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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Die englische Lokalverwaltung

Straßenbreite und ähnliche Dinge. Die Stadtbezirke sind nicht Verwaltungs¬
bezirke des Staats, die städtischen Beamten nicht mittelbare Staatsbeamte.

Der Mahor ist, wie ans dem oben gesagten hervorgeht, überhaupt nicht
eigentlich Beamter, sondern Würdenträger. Die Kommunalbeamten werden
ohne Einmischung der Regierung ans dreimonatliche Kündigung angestellt, doch
behalten namentlich die höhern ihre Stellung gewöhnlich lebenslänglich. Auch
wie viel und was für Beamte die Stadt anstellen will, liegt ganz in ihrem
Belieben; gesetzlich vorgeschrieben ist ihr nur die Anstellung zweier: des lovn
tllöi'in und des IröÄmrrizr. Der Stadtschreiber muß Jurist, mindestens Solieitor
sein, denn er ist in erster Linie der juristische Berater der Stadt, dann Chef
der Stadtkanzlei, Archivar und Registratur. Da er alle Beschlüsse ausführr
und alle Berichte durch seine Hand gehn, stellt er die lebendige Einheit der
so viel verzweigten Kvmnmualverwalmug dar, er ist das Berbindungsrvhr
leonänit-pipe) zwischen dein Rat und seinen Ausschüssen sowie zwischen diesen
untereinander. Obwohl der vornehmste städtische Beamte, gilt er nicht als der
Vorgesetzte der übrigen Beamten; die englische Kommune kennt keine Beamten¬
hierarchie. Die Beamten haben überhaupt nichts zu befehlen; anzuordnen
haben allein das Council und seine Ausschüsse; wie der Stadtschreiber Berater
des Councils in Rechtsfragen ist, so haben die Gas- und sonstigen Inspektoren
als Sachverständige die Konntees zu beraten, denen sie unterstehn, und ihre
Anordnungen auszuführen. Was die Besoldungen betrifft, so bewegt sich der
Gehalt des Stadtschreibers in große" Städten zwischen 1000 und 2000 Pfund,
in kleinern um 300 Pfund herum; in Sheffield bekommt der Leiter der Wasser¬
werke 1000, der Polizeichef 650, der Neclioal "tue.r ot >>.u!.Il 600, der
Ingenieur der Elektrizitätswerke 425 Pfund, und neben dem 'town LlsrK ist
noch ein UgH'iLtiÄW Linie, der wohl die eigentliche Arbeitslast der Stadt¬
kanzlei zu trage" haben mag, mit 2000 Pfund angestellt.

Der Wirkungskreis der Komnmnalvcrwaltuug ist theoretisch nicht abge¬
grenzt. Er entsteht und erweitert sich beständig aus mehrere" Rechtsquellen.
Zunächst stehn der Stadt als einer Korporation oder juristischen Person alle
Rechte zu, die das (Zonimon I^no der Einzelperson sichert; sie kann also Ver¬
mögen erwerben, Prozesse führen u. dergl. Dann alle die Rechte und Ver¬
richtungen, die anfänglich besondern Behörden oder Körperschaften, z. B. den
Lokalgesnudheitsänttern, übertragen waren, durch die neue Stüdteordmmg aber
mit der Stadtverwaltung verschmolzen worden sind. Dann dehnt sie je nach
dein wachsenden Bedürfnis ihre Befugnisse ans verschiednen Wegen weiter aus;
einmal, wie schon bemerkt wurde, durch den Erlaß von Verordnungen iI^-
l^vos). Dann, indem sie von Zeit zu Zeit ein Spezialgesctz des Parlaments
für ihren Bezirk nachsucht, endlich, indem sie sich eine der vom Parlament
erlassenen vlimsss oder ^äoxtivv ^.oth aneignet. Es sind dies, wie wir schon
erwähnten Musterstatuten, von denen die Gemeinden nach Belieben Gebrauch
machen tonnen oder nicht; gewissermaße" eine Gesetzgebung auf Vorrat, wie
es Redlich nennt. Das Recht der Städte, Local Bills im Parlament einzu-


Die englische Lokalverwaltung

Straßenbreite und ähnliche Dinge. Die Stadtbezirke sind nicht Verwaltungs¬
bezirke des Staats, die städtischen Beamten nicht mittelbare Staatsbeamte.

