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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr.

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(Österreichs Arbeit in Bosnien und der Herzegoivnm

und 58 bei den Ländern der ungarischen Krone. Das Deutsche Reich hatte
schon damals (1895) über 100 Einwohner auf den Quadratkilometer und sogar
in dem am dünnsten bevölkerten Mecklenburg-Strelitz noch 35. Sehr rühmlich
für Österreich aber ist die Steigerung der Bevölkerung in den Jahren 1878 bis
1895 von 23 auf 31 Seelen auf den Quadratkilometer, von 1158000 auf
1568000 Seelen insgesamt. Der Jahreszuwachs von 2^ Prozent übersteigt
den des Deutschen Reichs von 1885/95 und den Ungarns von 1880/90 um
mehr als das Doppelte, den von Cisleithanien fast um das Dreifache. Bis
1878, unter türkischer Verwaltung, hatte das Land so gut wie keinen Be¬
völkerungszuwachs. Die Bevölkerungsdichtigkeit im Jahre 1895 schwankt in
den einzelnen Bezirken zwischen 10 und 62 auf den Quadratkilometer. "Im
ganzen Lande gehören 1385291 Personen oder 88,34 Prozent der Bewohner
dein landwirtschaftlichen Berufe an" gegenüber 65^/z Prozent in Ungarn,
57,3 Prozent in Cisleithanien. Ein Drittel der Bevölkerung von Bosnien
und der Herzegowina ist muhammedanisch; in 14 von den 50 Bezirken des
Landes beträgt die Zahl der Muhammedaner die Hälfte bis fast vier Fünftel
der Einwohnerschaft. Bei der Gewissenhaftigkeit, mit der diese ihre Glaubens-
satzungen halten, besonders bei dein strengen Abschluß der erwachsenen weib¬
lichen Personen ist hier die Einbürgerung einer intensivem Feldbearbeitung
sehr erschwert.

Von ganz besondern! Interesse ist die wirklich vortreffliche Behandlung
der heutigen "rechtlichen Verhältnisse des Grundbesitzes" in Bosnien und der
Herzegowina, die die amtliche österreichisch-ungarische Veröffentlichung bietet.
Zu deren Verständnis müssen wir auf die türkische Zeit zurückgreifen. Nach
muhammedanischen Recht giebt es zweierlei Grundbesitz: "Mull," ursprünglich
vollfreies Eigentum auf Grund der Bebauung des Bodens, und "Tessaruf,"
zehntpflichtiges erobertes Land; doch wurde in spätern Zeiten der osmanischen
Eroberung auch das "Mull" der Zehntabgnbe unterworfen, abgesehen von den
Haus- und Hofstellen und deren nächsten Gärten selber, sodaß es nur noch
eine einzige Art von Grundbesitz gab: das zehntpflichtige "Mirije." Neben
diesem Privatbesitz, dem Mirije, dessen Übertragung und Vererbung jedoch an
obrigkeitliche Zustimmung gebunden ist, steht das Vakuf, das durch Stiftung
auf ewige Zeiten dem freien Verkehr entzogne Eigentum. Außerdem giebt es
reines Staatseigentum, Mevat -- Ödland und "Metruke," das dem allgemeinen
Gebrauch dienende öffentliche Gut, wie Straßen, Plätze, Gemeindewaldungen
und Gemeindehutweiden. Grundbücher gab es nicht; nur mangelhaft war der
Klarhaltung der verwickelten Grundbesitzverhältnisse durch das "Tapijenwesen,"
die Beurkundung, gedient. Eigentlicher Großgrundbesitz und Latifundien fehlen
in Bosnien und der Herzegowina völlig. Die Grundlage der Besitzverhältnisse
ist vielmehr die "Vergesellschaftung des Ackerbauers mit dein Kriegsmanne zum
Zwecke der gemeinsamen Bodennutzung im Anteilsverhältnisse." "Die über¬
wiegende Mehrzahl der sei es durch das Recht des Eroberers zum Besitz ge¬
langten, sei es durch Glaubenswechsel oder auf irgend eine andre Weise in ihrem
Besitztum verblichnen Grundherren überließ daher auch nach der Eroberung
die Bewirtschaftung ihrer Lündereien den teilweise schon früher in einem ge-


