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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Die englische Lokalverwaltung

waltungsorganisation den wirtschaftlichen und sozialen Zuständen der Zeit so
weit vorauseilen, daß sie die ökonomisch herrschende Klasse administrativ de-
possediert. An der überwältigenden Macht des englischen Grundeigentums
muß jede noch so sorgfältig nach demokratischen Grundsätzen ausgearbeitete
und formal sichergestellte Verwaltungsorganisation so lange ein unüberwind-
liches Hindernis finden, als nicht eine radikale Agrargesetzgebung die Grund-
besitzverhültnisse umgestaltet. Dazu bildet wohl die hier dargestellte neue
Landgcmeindeverfassung Englands gewiß den nützlichen Ausgangspunkt, aber
nicht viel mehr; denn vom Standpunkte der großen sozialen Grundprobleme
erscheinen Fragen der Verwaltung doch immer nur als Fragen von sekundärer
Bedeutung."

Den letzten Abschnitt des beschreibenden Teils bildet die Darstellung des
Zentralorgans der innern Verwaltung, des Locri Gvvernmentboard. Wenn
wir diese Behörde ein Ministerium des Innern genannt haben, so müssen wir
zunächst diese den festländischen Verhältnissen entnvmmne Bezeichnung dahin
einschränken, daß einige wichtige Zweige der innern Verwaltung, namentlich
die Polizei, dem ?rineixg,1 Lsvrstary ok Le^te lor Loms LMirs zugeteilt sind,
und daß es in England eine Regierung und Minister uach festländischen Be¬
griffen überhaupt nicht giebt. Das Kabinett ist nichts andres als ein Par¬
lamentsausschuß, genauer gesagt ein Ausschuß des Unterhauses, der die
laufenden Geschäfte und die Ausführung der vom Plenum beschlossenen Gesetze
ganz ebenso besorgt, wie irgend ein andrer Parlamentsausschuß, und wie die
Ausschüsse der Stadt-, Grafschafts-, Distrikts- und Landgemeinderäte; es ist
das standing Committee des Unterhauses. Die Lords und Sekretäre des
Kabinetts*) haben darum auch nichts anzuordnen aus eigner Vollmacht; die
englische Staatsverfassung kennt keine Ministerialverordnnngen, und die Be¬
sorgung der Kolonial-, Militär- und Marineangelcgenheiten machte den Haupt¬
bestandteil des Pflichtenkreises des Kabinetts aus, bis die Bedürfnisse der
modernen industriell gewordnen Gesellschaft dazu zwangen, ihm neue Behörden
anzugliedern, die sich mit der innern Verwaltung zu befassen haben, und von
denen das Postamt, das Handelsamt und das Lokalverwaltungsamt die
wichtigsten sind. Der Präsident des Lokalverwaltungsamts vertritt sein Ressort
im Parlament, wobei er von einem Unterstaatssekretär unterstützt wird. Er
hat die Lokalverwaltungsbills einzubringen, die er für notwendig erachtet, und
stellt die Geldforderungen; er bezieht den kleinen Ministergehalt von 2200 Pfund



*) Dem Kabinett müssen nach Wendes "England" angehören: 1. Ki'se I^via ok tus
'l'i'SWurz?, 2. I^ora (AiwosIIor, 3. I,ora ?rs"iäöQt ok tus tümuioil, 4. bis 8. 5 8oors-
wris" ok Ltats, 9. (ülimiosllor ok tds Zxlckshusr, 10. M"t I^via ok tds Muni'Mx; es
können ihm angehören: 11. I,ol'ol ?rio^ Lsal, 12. OliauosIIor ok tdg vrwli^ ok I,-not8tsi',
13. M-se Lorarmssionm' ok ^VorKs, 14. ?ostwWtsr KsngM, 1ö. I-ora ZUsursllÄnt, ok Il'g-
Isiul, 16. 1,ora (ZKanovUor ok Irslanä, 17. Liluok Lsorot"^ lor Il'SIanä,. 18. LvorstÄi^ lor
Lllotlg,na, 19. ?ro"iäsllt ok tus IZv-u'ä ok Iracls, 2t). ?rs"iäout ok tds I^oval 6ovoriimc!i>t
Lo"ni, 21. Vro"iÄv"t ok tlo LviuÄ ok ^grivlllkrw, 22. ?"xms"ehr KsnsiÄ.
Die englische Lokalverwaltung

