Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.Die englische Lokalvenvaliung Hand uiltcrlvorfen ist, das den Korporationen den Erwerb unbeweglicher Güter In allen Stndtgemeinden hat das Fincmce Committee eine zentrale und kon¬ Die englische Lokalvenvaliung Hand uiltcrlvorfen ist, das den Korporationen den Erwerb unbeweglicher Güter In allen Stndtgemeinden hat das Fincmce Committee eine zentrale und kon¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0502" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/235674"/> <fw type="header" place="top"> Die englische Lokalvenvaliung</fw><lb/> <p xml:id="ID_2067" prev="#ID_2066"> Hand uiltcrlvorfen ist, das den Korporationen den Erwerb unbeweglicher Güter<lb/> zu vollem Eigentumsrecht verbietet. Doch bildet dieses Gesetz kein absolutes<lb/> Hindernis; durch ein Lokalgesetz kaun die Gemeinde jederzeit das Recht zum<lb/> Grundstückcmknuf erwerben, allerdings nur innerhalb der Grenzen, die durch<lb/> das Bedürfnis gezogen werden. Durch die Prüfung der Bedürfnisfragc übt<lb/> also in diesem Stück die Zentralgewalt eine Aufsicht aus. Der Muuizipal-<lb/> sozialismus hat in den letzten Jahrzehnten durch die Anlage städtischer Er-<lb/> werbsaustnlten verschiedner Art das Gemcindevermögen bedeutend vermehrt.<lb/> Obwohl nnn auch schon der Ertrag von Kommnualgrnudstücken nicht un¬<lb/> bedeutend ist — Bristol z. B. bezieht ans solchen über 18000 Pfund —, so<lb/> können doch die englischen Städte so wenig wie die deutschen die ungeheuer<lb/> gestiegnen Ausgaben rein damit bestreiten, und es haben überall Steuern ein¬<lb/> geführt werden müssen. Die Hauptstener ist die Borough Rate, die als<lb/> Appendix der Armensteucr nach der für diese vorgenommncn Schätzung erhoben<lb/> wird. In den Städten, die keine eigne Grafschaft bilden, wird nach denselben<lb/> Grundsätzen noch die Grafschaftssteuer erhoben; doch haben auch die aus dein<lb/> Grafschaftsverbaudc gelösten Städte für Anstalten, die sie mit der Grafschaft<lb/> gemeinsam unterhalten, z. B. Irrenhäuser, Beiträge zu leisten. Bei einer<lb/> dritten Steuer, der General District Rate, deren Ertrag für die durch die<lb/> Gesnndheitsgcsetze bestimmten Zwecke verwandt wird, macht sich ein andrer<lb/> Grundsatz als der des bloßen Einkommenunterschieds geltend, nämlich, daß der<lb/> mehr zahlen muß, der von den vvrgenommnen Verbesserungen größern Vorteil<lb/> hat. Landwirtschaftlich benutzte Grundstücke werden deshalb nur mit einen.<lb/> Viertel ihres Schätzungswerts herangezogen, mit Gebäuden bedeckte mit ihrem<lb/> vollen Ertrage. Führt die Stadt auf den Grundstücken eines einzelnen Be¬<lb/> sitzers Verbesserungen durch, die dieser selbst vorzunehmen versäumt hat, so<lb/> kann sie ihn zwingen, die Kosten ganz allein zu tragen. In der Praxis führt<lb/> übrigens dieser höchst gerechte Grundsatz zu einer himmelschreienden Ungerechtig¬<lb/> keit. Wenn auch Kanalisierung und ähnliche Verbesserungen den Bewohnern<lb/> eines Hauses nützen, so zieht doch den Geldnutzen davon nur der Landlord,<lb/> der meist ein Großgrundbesitzer ist, in der Erhöhung des Mictwerts, er¬<lb/> hoben aber wird die Steuer von dem Mieter, dem es nur in einzelnen Fallen<lb/> gelingt, einen Teil davon dem Grundbesitzer zuzuschieben, der sie von Rechts<lb/> wegen ganz zahlen müßte. Dem Streben, die Kosten solcher Verbesserungen,<lb/> die den Mietertrag gewisser Grundstücke erhöhen, deren Besitzern aufzulegen,<lb/> haben die Lords jahrelang heftigen Widerstand geleistet; im Jahre 1894 ist<lb/> ein Kompromißgesetz zustande gekommen, dessen Inhalt Redlich nicht mitteilt. —<lb/> Was er dann über den Geschäftsgang der Kassenverwaltnng sagt, müssen wir,<lb/> weil sich das nicht gut kürzen läßt, beinahe wörtlich anführen. Nachdem er bemerkt<lb/> hat, daß in den größten Städten die Ausschüsse in ihrer Finanzgebarung<lb/> unabhängiger vom Finanzansschusse sind als in den übrigen, fährt er fort:</p><lb/> <p xml:id="ID_2068" next="#ID_2069"> In allen Stndtgemeinden hat das Fincmce Committee eine zentrale und kon¬<lb/> trollierende Stellung in Bezug auf das Zahlungswesen. In den großen Stadt-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0502]
Die englische Lokalvenvaliung
Hand uiltcrlvorfen ist, das den Korporationen den Erwerb unbeweglicher Güter
zu vollem Eigentumsrecht verbietet. Doch bildet dieses Gesetz kein absolutes
Hindernis; durch ein Lokalgesetz kaun die Gemeinde jederzeit das Recht zum
Grundstückcmknuf erwerben, allerdings nur innerhalb der Grenzen, die durch
das Bedürfnis gezogen werden. Durch die Prüfung der Bedürfnisfragc übt
also in diesem Stück die Zentralgewalt eine Aufsicht aus. Der Muuizipal-
sozialismus hat in den letzten Jahrzehnten durch die Anlage städtischer Er-
werbsaustnlten verschiedner Art das Gemcindevermögen bedeutend vermehrt.
