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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Die englische Lokalverwaltung

behörden, sondern staatlichen Zwecken dienende Kommunalkvrper seien, daß
also von einer strengen Gehorsamspflicht dieser Kollegien gegen die Zentral¬
behörde keine Rede sein könne. Doch habe sich diese die genaue Durchführung
ihrer Anordnungen auf zwei Umwegen gesichert: durch die Finanzkontrolle
und dadurch, daß die Armenräte die Ortsarmenpflege durch besoldete Beamte
üben müssen, die das Lokalverwaltnngsamt, ohne ihren eigentlichen Dienst-
Herrn, den Armeurat, zu befragen, entlassen kann. Die Hhgienegesetzgelmng
hat sich, wie auch schon erwähnt wurde, zu einer allgemeinen Sozialgesetz¬
gebung ausgewachsen, indem nicht allein die Gesetze über ansteckende Krank¬
heiten, Wohlfahrtseinrichtungen, Nahrungsinitteluntersuchnng, Verunreinigung
der Wasserläufe u. dergl. dazu gerechnet werden, sondern auch die Gewerbe-
anfsicht, der Kinder- und Francnschntz und die Sorge für gesunde Arbeiter-
wohnungen. Diese Auffassung und Behandlung solcher Angelegenheiten ist
offenbar ungemein praktisch, indem sie den Verhandlungen darüber von vorn¬
herein das Gehässige nimmt, das ihnen anhaftet, wenn sie von solchen Stand¬
punkten ans behandelt werden wie etwa: Gegensatz zwischen Kapital und
Arbeit, Arbeiterrecht und Uuternehmerintcresse; Volksgesundheit ist ein Gut,
dessen alles überwiegenden Wert niemand zu bestreiten wagen darf, und
dessen Förderung zwar manchem einzelnen Opfer auferlegen aber keinen be¬
leidigen kann.

Obwohl die Verwaltungsrcform die Scheidung von Verwaltung und Justiz
ganz reinlich durchgeführt hat, übt dennoch daS Lokalverwaltuugsamt eine
qnasirichterliche Thätigkeit -- als Schiedsgericht zur schleunigen und kosten¬
losen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen lokalen Körperschaften, bei denen
es sich weniger um Recht als um Billigkeit handelt. So dürfen sich bei der
Zentralbehörde Kirchspiele beschweren, wenn sie bei der Anlage der Distrikts¬
steuer schlecht weggekommen zu sein glauben. Das bequeme Verfahren bei
dieser Behörde hat ihr Schiedsrichteramt beliebt gemacht; der allgemeine Grund¬
satz, daß nur die Gerichte Hüter der Gesetze und des Rechts sein dürfen, wird
jedoch dadurch nicht durchbrochen, denn auch solche" Schiedssprüchen gegenüber
steht es jedem frei, die ordentlichen Gerichte anzurufen. Der Verfasser hebt
am Schluß dieses Abschnitts noch einmal den Grundcharakter der englischen
Verwaltung hervor: "Gerade das Studium dieser Jahresberichte fes sind die
über das Armenwesen gemeint, die das Lokalverwaltnngsamt herausgicbtj
macht vollends klar, was diese englische Art der Zentralverwaltung des Innern
von der der kontinentalen Staaten unterscheidet. Mögen auch in England
selbst die nicht seltnen Beschwerden über den wachsenden ministeriellen Burecm-
krntismus bei der großen Empfindlichkeit jedes Engländers gegenüber admi¬
nistrativen Anordnungen begreiflich erscheinen, so fällt doch dem kontinentalen
Leser vor allem der lvisseuschaftlich-statistische Charakter des Waltens der
Zentralbehörde ans. Die Funktionen der Lokal- und der Zeutralverwnltung
greifen ineinander ein wie Leistungen gleichwertiger Arbeitsgenossen. Keines¬
wegs ist die Zentralbehörde, um ein Bild zu gebrauchen, etwa die Kraft-


