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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Die englische Lokalverwaltung

der Flüsse. Die Erweiterung ihrer Kompetenz durch Einbringung von Private
Bills auf Kosten der Steuerzahler, die den Städten zusteht, ist den Grnf-
schaftsräten untersagt; sie haben nur das Recht, gegen von andern eingebrachte
Private Bills zu protestieren, wenn sie von diesen eine Schädigung des Graf-
schaftsiuteresses befürchten. Der Grafschaftsrat ist auch mit verschiednen Voll¬
machten in Beziehung auf die Kirchspiele ausgerüstet, er kann z. B. Kirchspiele
vereinigen und trennen und die Zahl der Mitglieder des Kirchspielrats fest¬
stellen, sodaß er als Mittelinstanz zwischen dem Kirchspiel und dem Lokal¬
verwaltungsamt waltet. Als sehr bedeutende Aufgaben sind ihm endlich die
Förderung des technischen Schulwesens, der Ban von Kleinbahnen und die
Ausführung der zum Zweck der innern Kolonisation erlassenen Allotment Act
und ihrer Ergänzungen zugefallen. Das Recht, Verordnungen mit Gesetzes¬
kraft zu erlassen, steht auch den Grnfschaftsräten innerhalb gewisser Grenzen
zu, und sie macheu davon hauptsächlich zu Polizeizweckeu Gebrauch. Unter
den verschiednen Arten von Unfug, die in den Grafschaftsverordnungen ver¬
boten werden, kommt auch LsttinZ in Ltrsots vor, was ans den Grad von
Leidenschaftlichkeit schließen läßt, mit dem in England das Wetten betrieben
wird. Bei uns hat, abgesehen von den aus England eingeführten Rennplatz¬
moden, das Wetten wahrscheinlich noch niemals der Polizei Anlaß zum Ein¬
schreiten gegeben. Nach Redlich haben die Grafschaftsräte die Erwartungen,
die man auf sie gesetzt hat, glänzend gerechtfertigt und namentlich im Straßen¬
bau, im technischen Unterrichtswesen und in der Förderung der Landwirtschaft
bedeutendes geleistet. In der Finanzverwaltung sind die Grafschaften einer
strengern Aufsicht unterworfen als die Städte; ihre Rechnungen werden nicht
von selbstgewählten Auditoren geprüft, sondern von den District Auditors, die
das Lokalverwaltungsamt anstellt. Was das Verhältnis der Städte zur Graf¬
schaft betrifft, so sind, wie gesagt, die über 50000 Einwohner vollständig
eximiert, die zwischen 10000 und 50000 Einwohnern wählen Vertreter in den
Grafschaftsrat, die aber nur in solchen Angelegenheiten anstimmen dürfen, an
denen die von ihnen vcrtretne Stadt durch Steuerbeträge beteiligt ist, und die
Städte unter 10000 Einwohnern stehn vollständig unter der Grafschaft, haben
namentlich keine eigne Polizeiverwaltung. Dagegen haben einige von ihnen
noch selbständige Friedenskommissionen und Vicrteljahrssitzungen. Um sie zum
Aufgeben dieses veralteten Vorrechts zu bewegen, hat man sie einer Doppel¬
besteuerung unterworfen, indem sie nicht allein die Kosten ihrer eignen Friedens¬
kommission bestreiten, sondern auch zu der der Grafschaft beitragen müssen.
Im übrigen ist die Stadtverwaltung überall dieselbe, oder vielmehr die Ver¬
waltung der Boroughs; denn es giebt in England Städte, die weder Towns
noch Boroughs heißen und eine andre Verfassung haben als diese. Das sind
die Urban Districts. Zur Ausführung der Gesundheitsgcsetze sind Bezirke ein¬
gerichtet worden, von denen die einen mit den Boroughs zusammenfielen, die
andern aus Kirchspielen gebildet wurden. Unter diesen Gesundheitsbezirken
giebt es nun viele städtisch angelegte Ortschaften, und die heißen Urban Districts.