Obwohl nnn auch schon der Ertrag von Kommnualgrnudstücken nicht un¬
bedeutend ist — Bristol z. B. bezieht ans solchen über 18000 Pfund —, so
können doch die englischen Städte so wenig wie die deutschen die ungeheuer
gestiegnen Ausgaben rein damit bestreiten, und es haben überall Steuern ein¬
geführt werden müssen. Die Hauptstener ist die Borough Rate, die als
Appendix der Armensteucr nach der für diese vorgenommncn Schätzung erhoben
wird. In den Städten, die keine eigne Grafschaft bilden, wird nach denselben
Grundsätzen noch die Grafschaftssteuer erhoben; doch haben auch die aus dein
Grafschaftsverbaudc gelösten Städte für Anstalten, die sie mit der Grafschaft
gemeinsam unterhalten, z. B. Irrenhäuser, Beiträge zu leisten. Bei einer
dritten Steuer, der General District Rate, deren Ertrag für die durch die
Gesnndheitsgcsetze bestimmten Zwecke verwandt wird, macht sich ein andrer
Grundsatz als der des bloßen Einkommenunterschieds geltend, nämlich, daß der
mehr zahlen muß, der von den vvrgenommnen Verbesserungen größern Vorteil
hat. Landwirtschaftlich benutzte Grundstücke werden deshalb nur mit einen.
Viertel ihres Schätzungswerts herangezogen, mit Gebäuden bedeckte mit ihrem
vollen Ertrage. Führt die Stadt auf den Grundstücken eines einzelnen Be¬
sitzers Verbesserungen durch, die dieser selbst vorzunehmen versäumt hat, so
kann sie ihn zwingen, die Kosten ganz allein zu tragen. In der Praxis führt
übrigens dieser höchst gerechte Grundsatz zu einer himmelschreienden Ungerechtig¬
keit. Wenn auch Kanalisierung und ähnliche Verbesserungen den Bewohnern
eines Hauses nützen, so zieht doch den Geldnutzen davon nur der Landlord,
der meist ein Großgrundbesitzer ist, in der Erhöhung des Mictwerts, er¬
hoben aber wird die Steuer von dem Mieter, dem es nur in einzelnen Fallen
gelingt, einen Teil davon dem Grundbesitzer zuzuschieben, der sie von Rechts
wegen ganz zahlen müßte. Dem Streben, die Kosten solcher Verbesserungen,
die den Mietertrag gewisser Grundstücke erhöhen, deren Besitzern aufzulegen,
haben die Lords jahrelang heftigen Widerstand geleistet; im Jahre 1894 ist
ein Kompromißgesetz zustande gekommen, dessen Inhalt Redlich nicht mitteilt. —
Was er dann über den Geschäftsgang der Kassenverwaltnng sagt, müssen wir,
weil sich das nicht gut kürzen läßt, beinahe wörtlich anführen. Nachdem er bemerkt
hat, daß in den größten Städten die Ausschüsse in ihrer Finanzgebarung
unabhängiger vom Finanzansschusse sind als in den übrigen, fährt er fort:
In allen Stndtgemeinden hat das Fincmce Committee eine zentrale und kon¬
trollierende Stellung in Bezug auf das Zahlungswesen. In den großen Stadt-
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