,
den Handel mit Saccharin nnr in die Apotheken zu verweisen: „Wir können das
sich fortgesetzt entwickelnde Drogengewerbe gesetzlich oder durch Verwaltungs¬
maßregeln nicht weiter beschränken, als es zur Sicherheit von Leben und Ge¬
sundheit der Staatsangehörigen notwendig ist. Hier liegt die scharfe Grenze
zwischen beiden Gewerben."

Fast drei Jahre nach den Verhandlungen des Norddeutschen Reichstages
über die Neuregelung der Gewerbegesetzgebung, am 25. März 1872, erschien,
aufgehalten durch die großen Ereignisse der Jahre 1870 bis 1871, die erste
„Kaiserliche Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln außerhalb der Apo¬
theken." Damals war der Drogistenstand noch nicht in sich gefestigt; es bestand
noch keine Vereinigung, deren Vorstand hätte versuchen können, auf die Ge¬
staltung der Verordnung einzuwirken. Auf der andern Seite hatten natürlich
die Apotheker, die in den Medizinalbehörden der meisten Bundesstaaten ver¬
treten waren, alles versucht, die Verordnung zu Gunsten des Apothckergewerbes
zu gestalten, und so erschien denn eine Verordnung, die, ganz gegen die
ausgesprochnen Wünschen des Reichstags, keinen freiheitlichen Fortschritt in
der Regelung des Heilmittelhandels, sondern entschieden einen Rückschritt gegen
die frühern Verhältnisse bedeutete. Denn es waren in der Verordnung sogar
die harmlosesten Drogen, die früher unbeanstandet in allen Drogenhandlungen
verkauft wurden, wie Faulbaumrinde, Arnikablüten, Sennesblätter, Altheewurzel,
Süßholz, Nizinusöl und vieles andre mehr, dem Monopol der Apotheken über¬
wiesen worden. Natürlich rief diese Verordnung eine große Bewegung unter
den Drogisten hervor: Vereine zur Wahrung ihrer bedrohten Interessen wurden
gegründet; Petitionen wurden verfaßt und gingen, vom Publikum und zahl¬
reichen Ärzten unterstützt, an den Reichstag ab. Dieser nahm in seiner Sitzung
am 2. April 1873 folgende Resolution an: „Die Verordnung vom 25. März
1872 ist einer Revision dahin zu unterziehn, 1. daß das Verzeichnis zu § 1 im
Interesse des freien Verkehrs mit gesundheitsunbedenklichen Stoffen abgeändert,
2. daß das Privilegium der Apotheken im Z 2 auf den Kleinverkehr mit dem
Publikum mit gesundheitsgeführlichen Stoffen zu Heilzwecken beschränkt werde."

Infolge dieses Neichstagsbcschlusses sah sich die Regierung veranlaßt, eine


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_237285/658>, abgerufen am 26.06.2024.