Die englische Lokalverwaltung

der Flüsse. Die Erweiterung ihrer Kompetenz durch Einbringung von Private
Bills auf Kosten der Steuerzahler, die den Städten zusteht, ist den Grnf-
schaftsräten untersagt; sie haben nur das Recht, gegen von andern eingebrachte
Private Bills zu protestieren, wenn sie von diesen eine Schädigung des Graf-
schaftsiuteresses befürchten. Der Grafschaftsrat ist auch mit verschiednen Voll¬
machten in Beziehung auf die Kirchspiele ausgerüstet, er kann z. B. Kirchspiele
vereinigen und trennen und die Zahl der Mitglieder des Kirchspielrats fest¬
stellen, sodaß er als Mittelinstanz zwischen dem Kirchspiel und dem Lokal¬
verwaltungsamt waltet. Als sehr bedeutende Aufgaben sind ihm endlich die
Förderung des technischen Schulwesens, der Ban von Kleinbahnen und die
Ausführung der zum Zweck der innern Kolonisation erlassenen Allotment Act
und ihrer Ergänzungen zugefallen. Das Recht, Verordnungen mit Gesetzes¬
kraft zu erlassen, steht auch den Grnfschaftsräten innerhalb gewisser Grenzen
zu, und sie macheu davon hauptsächlich zu Polizeizweckeu Gebrauch. Unter
den verschiednen Arten von Unfug, die in den Grafschaftsverordnungen ver¬
boten werden, kommt auch LsttinZ in Ltrsots vor, was ans den Grad von
Leidenschaftlichkeit schließen läßt, mit dem in England das Wetten betrieben
wird. Bei uns hat, abgesehen von den aus England eingeführten Rennplatz¬
moden, das Wetten wahrscheinlich noch niemals der Polizei Anlaß zum Ein¬
schreiten gegeben. Nach Redlich haben die Grafschaftsräte die Erwartungen,
die man auf sie gesetzt hat, glänzend gerechtfertigt und namentlich im Straßen¬
bau, im technischen Unterrichtswesen und in der Förderung der Landwirtschaft
bedeutendes geleistet. In der Finanzverwaltung sind die Grafschaften einer
strengern Aufsicht unterworfen als die Städte; ihre Rechnungen werden nicht
von selbstgewählten Auditoren geprüft, sondern von den District Auditors, die
das Lokalverwaltungsamt anstellt. Was das Verhältnis der Städte zur Graf¬
schaft betrifft, so sind, wie gesagt, die über 50000 Einwohner vollständig
eximiert, die zwischen 10000 und 50000 Einwohnern wählen Vertreter in den
Grafschaftsrat, die aber nur in solchen Angelegenheiten anstimmen dürfen, an
denen die von ihnen vcrtretne Stadt durch Steuerbeträge beteiligt ist, und die
Städte unter 10000 Einwohnern stehn vollständig unter der Grafschaft, haben
namentlich keine eigne Polizeiverwaltung. Dagegen haben einige von ihnen
noch selbständige Friedenskommissionen und Vicrteljahrssitzungen. Um sie zum
Aufgeben dieses veralteten Vorrechts zu bewegen, hat man sie einer Doppel¬
besteuerung unterworfen, indem sie nicht allein die Kosten ihrer eignen Friedens¬
kommission bestreiten, sondern auch zu der der Grafschaft beitragen müssen.
Im übrigen ist die Stadtverwaltung überall dieselbe, oder vielmehr die Ver¬
waltung der Boroughs; denn es giebt in England Städte, die weder Towns
noch Boroughs heißen und eine andre Verfassung haben als diese. Das sind
die Urban Districts. Zur Ausführung der Gesundheitsgcsetze sind Bezirke ein¬
gerichtet worden, von denen die einen mit den Boroughs zusammenfielen, die
andern aus Kirchspielen gebildet wurden. Unter diesen Gesundheitsbezirken
giebt es nun viele städtisch angelegte Ortschaften, und die heißen Urban Districts.