(Österreichs Arbeit in Bosnien und der Herzegoivnm

und 58 bei den Ländern der ungarischen Krone. Das Deutsche Reich hatte
schon damals (1895) über 100 Einwohner auf den Quadratkilometer und sogar
in dem am dünnsten bevölkerten Mecklenburg-Strelitz noch 35. Sehr rühmlich
für Österreich aber ist die Steigerung der Bevölkerung in den Jahren 1878 bis
1895 von 23 auf 31 Seelen auf den Quadratkilometer, von 1158000 auf
1568000 Seelen insgesamt. Der Jahreszuwachs von 2^ Prozent übersteigt
den des Deutschen Reichs von 1885/95 und den Ungarns von 1880/90 um
mehr als das Doppelte, den von Cisleithanien fast um das Dreifache. Bis
1878, unter türkischer Verwaltung, hatte das Land so gut wie keinen Be¬
völkerungszuwachs. Die Bevölkerungsdichtigkeit im Jahre 1895 schwankt in
den einzelnen Bezirken zwischen 10 und 62 auf den Quadratkilometer. „Im
ganzen Lande gehören 1385291 Personen oder 88,34 Prozent der Bewohner
dein landwirtschaftlichen Berufe an" gegenüber 65^/z Prozent in Ungarn,
57,3 Prozent in Cisleithanien. Ein Drittel der Bevölkerung von Bosnien
und der Herzegowina ist muhammedanisch; in 14 von den 50 Bezirken des
Landes beträgt die Zahl der Muhammedaner die Hälfte bis fast vier Fünftel
der Einwohnerschaft. Bei der Gewissenhaftigkeit, mit der diese ihre Glaubens-
satzungen halten, besonders bei dein strengen Abschluß der erwachsenen weib¬
lichen Personen ist hier die Einbürgerung einer intensivem Feldbearbeitung
sehr erschwert.

Von ganz besondern! Interesse ist die wirklich vortreffliche Behandlung
der heutigen „rechtlichen Verhältnisse des Grundbesitzes" in Bosnien und der
Herzegowina, die die amtliche österreichisch-ungarische Veröffentlichung bietet.
Zu deren Verständnis müssen wir auf die türkische Zeit zurückgreifen. Nach
muhammedanischen Recht giebt es zweierlei Grundbesitz: „Mull," ursprünglich
vollfreies Eigentum auf Grund der Bebauung des Bodens, und „Tessaruf,"
zehntpflichtiges erobertes Land; doch wurde in spätern Zeiten der osmanischen
Eroberung auch das „Mull" der Zehntabgnbe unterworfen, abgesehen von den
Haus- und Hofstellen und deren nächsten Gärten selber, sodaß es nur noch
eine einzige Art von Grundbesitz gab: das zehntpflichtige „Mirije." Neben
diesem Privatbesitz, dem Mirije, dessen Übertragung und Vererbung jedoch an
obrigkeitliche Zustimmung gebunden ist, steht das Vakuf, das durch Stiftung
auf ewige Zeiten dem freien Verkehr entzogne Eigentum. Außerdem giebt es
reines Staatseigentum, Mevat — Ödland und „Metruke," das dem allgemeinen
Gebrauch dienende öffentliche Gut, wie Straßen, Plätze, Gemeindewaldungen
und Gemeindehutweiden. Grundbücher gab es nicht; nur mangelhaft war der
Klarhaltung der verwickelten Grundbesitzverhältnisse durch das „Tapijenwesen,"
die Beurkundung, gedient. Eigentlicher Großgrundbesitz und Latifundien fehlen
in Bosnien und der Herzegowina völlig. Die Grundlage der Besitzverhältnisse
ist vielmehr die „Vergesellschaftung des Ackerbauers mit dein Kriegsmanne zum
Zwecke der gemeinsamen Bodennutzung im Anteilsverhältnisse." „Die über¬
wiegende Mehrzahl der sei es durch das Recht des Eroberers zum Besitz ge¬
langten, sei es durch Glaubenswechsel oder auf irgend eine andre Weise in ihrem
Besitztum verblichnen Grundherren überließ daher auch nach der Eroberung
die Bewirtschaftung ihrer Lündereien den teilweise schon früher in einem ge-


