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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Die englische Lokalverwaltung

gemeinten ist der Geschäftsgang folgender: Alle Zahlungen der Gemeinde erfolgen
durch Anweisungen, die von dem Treasurer. dem Bankier der Gemeinde, honoriert
werden müssen/ In jedem Departement ist nur der Chef berechtigt, Zahlungs-
ardres auszustellen. Jedes Ordreblankett hat einen Kontrolleoupon, der gleich¬
zeitig mit jenem ausgefüllt wird. Die Ordre geht an den First Aeevuntant, der
sie mit den ihm vorliegenden Rechnungen zu vergleichen hat. Nach Prüfung der
Ordre geht diese an das Committee zurück, dessen leitender Beamte zu bescheinigen
hat, daß die zu bezahlende Leistung ordnungsmäßig ausgeführt worden ist Der
Finanzausschuß des Committee -- denn jedes Committee, dem Zahlungen obliegen,
hat für dieses Geschäft einen Unterausschuß -- verzeichnet alle Zahlungsanweisungen
auf Bogen. Das Original dieses Verzeichnisses geht an den Treasurer, eine Kopie
an den First Accountant, der jeden einzelnen Posten durch einen Check aus den
Schatzmeister zahlbar macht. Alle Zahlungen erfolgen dnrch Checks. Für außer¬
ordentliche Akte der Vermögensverwaltung, die nicht zu den laufenden Geschäften
gehören, ist noch eine besondre Formalität vorgeschrieben: das ^MxinF ok tue SeÄ.
Alle Beschlüsse des Council, die große Kapitalsummeu betreffen, z. B. die Aufnahme
von Anleihen, die Zahlung von Zins- und Amortisatiousquoten, von großen Summen
an Übernehmcr von Kontrakten, ferner Beschlüsse, dnrch die eine städtische Steuer
ausgeschrieben wird, bedürfen der Beifügung des Gemeindesiegels. Dieses wird
an einem sichern Ort mit zwei- oder dreifach verteilter Sperre verwahrt, indem
der Mayor und der Tvwn Clerk, bisweilen auch der Chairmnn des Finanzaus¬
schusses je eiuen Schlüssel haben. Jeder Akt der Siegelung ist in einem besondern
Buche zu verzeichnen, und alle dabei mitwirkenden Funktionare haben ihn zu unter¬
schreiben. Die Kassenführnng wird kaufmännisch, nicht bureaukratisch, vom Treasurer
besorgt, der, wie gesagt, immer ein Bankier ist. In seinen Händen laufen alle
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde zusammen. Die Liquidierung und Buch¬
führung ist Sache des dem Tvwn Clerk untergeordneten Aecouutcmt. Da sich in
den größten Städten diese vollständige Zentralisierung schwer durchführen läßt, so
erhalten da einzelne Departements dnrch die standing Ordres eine Ausnahme¬
stellung. So haben z. B. in Manchester die Gas- und Elektrizitätswerke, die
Wasserwerke, das Park- und Fricdhofdepartement und die Verwaltung der muni-
zipnlen Arbeiterwohnhäuser ihre selbständige Kassenführnng, die aber natürlich vom
Council kontrolliert wird. Zur Kontrolle der gesamten Kassenverwaltung ist die
halbjährige Revision, das Antik, eingeführt. Sie wird von drei Auditors vor¬
genommen; einen ernennt der Mayor, zwei werden von den Gemeindemitgliedern
auf ein Jahr gewählt. Der vom Mayor ernannte muß dem Stadtrat angehören,
die andern beiden dürfen nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sein. Die
Auditors erhalten in den großer" Städten eine Besoldung von 10V bis 200 Pfund.
Sie arbeiten einen ausführlichen Bericht ans, der der Verhandlung des Council
zu Grunde gelegt wird. Sie haben die Einnahmen und Ausgaben sowohl rechnungs-
U'äßig als auf ihre Legalität hiu zu prüfen und sind befugt, ungesetzliche Ausgaben
zu inhibieren. Nach Schlich des Finanzjahres (31. März) hat der Towu Clerk
einen Jahresbericht auszuarbeiten und den? Lokalverwaltnngsamte vorzulegen.

