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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Die englische Lokalverwaltung

Sterling, Nur er und sein Unterstaatssekretär sind parlamentarische Beamte,
d, h. den von den einander ablösenden Majoritäten angeordneten Kabinetts-
wechseln unterworfen, alle übrigen Beamten, also die Leute, die die eigentliche
Arbeit machen, werden so wenig wie die der andern Departements vom
Kabinettswechscl berührt. An der Spitze dieser Arbeiter steht der Permanent
Secretärs, dem ein juristischer Berater beigegeben ist, unter ihm stehn 5 Assistant
Seeretaries, 9 Principal Clerks, 1 Parliamentarh Agent, 14 General Jnspectors,
je ein Inspektor für das Rechnungswesen, für das Anleihewesen und für die
Handhabung der Canal Boats Acts (diese Gesetze regeln die Bedingungen,
unter denen die Bewohmmg von Kanalbooten erlaubt ist), 3 Assistenten der
Generalinspektoren und etwa 150 untergeordnete Clerks. Für die Subalternen
wird als Qualifikation nur die gewöhnliche kaufmännische Ausbildung verlangt.
Hierzu kommen die 38 District Auditors für die Rechnungsprüfung der Distrikt-
kasscn, ein technischer und ein hygienischer Stab mit je einem Chefingenieur
und einem Chefarzt an der Spitze. Daß die Grafschaftsräte, die Distrikt- und
Stadträte keine Prüfektureu im französischen, keine Regierungen und Landrat¬
ämter im preußischen Sinne sind, durch die als seiue Organe das Lokalver¬
waltungsamt seiue Regierungsgewalt ausübte, ist schon gesagt worden und
geht aus der ganzen Darstellung der innern Verwaltung hervor.

Das Volk regiert und verwaltet in den engsten Kreisen wie in dem großen
das ganze Land umfassenden Kreise sich selbst durch seine gewühlten Vertreter
und Vertrauensmänner mit Hilfe von besoldeten Beamten, die von den ge¬
wählten Kollegien angestellt werden. Das Lokälverwaltungsamt wacht nur
darüber, daß in alleu Verwaltungskreisen die Gesetze beobachtet werden, und
fungiert als vermittelnde Instanz zwischen den Organen der Selbstverwaltung
und dem Parlament. Verordnungen darf es erlassen, aber die Durchführung
erzwingen kann es nur in einigen gesetzlich vorgeschriebnen Fällen und in den
ebenfalls gesetzlich vorgeschriebnen Forme". Wo es gegen Verletzungen des
Gesetzes einzuschreiten hat, kann es das nur auf dem Wege über die ordent¬
lichen Gerichte, denen allein eine Zwangsgewalt zusteht, indem es beim oberste"
Gerichtshof Klage führt, worauf dieser ein Mandamns erläßt. Beide Arte"
von Anwendung des Zwangs kommen nach Redlich nur selten vor. Nicht
Aufträge und Befehle, allgemeine büreaukratische Anordnungen, hinter denen
drohend die Exekutive steht, sondern Ratschlüge und Gutachten von Fall zu
Fall und Belehrungen, mit denen die eingegangnen Anfragen und Berichte
beantwortet werden, machen die Thätigkeit der Zentralbehörde aus. In stetigem
Fluß wird diese Thätigkeit erhalten durch das Jnspeltorat, das Redlich als
die eigentümliche charakteristische Form bezeichnet, die sich England für die Er¬
füllung der neuen Pflichten geschaffen habe, die das moderne Leben dem Staate
auferlegt. Die Jnspektionsthätigkeit des Lokalverwaltungsamts sondert sich in
vier Zweige: Armenwesen, Bauwesen, Hhgiene und Finanzwesen der Selbst-
verwaltnngSkreise. Bei der Darstellung der Inspektion des Armenwesens hebt
der Verfasser wieder hervor, daß auch die Armcnräte nicht lokalisierte Staats-


