Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.auf Zusammenlegungen ausgedehnt werden, die im Effekt auch Meliorationen Es kann allerdings nicht geleugnet werden, daß sich die General- Die Vertreter der Regierung haben bei den Kommissionsberatuugeu nicht *) Diese Ansicht ist auch in dem oben angezognen Artikel in Heft 11 dieser Zeitschrift,
IWo, ausgesprochen. auf Zusammenlegungen ausgedehnt werden, die im Effekt auch Meliorationen Es kann allerdings nicht geleugnet werden, daß sich die General- Die Vertreter der Regierung haben bei den Kommissionsberatuugeu nicht *) Diese Ansicht ist auch in dem oben angezognen Artikel in Heft 11 dieser Zeitschrift,
IWo, ausgesprochen. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0349" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/235521"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_1607" prev="#ID_1606"> auf Zusammenlegungen ausgedehnt werden, die im Effekt auch Meliorationen<lb/> sind, denn sie bezwecken nicht nur eine Wirtschaftserleichtcrung, sondern auch<lb/> eine Bodenvcrbesserung. Ebenso muß auch die Wasserversorgung der Land¬<lb/> gemeinden zu den Aufgaben einer Laudeskulturbehörde gerechnet und gesetzlich<lb/> geregelt werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1608"> Es kann allerdings nicht geleugnet werden, daß sich die General-<lb/> kommissivnen durch ihr juristisches Übergewicht in ihrer jetzigen Zusammen¬<lb/> setzung (sie bestehn aus neun bis zwölf Juristen, je einem Landesökonomic-<lb/> rat als stimmberechtigten, einem bis zwei Vermessungsinspektoren und je<lb/> einem Meliorationsbauinspektor als beratenden Mitgliedern) gerade nicht als<lb/> Landeskulturbehörden auszeichnen und erkennbar machen. Es kann ferner<lb/> auch nicht zweifelhaft sein, daß die große Zahl der unter einem von der<lb/> Gcneralkommission ergangneu Urteil stehenden Räte dieses nicht zutreffender<lb/> macht, als wenn sich diese Zahl auf etwa drei Räte beschränkte, die die<lb/> Akten wirklich studiert und den Sachverhalt an Ort und Stelle geprüft haben.<lb/> Auch können die einzelnen Departementsräte, denen die Aufsicht über zwei<lb/> bis drei Spezialkommissionen übertragen ist, nicht über Überbürdung mit<lb/> Arbeiten klagen. Die im Etat der Generalkommissionen für die Besoldung<lb/> der höhern Beamten ausgeworfne Summe ist also im Verhältnis zu dem zu<lb/> bewältigenden Stoff recht hoch. Hierfür können aber selbstverständlich nicht<lb/> die Beamten verantwortlich gemacht werden, sondern die Einrichtung, wonach<lb/> die Beschäftigung der Juristen der landwirtschaftlichen Verwaltung als Kommissare<lb/> nur vorübergehend, ihr Endziel aber der Regierungsrat bei der General¬<lb/> kommission ist. Warum bricht man nicht mit dieser Anschauung! Man lasse<lb/> doch die Spezialkommissare im Rang und im Gehalt steigen, ganz gleichgiltig,<lb/> ob sie Departementsräte werden oder nicht.*) Das ist doch bei den Landrüteu<lb/> und den Beamten andrer Verwaltungen ebenso. Jedenfalls kann nicht be¬<lb/> stritten werden, daß ein älterer, erfahrner Kommissar günstigere Erfolge seiner<lb/> Wirksamkeit verzeichnen kann als ein junger Assessor. Deshalb gebe man<lb/> diesen ruhig ein paar Lehrjahre zu, behalte die Herren länger in ihrer<lb/> Stellung als Spezialkommissare und vermindre entsprechend die Zahl der juri¬<lb/> stischen Mitglieder der Generalkommissionen. Dieser Vorschlag hat nebenbei<lb/> »och den Vorzug, daß er dem Staat nichts kostet. Es handelt sich lediglich<lb/> um eine andre Fassung des Etats.</p><lb/> <p xml:id="ID_1609" next="#ID_1610"> Die Vertreter der Regierung haben bei den Kommissionsberatuugeu nicht<lb/> mit Unrecht wiederholt und energisch vor Änderungen in der Organisation<lb/> gewarnt, denn der Beweis wäre doch erst durch die Zukunft zu erbringen,<lb/> daß die Zuteilung von Laien mit beschließender Stimme auch thatsächlich einen<lb/> Fortschritt bedeutet. So sehr auch die Gencralkommissioncn angefeindet werden,<lb/> so dürfen sie doch mit Befriedigung auf ihre Vergangenheit und auch auf ihre</p><lb/> <note xml:id="FID_18" place="foot"> *) Diese Ansicht ist auch in dem oben angezognen Artikel in Heft 11 dieser Zeitschrift,<lb/> IWo, ausgesprochen.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0349]
auf Zusammenlegungen ausgedehnt werden, die im Effekt auch Meliorationen
sind, denn sie bezwecken nicht nur eine Wirtschaftserleichtcrung, sondern auch
eine Bodenvcrbesserung. Ebenso muß auch die Wasserversorgung der Land¬
gemeinden zu den Aufgaben einer Laudeskulturbehörde gerechnet und gesetzlich
geregelt werden.