Das geschieht jedoch nur zur Informierung des Ministeriums; über die
Kenntnisnahme hinaus hat es keine Rechte gegenüber der städtischen Finanz¬
verwaltung. Etwaige Beschwerden der Bürger, z. B. Steuerreklnmationen,
werden nicht von einer Verwaltungsbehörde, sondern gleich allen andern Rechts¬
streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten entschieden. Für die beiden Ver-
waltungszweige, denen gegenüber die Regierung ein gewisses Aufsichtsrecht hat:
die Gesundheitspflege und die Polizei, zahlt der Staat auch einen Beitrag zu


Die englische Lokalverwaltung

gemeinten ist der Geschäftsgang folgender: Alle Zahlungen der Gemeinde erfolgen
durch Anweisungen, die von dem Treasurer. dem Bankier der Gemeinde, honoriert
werden müssen/ In jedem Departement ist nur der Chef berechtigt, Zahlungs-
ardres auszustellen. Jedes Ordreblankett hat einen Kontrolleoupon, der gleich¬
zeitig mit jenem ausgefüllt wird. Die Ordre geht an den First Aeevuntant, der
sie mit den ihm vorliegenden Rechnungen zu vergleichen hat. Nach Prüfung der
Ordre geht diese an das Committee zurück, dessen leitender Beamte zu bescheinigen
hat, daß die zu bezahlende Leistung ordnungsmäßig ausgeführt worden ist Der
Finanzausschuß des Committee — denn jedes Committee, dem Zahlungen obliegen,
hat für dieses Geschäft einen Unterausschuß — verzeichnet alle Zahlungsanweisungen
auf Bogen. Das Original dieses Verzeichnisses geht an den Treasurer, eine Kopie
an den First Accountant, der jeden einzelnen Posten durch einen Check aus den
Schatzmeister zahlbar macht. Alle Zahlungen erfolgen dnrch Checks. Für außer¬
ordentliche Akte der Vermögensverwaltung, die nicht zu den laufenden Geschäften
gehören, ist noch eine besondre Formalität vorgeschrieben: das ^MxinF ok tue SeÄ.
Alle Beschlüsse des Council, die große Kapitalsummeu betreffen, z. B. die Aufnahme
von Anleihen, die Zahlung von Zins- und Amortisatiousquoten, von großen Summen
an Übernehmcr von Kontrakten, ferner Beschlüsse, dnrch die eine städtische Steuer
ausgeschrieben wird, bedürfen der Beifügung des Gemeindesiegels. Dieses wird
an einem sichern Ort mit zwei- oder dreifach verteilter Sperre verwahrt, indem
der Mayor und der Tvwn Clerk, bisweilen auch der Chairmnn des Finanzaus¬
schusses je eiuen Schlüssel haben. Jeder Akt der Siegelung ist in einem besondern
Buche zu verzeichnen, und alle dabei mitwirkenden Funktionare haben ihn zu unter¬
schreiben. Die Kassenführnng wird kaufmännisch, nicht bureaukratisch, vom Treasurer
besorgt, der, wie gesagt, immer ein Bankier ist. In seinen Händen laufen alle
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde zusammen. Die Liquidierung und Buch¬
führung ist Sache des dem Tvwn Clerk untergeordneten Aecouutcmt. Da sich in
den größten Städten diese vollständige Zentralisierung schwer durchführen läßt, so
erhalten da einzelne Departements dnrch die standing Ordres eine Ausnahme¬
stellung. So haben z. B. in Manchester die Gas- und Elektrizitätswerke, die
Wasserwerke, das Park- und Fricdhofdepartement und die Verwaltung der muni-
zipnlen Arbeiterwohnhäuser ihre selbständige Kassenführnng, die aber natürlich vom
Council kontrolliert wird. Zur Kontrolle der gesamten Kassenverwaltung ist die
halbjährige Revision, das Antik, eingeführt. Sie wird von drei Auditors vor¬
genommen; einen ernennt der Mayor, zwei werden von den Gemeindemitgliedern
auf ein Jahr gewählt. Der vom Mayor ernannte muß dem Stadtrat angehören,
die andern beiden dürfen nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sein. Die
Auditors erhalten in den großer» Städten eine Besoldung von 10V bis 200 Pfund.
Sie arbeiten einen ausführlichen Bericht ans, der der Verhandlung des Council
zu Grunde gelegt wird. Sie haben die Einnahmen und Ausgaben sowohl rechnungs-
U'äßig als auf ihre Legalität hiu zu prüfen und sind befugt, ungesetzliche Ausgaben
zu inhibieren. Nach Schlich des Finanzjahres (31. März) hat der Towu Clerk
einen Jahresbericht auszuarbeiten und den? Lokalverwaltnngsamte vorzulegen.