Der Mahor ist, wie ans dem oben gesagten hervorgeht, überhaupt nicht
eigentlich Beamter, sondern Würdenträger. Die Kommunalbeamten werden
ohne Einmischung der Regierung ans dreimonatliche Kündigung angestellt, doch
behalten namentlich die höhern ihre Stellung gewöhnlich lebenslänglich. Auch
wie viel und was für Beamte die Stadt anstellen will, liegt ganz in ihrem
Belieben; gesetzlich vorgeschrieben ist ihr nur die Anstellung zweier: des lovn
tllöi'in und des IröÄmrrizr. Der Stadtschreiber muß Jurist, mindestens Solieitor
sein, denn er ist in erster Linie der juristische Berater der Stadt, dann Chef
der Stadtkanzlei, Archivar und Registratur. Da er alle Beschlüsse ausführr
und alle Berichte durch seine Hand gehn, stellt er die lebendige Einheit der
so viel verzweigten Kvmnmualverwalmug dar, er ist das Berbindungsrvhr
leonänit-pipe) zwischen dein Rat und seinen Ausschüssen sowie zwischen diesen
untereinander. Obwohl der vornehmste städtische Beamte, gilt er nicht als der
Vorgesetzte der übrigen Beamten; die englische Kommune kennt keine Beamten¬
hierarchie. Die Beamten haben überhaupt nichts zu befehlen; anzuordnen
haben allein das Council und seine Ausschüsse; wie der Stadtschreiber Berater
des Councils in Rechtsfragen ist, so haben die Gas- und sonstigen Inspektoren
als Sachverständige die Konntees zu beraten, denen sie unterstehn, und ihre
Anordnungen auszuführen. Was die Besoldungen betrifft, so bewegt sich der
Gehalt des Stadtschreibers in große» Städten zwischen 1000 und 2000 Pfund,
in kleinern um 300 Pfund herum; in Sheffield bekommt der Leiter der Wasser¬
werke 1000, der Polizeichef 650, der Neclioal "tue.r ot >>.u!.Il 600, der
Ingenieur der Elektrizitätswerke 425 Pfund, und neben dem 'town LlsrK ist
noch ein UgH'iLtiÄW Linie, der wohl die eigentliche Arbeitslast der Stadt¬
kanzlei zu trage» haben mag, mit 2000 Pfund angestellt.

Der Wirkungskreis der Komnmnalvcrwaltuug ist theoretisch nicht abge¬
grenzt. Er entsteht und erweitert sich beständig aus mehrere» Rechtsquellen.
Zunächst stehn der Stadt als einer Korporation oder juristischen Person alle
Rechte zu, die das (Zonimon I^no der Einzelperson sichert; sie kann also Ver¬
mögen erwerben, Prozesse führen u. dergl. Dann alle die Rechte und Ver¬
richtungen, die anfänglich besondern Behörden oder Körperschaften, z. B. den
Lokalgesnudheitsänttern, übertragen waren, durch die neue Stüdteordmmg aber
mit der Stadtverwaltung verschmolzen worden sind. Dann dehnt sie je nach
dein wachsenden Bedürfnis ihre Befugnisse ans verschiednen Wegen weiter aus;
einmal, wie schon bemerkt wurde, durch den Erlaß von Verordnungen iI^-
l^vos). Dann, indem sie von Zeit zu Zeit ein Spezialgesctz des Parlaments
für ihren Bezirk nachsucht, endlich, indem sie sich eine der vom Parlament
erlassenen vlimsss oder ^äoxtivv ^.oth aneignet. Es sind dies, wie wir schon
erwähnten Musterstatuten, von denen die Gemeinden nach Belieben Gebrauch
machen tonnen oder nicht; gewissermaße» eine Gesetzgebung auf Vorrat, wie
es Redlich nennt. Das Recht der Städte, Local Bills im Parlament einzu-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/500>, abgerufen am 22.07.2024.