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[0554] Die englische Lokalverwaltung der Flüsse. Die Erweiterung ihrer Kompetenz durch Einbringung von Private Bills auf Kosten der Steuerzahler, die den Städten zusteht, ist den Grnf- schaftsräten untersagt; sie haben nur das Recht, gegen von andern eingebrachte Private Bills zu protestieren, wenn sie von diesen eine Schädigung des Graf- schaftsiuteresses befürchten. Der Grafschaftsrat ist auch mit verschiednen Voll¬ machten in Beziehung auf die Kirchspiele ausgerüstet, er kann z. B. Kirchspiele vereinigen und trennen und die Zahl der Mitglieder des Kirchspielrats fest¬ stellen, sodaß er als Mittelinstanz zwischen dem Kirchspiel und dem Lokal¬ verwaltungsamt waltet. Als sehr bedeutende Aufgaben sind ihm endlich die Förderung des technischen Schulwesens, der Ban von Kleinbahnen und die Ausführung der zum Zweck der innern Kolonisation erlassenen Allotment Act und ihrer Ergänzungen zugefallen. Das Recht, Verordnungen mit Gesetzes¬ kraft zu erlassen, steht auch den Grnfschaftsräten innerhalb gewisser Grenzen zu, und sie macheu davon hauptsächlich zu Polizeizweckeu Gebrauch. Unter den verschiednen Arten von Unfug, die in den Grafschaftsverordnungen ver¬ boten werden, kommt auch LsttinZ in Ltrsots vor, was ans den Grad von Leidenschaftlichkeit schließen läßt, mit dem in England das Wetten betrieben wird. Bei uns hat, abgesehen von den aus England eingeführten Rennplatz¬ moden, das Wetten wahrscheinlich noch niemals der Polizei Anlaß zum Ein¬ schreiten gegeben. Nach Redlich haben die Grafschaftsräte die Erwartungen, die man auf sie gesetzt hat, glänzend gerechtfertigt und namentlich im Straßen¬ bau, im technischen Unterrichtswesen und in der Förderung der Landwirtschaft bedeutendes geleistet. In der Finanzverwaltung sind die Grafschaften einer strengern Aufsicht unterworfen als die Städte; ihre Rechnungen werden nicht von selbstgewählten Auditoren geprüft, sondern von den District Auditors, die das Lokalverwaltungsamt anstellt. Was das Verhältnis der Städte zur Graf¬ schaft betrifft, so sind, wie gesagt, die über 50000 Einwohner vollständig eximiert, die zwischen 10000 und 50000 Einwohnern wählen Vertreter in den Grafschaftsrat, die aber nur in solchen Angelegenheiten anstimmen dürfen, an denen die von ihnen vcrtretne Stadt durch Steuerbeträge beteiligt ist, und die Städte unter 10000 Einwohnern stehn vollständig unter der Grafschaft, haben namentlich keine eigne Polizeiverwaltung. Dagegen haben einige von ihnen noch selbständige Friedenskommissionen und Vicrteljahrssitzungen. Um sie zum Aufgeben dieses veralteten Vorrechts zu bewegen, hat man sie einer Doppel¬ besteuerung unterworfen, indem sie nicht allein die Kosten ihrer eignen Friedens¬ kommission bestreiten, sondern auch zu der der Grafschaft beitragen müssen. Im übrigen ist die Stadtverwaltung überall dieselbe, oder vielmehr die Ver¬ waltung der Boroughs; denn es giebt in England Städte, die weder Towns noch Boroughs heißen und eine andre Verfassung haben als diese. Das sind die Urban Districts. Zur Ausführung der Gesundheitsgcsetze sind Bezirke ein¬ gerichtet worden, von denen die einen mit den Boroughs zusammenfielen, die andern aus Kirchspielen gebildet wurden. Unter diesen Gesundheitsbezirken giebt es nun viele städtisch angelegte Ortschaften, und die heißen Urban Districts.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/554>, abgerufen am 22.07.2024.