Das geschieht jedoch nur zur Informierung des Ministeriums; über die
Kenntnisnahme hinaus hat es keine Rechte gegenüber der städtischen Finanz¬
verwaltung. Etwaige Beschwerden der Bürger, z. B. Steuerreklnmationen,
werden nicht von einer Verwaltungsbehörde, sondern gleich allen andern Rechts¬
streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten entschieden. Für die beiden Ver-
waltungszweige, denen gegenüber die Regierung ein gewisses Aufsichtsrecht hat:
die Gesundheitspflege und die Polizei, zahlt der Staat auch einen Beitrag zu


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[0503] Die englische Lokalverwaltung gemeinten ist der Geschäftsgang folgender: Alle Zahlungen der Gemeinde erfolgen durch Anweisungen, die von dem Treasurer. dem Bankier der Gemeinde, honoriert werden müssen/ In jedem Departement ist nur der Chef berechtigt, Zahlungs- ardres auszustellen. Jedes Ordreblankett hat einen Kontrolleoupon, der gleich¬ zeitig mit jenem ausgefüllt wird. Die Ordre geht an den First Aeevuntant, der sie mit den ihm vorliegenden Rechnungen zu vergleichen hat. Nach Prüfung der Ordre geht diese an das Committee zurück, dessen leitender Beamte zu bescheinigen hat, daß die zu bezahlende Leistung ordnungsmäßig ausgeführt worden ist Der Finanzausschuß des Committee — denn jedes Committee, dem Zahlungen obliegen, hat für dieses Geschäft einen Unterausschuß — verzeichnet alle Zahlungsanweisungen auf Bogen. Das Original dieses Verzeichnisses geht an den Treasurer, eine Kopie an den First Accountant, der jeden einzelnen Posten durch einen Check aus den Schatzmeister zahlbar macht. Alle Zahlungen erfolgen dnrch Checks. Für außer¬ ordentliche Akte der Vermögensverwaltung, die nicht zu den laufenden Geschäften gehören, ist noch eine besondre Formalität vorgeschrieben: das ^MxinF ok tue SeÄ. Alle Beschlüsse des Council, die große Kapitalsummeu betreffen, z. B. die Aufnahme von Anleihen, die Zahlung von Zins- und Amortisatiousquoten, von großen Summen an Übernehmcr von Kontrakten, ferner Beschlüsse, dnrch die eine städtische Steuer ausgeschrieben wird, bedürfen der Beifügung des Gemeindesiegels. Dieses wird an einem sichern Ort mit zwei- oder dreifach verteilter Sperre verwahrt, indem der Mayor und der Tvwn Clerk, bisweilen auch der Chairmnn des Finanzaus¬ schusses je eiuen Schlüssel haben. Jeder Akt der Siegelung ist in einem besondern Buche zu verzeichnen, und alle dabei mitwirkenden Funktionare haben ihn zu unter¬ schreiben. Die Kassenführnng wird kaufmännisch, nicht bureaukratisch, vom Treasurer besorgt, der, wie gesagt, immer ein Bankier ist. In seinen Händen laufen alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde zusammen. Die Liquidierung und Buch¬ führung ist Sache des dem Tvwn Clerk untergeordneten Aecouutcmt. Da sich in den größten Städten diese vollständige Zentralisierung schwer durchführen läßt, so erhalten da einzelne Departements dnrch die standing Ordres eine Ausnahme¬ stellung. So haben z. B. in Manchester die Gas- und Elektrizitätswerke, die Wasserwerke, das Park- und Fricdhofdepartement und die Verwaltung der muni- zipnlen Arbeiterwohnhäuser ihre selbständige Kassenführnng, die aber natürlich vom Council kontrolliert wird. Zur Kontrolle der gesamten Kassenverwaltung ist die halbjährige Revision, das Antik, eingeführt. Sie wird von drei Auditors vor¬ genommen; einen ernennt der Mayor, zwei werden von den Gemeindemitgliedern auf ein Jahr gewählt. Der vom Mayor ernannte muß dem Stadtrat angehören, die andern beiden dürfen nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sein. Die Auditors erhalten in den großer» Städten eine Besoldung von 10V bis 200 Pfund. Sie arbeiten einen ausführlichen Bericht ans, der der Verhandlung des Council zu Grunde gelegt wird. Sie haben die Einnahmen und Ausgaben sowohl rechnungs- U'äßig als auf ihre Legalität hiu zu prüfen und sind befugt, ungesetzliche Ausgaben zu inhibieren. Nach Schlich des Finanzjahres (31. März) hat der Towu Clerk einen Jahresbericht auszuarbeiten und den? Lokalverwaltnngsamte vorzulegen. Das geschieht jedoch nur zur Informierung des Ministeriums; über die Kenntnisnahme hinaus hat es keine Rechte gegenüber der städtischen Finanz¬ verwaltung. Etwaige Beschwerden der Bürger, z. B. Steuerreklnmationen, werden nicht von einer Verwaltungsbehörde, sondern gleich allen andern Rechts¬ streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten entschieden. Für die beiden Ver- waltungszweige, denen gegenüber die Regierung ein gewisses Aufsichtsrecht hat: die Gesundheitspflege und die Polizei, zahlt der Staat auch einen Beitrag zu

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/503>, abgerufen am 22.07.2024.