waltungsorganisation den wirtschaftlichen und sozialen Zuständen der Zeit so
weit vorauseilen, daß sie die ökonomisch herrschende Klasse administrativ de-
possediert. An der überwältigenden Macht des englischen Grundeigentums
muß jede noch so sorgfältig nach demokratischen Grundsätzen ausgearbeitete
und formal sichergestellte Verwaltungsorganisation so lange ein unüberwind-
liches Hindernis finden, als nicht eine radikale Agrargesetzgebung die Grund-
besitzverhültnisse umgestaltet. Dazu bildet wohl die hier dargestellte neue
Landgcmeindeverfassung Englands gewiß den nützlichen Ausgangspunkt, aber
nicht viel mehr; denn vom Standpunkte der großen sozialen Grundprobleme
erscheinen Fragen der Verwaltung doch immer nur als Fragen von sekundärer
Bedeutung."

Den letzten Abschnitt des beschreibenden Teils bildet die Darstellung des
Zentralorgans der innern Verwaltung, des Locri Gvvernmentboard. Wenn
wir diese Behörde ein Ministerium des Innern genannt haben, so müssen wir
zunächst diese den festländischen Verhältnissen entnvmmne Bezeichnung dahin
einschränken, daß einige wichtige Zweige der innern Verwaltung, namentlich
die Polizei, dem ?rineixg,1 Lsvrstary ok Le^te lor Loms LMirs zugeteilt sind,
und daß es in England eine Regierung und Minister uach festländischen Be¬
griffen überhaupt nicht giebt. Das Kabinett ist nichts andres als ein Par¬
lamentsausschuß, genauer gesagt ein Ausschuß des Unterhauses, der die
laufenden Geschäfte und die Ausführung der vom Plenum beschlossenen Gesetze
ganz ebenso besorgt, wie irgend ein andrer Parlamentsausschuß, und wie die
Ausschüsse der Stadt-, Grafschafts-, Distrikts- und Landgemeinderäte; es ist
das standing Committee des Unterhauses. Die Lords und Sekretäre des
Kabinetts*) haben darum auch nichts anzuordnen aus eigner Vollmacht; die
englische Staatsverfassung kennt keine Ministerialverordnnngen, und die Be¬
sorgung der Kolonial-, Militär- und Marineangelcgenheiten machte den Haupt¬
bestandteil des Pflichtenkreises des Kabinetts aus, bis die Bedürfnisse der
modernen industriell gewordnen Gesellschaft dazu zwangen, ihm neue Behörden
anzugliedern, die sich mit der innern Verwaltung zu befassen haben, und von
denen das Postamt, das Handelsamt und das Lokalverwaltungsamt die
wichtigsten sind. Der Präsident des Lokalverwaltungsamts vertritt sein Ressort
im Parlament, wobei er von einem Unterstaatssekretär unterstützt wird. Er
hat die Lokalverwaltungsbills einzubringen, die er für notwendig erachtet, und
stellt die Geldforderungen; er bezieht den kleinen Ministergehalt von 2200 Pfund