Es kann allerdings nicht geleugnet werden, daß sich die General-
kommissivnen durch ihr juristisches Übergewicht in ihrer jetzigen Zusammen¬
setzung (sie bestehn aus neun bis zwölf Juristen, je einem Landesökonomic-
rat als stimmberechtigten, einem bis zwei Vermessungsinspektoren und je
einem Meliorationsbauinspektor als beratenden Mitgliedern) gerade nicht als
Landeskulturbehörden auszeichnen und erkennbar machen. Es kann ferner
auch nicht zweifelhaft sein, daß die große Zahl der unter einem von der
Gcneralkommission ergangneu Urteil stehenden Räte dieses nicht zutreffender
macht, als wenn sich diese Zahl auf etwa drei Räte beschränkte, die die
Akten wirklich studiert und den Sachverhalt an Ort und Stelle geprüft haben.
Auch können die einzelnen Departementsräte, denen die Aufsicht über zwei
bis drei Spezialkommissionen übertragen ist, nicht über Überbürdung mit
Arbeiten klagen. Die im Etat der Generalkommissionen für die Besoldung
der höhern Beamten ausgeworfne Summe ist also im Verhältnis zu dem zu
bewältigenden Stoff recht hoch. Hierfür können aber selbstverständlich nicht
die Beamten verantwortlich gemacht werden, sondern die Einrichtung, wonach
die Beschäftigung der Juristen der landwirtschaftlichen Verwaltung als Kommissare
nur vorübergehend, ihr Endziel aber der Regierungsrat bei der General¬
kommission ist. Warum bricht man nicht mit dieser Anschauung! Man lasse
doch die Spezialkommissare im Rang und im Gehalt steigen, ganz gleichgiltig,
ob sie Departementsräte werden oder nicht.*) Das ist doch bei den Landrüteu
und den Beamten andrer Verwaltungen ebenso. Jedenfalls kann nicht be¬
stritten werden, daß ein älterer, erfahrner Kommissar günstigere Erfolge seiner
Wirksamkeit verzeichnen kann als ein junger Assessor. Deshalb gebe man
diesen ruhig ein paar Lehrjahre zu, behalte die Herren länger in ihrer
Stellung als Spezialkommissare und vermindre entsprechend die Zahl der juri¬
stischen Mitglieder der Generalkommissionen. Dieser Vorschlag hat nebenbei
»och den Vorzug, daß er dem Staat nichts kostet. Es handelt sich lediglich
um eine andre Fassung des Etats.
Die Vertreter der Regierung haben bei den Kommissionsberatuugeu nicht
mit Unrecht wiederholt und energisch vor Änderungen in der Organisation
gewarnt, denn der Beweis wäre doch erst durch die Zukunft zu erbringen,
daß die Zuteilung von Laien mit beschließender Stimme auch thatsächlich einen
Fortschritt bedeutet. So sehr auch die Gencralkommissioncn angefeindet werden,
so dürfen sie doch mit Befriedigung auf ihre Vergangenheit und auch auf ihre
*) Diese Ansicht ist auch in dem oben angezognen Artikel in Heft 11 dieser Zeitschrift,
IWo, ausgesprochen.
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