Grmzboten III 1S01 70
Die englische Lokalverwaltung

behörden, sondern staatlichen Zwecken dienende Kommunalkvrper seien, daß
also von einer strengen Gehorsamspflicht dieser Kollegien gegen die Zentral¬
behörde keine Rede sein könne. Doch habe sich diese die genaue Durchführung
ihrer Anordnungen auf zwei Umwegen gesichert: durch die Finanzkontrolle
und dadurch, daß die Armenräte die Ortsarmenpflege durch besoldete Beamte
üben müssen, die das Lokalverwaltnngsamt, ohne ihren eigentlichen Dienst-
Herrn, den Armeurat, zu befragen, entlassen kann. Die Hhgienegesetzgelmng
hat sich, wie auch schon erwähnt wurde, zu einer allgemeinen Sozialgesetz¬
gebung ausgewachsen, indem nicht allein die Gesetze über ansteckende Krank¬
heiten, Wohlfahrtseinrichtungen, Nahrungsinitteluntersuchnng, Verunreinigung
der Wasserläufe u. dergl. dazu gerechnet werden, sondern auch die Gewerbe-
anfsicht, der Kinder- und Francnschntz und die Sorge für gesunde Arbeiter-
wohnungen. Diese Auffassung und Behandlung solcher Angelegenheiten ist
offenbar ungemein praktisch, indem sie den Verhandlungen darüber von vorn¬
herein das Gehässige nimmt, das ihnen anhaftet, wenn sie von solchen Stand¬
punkten ans behandelt werden wie etwa: Gegensatz zwischen Kapital und
Arbeit, Arbeiterrecht und Uuternehmerintcresse; Volksgesundheit ist ein Gut,
dessen alles überwiegenden Wert niemand zu bestreiten wagen darf, und
dessen Förderung zwar manchem einzelnen Opfer auferlegen aber keinen be¬
leidigen kann.

Obwohl die Verwaltungsrcform die Scheidung von Verwaltung und Justiz
ganz reinlich durchgeführt hat, übt dennoch daS Lokalverwaltuugsamt eine
qnasirichterliche Thätigkeit — als Schiedsgericht zur schleunigen und kosten¬
losen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen lokalen Körperschaften, bei denen
es sich weniger um Recht als um Billigkeit handelt. So dürfen sich bei der
Zentralbehörde Kirchspiele beschweren, wenn sie bei der Anlage der Distrikts¬
steuer schlecht weggekommen zu sein glauben. Das bequeme Verfahren bei
dieser Behörde hat ihr Schiedsrichteramt beliebt gemacht; der allgemeine Grund¬
satz, daß nur die Gerichte Hüter der Gesetze und des Rechts sein dürfen, wird
jedoch dadurch nicht durchbrochen, denn auch solche» Schiedssprüchen gegenüber
steht es jedem frei, die ordentlichen Gerichte anzurufen. Der Verfasser hebt
am Schluß dieses Abschnitts noch einmal den Grundcharakter der englischen
Verwaltung hervor: „Gerade das Studium dieser Jahresberichte fes sind die
über das Armenwesen gemeint, die das Lokalverwaltnngsamt herausgicbtj
macht vollends klar, was diese englische Art der Zentralverwaltung des Innern
von der der kontinentalen Staaten unterscheidet. Mögen auch in England
selbst die nicht seltnen Beschwerden über den wachsenden ministeriellen Burecm-
krntismus bei der großen Empfindlichkeit jedes Engländers gegenüber admi¬
nistrativen Anordnungen begreiflich erscheinen, so fällt doch dem kontinentalen
Leser vor allem der lvisseuschaftlich-statistische Charakter des Waltens der
Zentralbehörde ans. Die Funktionen der Lokal- und der Zeutralverwnltung
greifen ineinander ein wie Leistungen gleichwertiger Arbeitsgenossen. Keines¬
wegs ist die Zentralbehörde, um ein Bild zu gebrauchen, etwa die Kraft-