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[0308] (Österreichs Arbeit in Bosnien und der Herzegoivnm und 58 bei den Ländern der ungarischen Krone. Das Deutsche Reich hatte schon damals (1895) über 100 Einwohner auf den Quadratkilometer und sogar in dem am dünnsten bevölkerten Mecklenburg-Strelitz noch 35. Sehr rühmlich für Österreich aber ist die Steigerung der Bevölkerung in den Jahren 1878 bis 1895 von 23 auf 31 Seelen auf den Quadratkilometer, von 1158000 auf 1568000 Seelen insgesamt. Der Jahreszuwachs von 2^ Prozent übersteigt den des Deutschen Reichs von 1885/95 und den Ungarns von 1880/90 um mehr als das Doppelte, den von Cisleithanien fast um das Dreifache. Bis 1878, unter türkischer Verwaltung, hatte das Land so gut wie keinen Be¬ völkerungszuwachs. Die Bevölkerungsdichtigkeit im Jahre 1895 schwankt in den einzelnen Bezirken zwischen 10 und 62 auf den Quadratkilometer. „Im ganzen Lande gehören 1385291 Personen oder 88,34 Prozent der Bewohner dein landwirtschaftlichen Berufe an" gegenüber 65^/z Prozent in Ungarn, 57,3 Prozent in Cisleithanien. Ein Drittel der Bevölkerung von Bosnien und der Herzegowina ist muhammedanisch; in 14 von den 50 Bezirken des Landes beträgt die Zahl der Muhammedaner die Hälfte bis fast vier Fünftel der Einwohnerschaft. Bei der Gewissenhaftigkeit, mit der diese ihre Glaubens- satzungen halten, besonders bei dein strengen Abschluß der erwachsenen weib¬ lichen Personen ist hier die Einbürgerung einer intensivem Feldbearbeitung sehr erschwert. Von ganz besondern! Interesse ist die wirklich vortreffliche Behandlung der heutigen „rechtlichen Verhältnisse des Grundbesitzes" in Bosnien und der Herzegowina, die die amtliche österreichisch-ungarische Veröffentlichung bietet. Zu deren Verständnis müssen wir auf die türkische Zeit zurückgreifen. Nach muhammedanischen Recht giebt es zweierlei Grundbesitz: „Mull," ursprünglich vollfreies Eigentum auf Grund der Bebauung des Bodens, und „Tessaruf," zehntpflichtiges erobertes Land; doch wurde in spätern Zeiten der osmanischen Eroberung auch das „Mull" der Zehntabgnbe unterworfen, abgesehen von den Haus- und Hofstellen und deren nächsten Gärten selber, sodaß es nur noch eine einzige Art von Grundbesitz gab: das zehntpflichtige „Mirije." Neben diesem Privatbesitz, dem Mirije, dessen Übertragung und Vererbung jedoch an obrigkeitliche Zustimmung gebunden ist, steht das Vakuf, das durch Stiftung auf ewige Zeiten dem freien Verkehr entzogne Eigentum. Außerdem giebt es reines Staatseigentum, Mevat — Ödland und „Metruke," das dem allgemeinen Gebrauch dienende öffentliche Gut, wie Straßen, Plätze, Gemeindewaldungen und Gemeindehutweiden. Grundbücher gab es nicht; nur mangelhaft war der Klarhaltung der verwickelten Grundbesitzverhältnisse durch das „Tapijenwesen," die Beurkundung, gedient. Eigentlicher Großgrundbesitz und Latifundien fehlen in Bosnien und der Herzegowina völlig. Die Grundlage der Besitzverhältnisse ist vielmehr die „Vergesellschaftung des Ackerbauers mit dein Kriegsmanne zum Zwecke der gemeinsamen Bodennutzung im Anteilsverhältnisse." „Die über¬ wiegende Mehrzahl der sei es durch das Recht des Eroberers zum Besitz ge¬ langten, sei es durch Glaubenswechsel oder auf irgend eine andre Weise in ihrem Besitztum verblichnen Grundherren überließ daher auch nach der Eroberung die Bewirtschaftung ihrer Lündereien den teilweise schon früher in einem ge-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_237285/308>, abgerufen am 01.07.2024.