Die englische Lokalverwaltung

Sterling, Nur er und sein Unterstaatssekretär sind parlamentarische Beamte,
d, h. den von den einander ablösenden Majoritäten angeordneten Kabinetts-
wechseln unterworfen, alle übrigen Beamten, also die Leute, die die eigentliche
Arbeit machen, werden so wenig wie die der andern Departements vom
Kabinettswechscl berührt. An der Spitze dieser Arbeiter steht der Permanent
Secretärs, dem ein juristischer Berater beigegeben ist, unter ihm stehn 5 Assistant
Seeretaries, 9 Principal Clerks, 1 Parliamentarh Agent, 14 General Jnspectors,
je ein Inspektor für das Rechnungswesen, für das Anleihewesen und für die
Handhabung der Canal Boats Acts (diese Gesetze regeln die Bedingungen,
unter denen die Bewohmmg von Kanalbooten erlaubt ist), 3 Assistenten der
Generalinspektoren und etwa 150 untergeordnete Clerks. Für die Subalternen
wird als Qualifikation nur die gewöhnliche kaufmännische Ausbildung verlangt.
Hierzu kommen die 38 District Auditors für die Rechnungsprüfung der Distrikt-
kasscn, ein technischer und ein hygienischer Stab mit je einem Chefingenieur
und einem Chefarzt an der Spitze. Daß die Grafschaftsräte, die Distrikt- und
Stadträte keine Prüfektureu im französischen, keine Regierungen und Landrat¬
ämter im preußischen Sinne sind, durch die als seiue Organe das Lokalver¬
waltungsamt seiue Regierungsgewalt ausübte, ist schon gesagt worden und
geht aus der ganzen Darstellung der innern Verwaltung hervor.

Das Volk regiert und verwaltet in den engsten Kreisen wie in dem großen
das ganze Land umfassenden Kreise sich selbst durch seine gewühlten Vertreter
und Vertrauensmänner mit Hilfe von besoldeten Beamten, die von den ge¬
wählten Kollegien angestellt werden. Das Lokälverwaltungsamt wacht nur
darüber, daß in alleu Verwaltungskreisen die Gesetze beobachtet werden, und
fungiert als vermittelnde Instanz zwischen den Organen der Selbstverwaltung
und dem Parlament. Verordnungen darf es erlassen, aber die Durchführung
erzwingen kann es nur in einigen gesetzlich vorgeschriebnen Fällen und in den
ebenfalls gesetzlich vorgeschriebnen Forme». Wo es gegen Verletzungen des
Gesetzes einzuschreiten hat, kann es das nur auf dem Wege über die ordent¬
lichen Gerichte, denen allein eine Zwangsgewalt zusteht, indem es beim oberste»
Gerichtshof Klage führt, worauf dieser ein Mandamns erläßt. Beide Arte»
von Anwendung des Zwangs kommen nach Redlich nur selten vor. Nicht
Aufträge und Befehle, allgemeine büreaukratische Anordnungen, hinter denen
drohend die Exekutive steht, sondern Ratschlüge und Gutachten von Fall zu
Fall und Belehrungen, mit denen die eingegangnen Anfragen und Berichte
beantwortet werden, machen die Thätigkeit der Zentralbehörde aus. In stetigem
Fluß wird diese Thätigkeit erhalten durch das Jnspeltorat, das Redlich als
die eigentümliche charakteristische Form bezeichnet, die sich England für die Er¬
füllung der neuen Pflichten geschaffen habe, die das moderne Leben dem Staate
auferlegt. Die Jnspektionsthätigkeit des Lokalverwaltungsamts sondert sich in
vier Zweige: Armenwesen, Bauwesen, Hhgiene und Finanzwesen der Selbst-
verwaltnngSkreise. Bei der Darstellung der Inspektion des Armenwesens hebt
der Verfasser wieder hervor, daß auch die Armcnräte nicht lokalisierte Staats-