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[0561] Die englische Lokalverwaltung behörden, sondern staatlichen Zwecken dienende Kommunalkvrper seien, daß also von einer strengen Gehorsamspflicht dieser Kollegien gegen die Zentral¬ behörde keine Rede sein könne. Doch habe sich diese die genaue Durchführung ihrer Anordnungen auf zwei Umwegen gesichert: durch die Finanzkontrolle und dadurch, daß die Armenräte die Ortsarmenpflege durch besoldete Beamte üben müssen, die das Lokalverwaltnngsamt, ohne ihren eigentlichen Dienst- Herrn, den Armeurat, zu befragen, entlassen kann. Die Hhgienegesetzgelmng hat sich, wie auch schon erwähnt wurde, zu einer allgemeinen Sozialgesetz¬ gebung ausgewachsen, indem nicht allein die Gesetze über ansteckende Krank¬ heiten, Wohlfahrtseinrichtungen, Nahrungsinitteluntersuchnng, Verunreinigung der Wasserläufe u. dergl. dazu gerechnet werden, sondern auch die Gewerbe- anfsicht, der Kinder- und Francnschntz und die Sorge für gesunde Arbeiter- wohnungen. Diese Auffassung und Behandlung solcher Angelegenheiten ist offenbar ungemein praktisch, indem sie den Verhandlungen darüber von vorn¬ herein das Gehässige nimmt, das ihnen anhaftet, wenn sie von solchen Stand¬ punkten ans behandelt werden wie etwa: Gegensatz zwischen Kapital und Arbeit, Arbeiterrecht und Uuternehmerintcresse; Volksgesundheit ist ein Gut, dessen alles überwiegenden Wert niemand zu bestreiten wagen darf, und dessen Förderung zwar manchem einzelnen Opfer auferlegen aber keinen be¬ leidigen kann. Obwohl die Verwaltungsrcform die Scheidung von Verwaltung und Justiz ganz reinlich durchgeführt hat, übt dennoch daS Lokalverwaltuugsamt eine qnasirichterliche Thätigkeit — als Schiedsgericht zur schleunigen und kosten¬ losen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen lokalen Körperschaften, bei denen es sich weniger um Recht als um Billigkeit handelt. So dürfen sich bei der Zentralbehörde Kirchspiele beschweren, wenn sie bei der Anlage der Distrikts¬ steuer schlecht weggekommen zu sein glauben. Das bequeme Verfahren bei dieser Behörde hat ihr Schiedsrichteramt beliebt gemacht; der allgemeine Grund¬ satz, daß nur die Gerichte Hüter der Gesetze und des Rechts sein dürfen, wird jedoch dadurch nicht durchbrochen, denn auch solche» Schiedssprüchen gegenüber steht es jedem frei, die ordentlichen Gerichte anzurufen. Der Verfasser hebt am Schluß dieses Abschnitts noch einmal den Grundcharakter der englischen Verwaltung hervor: „Gerade das Studium dieser Jahresberichte fes sind die über das Armenwesen gemeint, die das Lokalverwaltnngsamt herausgicbtj macht vollends klar, was diese englische Art der Zentralverwaltung des Innern von der der kontinentalen Staaten unterscheidet. Mögen auch in England selbst die nicht seltnen Beschwerden über den wachsenden ministeriellen Burecm- krntismus bei der großen Empfindlichkeit jedes Engländers gegenüber admi¬ nistrativen Anordnungen begreiflich erscheinen, so fällt doch dem kontinentalen Leser vor allem der lvisseuschaftlich-statistische Charakter des Waltens der Zentralbehörde ans. Die Funktionen der Lokal- und der Zeutralverwnltung greifen ineinander ein wie Leistungen gleichwertiger Arbeitsgenossen. Keines¬ wegs ist die Zentralbehörde, um ein Bild zu gebrauchen, etwa die Kraft- Grmzboten III 1S01 70

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/561>, abgerufen am 22.07.2024.