*) Dem Kabinett müssen nach Wendes „England" angehören: 1. Ki'se I^via ok tus
'l'i'SWurz?, 2. I^ora (AiwosIIor, 3. I,ora ?rs«iäöQt ok tus tümuioil, 4. bis 8. 5 8oors-
wris» ok Ltats, 9. (ülimiosllor ok tds Zxlckshusr, 10. M«t I^via ok tds Muni'Mx; es
können ihm angehören: 11. I,ol'ol ?rio^ Lsal, 12. OliauosIIor ok tdg vrwli^ ok I,-not8tsi',
13. M-se Lorarmssionm' ok ^VorKs, 14. ?ostwWtsr KsngM, 1ö. I-ora ZUsursllÄnt, ok Il'g-
Isiul, 16. 1,ora (ZKanovUor ok Irslanä, 17. Liluok Lsorot»^ lor Il'SIanä,. 18. LvorstÄi^ lor
Lllotlg,na, 19. ?ro»iäsllt ok tus IZv-u'ä ok Iracls, 2t). ?rs«iäout ok tds I^oval 6ovoriimc!i>t
Lo»ni, 21. Vro«iÄv»t ok tlo LviuÄ ok ^grivlllkrw, 22. ?»xms»ehr KsnsiÄ.
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[0559] Die englische Lokalverwaltung waltungsorganisation den wirtschaftlichen und sozialen Zuständen der Zeit so weit vorauseilen, daß sie die ökonomisch herrschende Klasse administrativ de- possediert. An der überwältigenden Macht des englischen Grundeigentums muß jede noch so sorgfältig nach demokratischen Grundsätzen ausgearbeitete und formal sichergestellte Verwaltungsorganisation so lange ein unüberwind- liches Hindernis finden, als nicht eine radikale Agrargesetzgebung die Grund- besitzverhültnisse umgestaltet. Dazu bildet wohl die hier dargestellte neue Landgcmeindeverfassung Englands gewiß den nützlichen Ausgangspunkt, aber nicht viel mehr; denn vom Standpunkte der großen sozialen Grundprobleme erscheinen Fragen der Verwaltung doch immer nur als Fragen von sekundärer Bedeutung." Den letzten Abschnitt des beschreibenden Teils bildet die Darstellung des Zentralorgans der innern Verwaltung, des Locri Gvvernmentboard. Wenn wir diese Behörde ein Ministerium des Innern genannt haben, so müssen wir zunächst diese den festländischen Verhältnissen entnvmmne Bezeichnung dahin einschränken, daß einige wichtige Zweige der innern Verwaltung, namentlich die Polizei, dem ?rineixg,1 Lsvrstary ok Le^te lor Loms LMirs zugeteilt sind, und daß es in England eine Regierung und Minister uach festländischen Be¬ griffen überhaupt nicht giebt. Das Kabinett ist nichts andres als ein Par¬ lamentsausschuß, genauer gesagt ein Ausschuß des Unterhauses, der die laufenden Geschäfte und die Ausführung der vom Plenum beschlossenen Gesetze ganz ebenso besorgt, wie irgend ein andrer Parlamentsausschuß, und wie die Ausschüsse der Stadt-, Grafschafts-, Distrikts- und Landgemeinderäte; es ist das standing Committee des Unterhauses. Die Lords und Sekretäre des Kabinetts*) haben darum auch nichts anzuordnen aus eigner Vollmacht; die englische Staatsverfassung kennt keine Ministerialverordnnngen, und die Be¬ sorgung der Kolonial-, Militär- und Marineangelcgenheiten machte den Haupt¬ bestandteil des Pflichtenkreises des Kabinetts aus, bis die Bedürfnisse der modernen industriell gewordnen Gesellschaft dazu zwangen, ihm neue Behörden anzugliedern, die sich mit der innern Verwaltung zu befassen haben, und von denen das Postamt, das Handelsamt und das Lokalverwaltungsamt die wichtigsten sind. Der Präsident des Lokalverwaltungsamts vertritt sein Ressort im Parlament, wobei er von einem Unterstaatssekretär unterstützt wird. Er hat die Lokalverwaltungsbills einzubringen, die er für notwendig erachtet, und stellt die Geldforderungen; er bezieht den kleinen Ministergehalt von 2200 Pfund *) Dem Kabinett müssen nach Wendes „England" angehören: 1. Ki'se I^via ok tus 'l'i'SWurz?, 2. I^ora (AiwosIIor, 3. I,ora ?rs«iäöQt ok tus tümuioil, 4. bis 8. 5 8oors- wris» ok Ltats, 9. (ülimiosllor ok tds Zxlckshusr, 10. M«t I^via ok tds Muni'Mx; es können ihm angehören: 11. I,ol'ol ?rio^ Lsal, 12. OliauosIIor ok tdg vrwli^ ok I,-not8tsi', 13. M-se Lorarmssionm' ok ^VorKs, 14. ?ostwWtsr KsngM, 1ö. I-ora ZUsursllÄnt, ok Il'g- Isiul, 16. 1,ora (ZKanovUor ok Irslanä, 17. Liluok Lsorot»^ lor Il'SIanä,. 18. LvorstÄi^ lor Lllotlg,na, 19. ?ro»iäsllt ok tus IZv-u'ä ok Iracls, 2t). ?rs«iäout ok tds I^oval 6ovoriimc!i>t Lo»ni, 21. Vro«iÄv»t ok tlo LviuÄ ok ^grivlllkrw, 22. ?»xms»ehr KsnsiÄ.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/559>, abgerufen am 22.07.2024.