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[0560] Die englische Lokalverwaltung Sterling, Nur er und sein Unterstaatssekretär sind parlamentarische Beamte, d, h. den von den einander ablösenden Majoritäten angeordneten Kabinetts- wechseln unterworfen, alle übrigen Beamten, also die Leute, die die eigentliche Arbeit machen, werden so wenig wie die der andern Departements vom Kabinettswechscl berührt. An der Spitze dieser Arbeiter steht der Permanent Secretärs, dem ein juristischer Berater beigegeben ist, unter ihm stehn 5 Assistant Seeretaries, 9 Principal Clerks, 1 Parliamentarh Agent, 14 General Jnspectors, je ein Inspektor für das Rechnungswesen, für das Anleihewesen und für die Handhabung der Canal Boats Acts (diese Gesetze regeln die Bedingungen, unter denen die Bewohmmg von Kanalbooten erlaubt ist), 3 Assistenten der Generalinspektoren und etwa 150 untergeordnete Clerks. Für die Subalternen wird als Qualifikation nur die gewöhnliche kaufmännische Ausbildung verlangt. Hierzu kommen die 38 District Auditors für die Rechnungsprüfung der Distrikt- kasscn, ein technischer und ein hygienischer Stab mit je einem Chefingenieur und einem Chefarzt an der Spitze. Daß die Grafschaftsräte, die Distrikt- und Stadträte keine Prüfektureu im französischen, keine Regierungen und Landrat¬ ämter im preußischen Sinne sind, durch die als seiue Organe das Lokalver¬ waltungsamt seiue Regierungsgewalt ausübte, ist schon gesagt worden und geht aus der ganzen Darstellung der innern Verwaltung hervor. Das Volk regiert und verwaltet in den engsten Kreisen wie in dem großen das ganze Land umfassenden Kreise sich selbst durch seine gewühlten Vertreter und Vertrauensmänner mit Hilfe von besoldeten Beamten, die von den ge¬ wählten Kollegien angestellt werden. Das Lokälverwaltungsamt wacht nur darüber, daß in alleu Verwaltungskreisen die Gesetze beobachtet werden, und fungiert als vermittelnde Instanz zwischen den Organen der Selbstverwaltung und dem Parlament. Verordnungen darf es erlassen, aber die Durchführung erzwingen kann es nur in einigen gesetzlich vorgeschriebnen Fällen und in den ebenfalls gesetzlich vorgeschriebnen Forme». Wo es gegen Verletzungen des Gesetzes einzuschreiten hat, kann es das nur auf dem Wege über die ordent¬ lichen Gerichte, denen allein eine Zwangsgewalt zusteht, indem es beim oberste» Gerichtshof Klage führt, worauf dieser ein Mandamns erläßt. Beide Arte» von Anwendung des Zwangs kommen nach Redlich nur selten vor. Nicht Aufträge und Befehle, allgemeine büreaukratische Anordnungen, hinter denen drohend die Exekutive steht, sondern Ratschlüge und Gutachten von Fall zu Fall und Belehrungen, mit denen die eingegangnen Anfragen und Berichte beantwortet werden, machen die Thätigkeit der Zentralbehörde aus. In stetigem Fluß wird diese Thätigkeit erhalten durch das Jnspeltorat, das Redlich als die eigentümliche charakteristische Form bezeichnet, die sich England für die Er¬ füllung der neuen Pflichten geschaffen habe, die das moderne Leben dem Staate auferlegt. Die Jnspektionsthätigkeit des Lokalverwaltungsamts sondert sich in vier Zweige: Armenwesen, Bauwesen, Hhgiene und Finanzwesen der Selbst- verwaltnngSkreise. Bei der Darstellung der Inspektion des Armenwesens hebt der Verfasser wieder hervor, daß auch die Armcnräte nicht lokalisierte Staats-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/560>, abgerufen am 22.07.2024.