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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.

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Dörfern, wo außer Grundbesitzern auch Nichtgruudbesitzer an der Kasse be¬
teiligt sind, wird von diesen letzten aus Sicherheitsgründen eine höhere Ein¬
lage genommen. Das Prinzip der unbeschränkten Haftung ist bei den Naiff-
eiseuvereinen allgemein durchgeführt, und zwar aus dem sittlichen Grunde, daß
das Solidaritätsgefühl der Genossen gestärkt werde. Daß der Neuwieder Ver¬
band nicht, wie es der Offenbacher thut, ein Eintrittsgeld von den neuen Mit¬
gliedern erhebt, ist entschieden ein Mangel, weil die neuen auch den Mitgenuß
des von den ältern schon angesammelten Vereinsvermögens haben. Die An¬
sammlung eines möglichst großen Vereinsvermögens ist eine der wichtigsten
Aufgaben jeder Genossenschaft. Das erkannte Nnifseisen, und deshalb führte
er für viele Vereine durch, daß die Dividende ungeschmälert dem Reservefonds
zufließen solle. Eine Verteilung des Vereinsvermögens an Austretende ist
gesetzlich ausgeschlossen ^ 73, Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes). Bei der
Auflösung der Genossenschaft fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde, in
der die Genossenschuft ihren Sitz hatte, es sollen dann die Zinsen des Fonds
zu gemeinnützigen Zwecken verwandt werden (i> 92).

Es ist klar, daß ein einigermaßen ansehnliches Vereinsvermögen nur sehr
laugsam angesammelt werden, kann, da in sehr vielen Genossenschaften ein ver¬
hältnismäßig geringer Umsatz zustande kommt, und die Überschüsse fast aus¬
schließlich von den Zinsspannnngen zwischen Einlagen und Darlehn herrühren,
die zwischen ^ und 1 Prozent schwanken. Aus den Überschüssen sammeln
sich der Reservefonds und das Vereiusvermögen, die bei den Raiffeisenvereinen
eine Kasse bilden, mit der Bestimmung, daß die ersten 15000 Mark den
Reservefonds, weitere Ersparnisse das eigne Vermögen schaffen sollen. Gerade
die Ansammlung eines eignen Vermögens ist von dem größten Einfluß und
hebt das Solidaritätsgefühl der Genossen, weil jeder weiß, daß er nach
seinen Kräften ein Scherflein zur Ansammlung des gemeinsamen Fonds bei¬
getragen hat.

Beim Offenbacher Verband geht die Ansammlung des Vermögens etwas
schneller. Hier fließen die gezählten Eintrittsgelder sofort dem Reservefonds
zu. Beim Neuwieder Verband sollen bei der Auflösung der Genossenschaft der
Reservefonds und der Stiftungsfonds durch die Liquidatoren entweder der
Landwirtschaftlichen Zentraldarlehnskasse für Deutschland (Neuwied) oder einer
andern Anstalt, deren Schuldverschreibungen zur Anlegung von Mündelgeldern
geeignet sind, oder bei der solche selbst angelegt werden können, überwiesen
werden mit dein Zweck, die Zinsen alljährlich solange zum Kapital zu schlagen,
bis eine neue Genossenschaft mit ähnlichen Bestimmungen wie die alte in dem¬
selben Orte gegründet worden ist. Dieser neuen Genossenschaft muß alsdann
das angesammelte Vermögen überliefert, und falls sich mehrere Genossen¬
schaften zu derselben Zeit gegründet haben, nnter diese gleichmäßig verteilt
werden.

Die Organe der Genossenschaften haben in den einzelnen Bundesstaaten,
von deuen Sachsen besonders ausführliche Bestimmungen hat, verschiedne Be-


Dörfern, wo außer Grundbesitzern auch Nichtgruudbesitzer an der Kasse be¬
teiligt sind, wird von diesen letzten aus Sicherheitsgründen eine höhere Ein¬
lage genommen. Das Prinzip der unbeschränkten Haftung ist bei den Naiff-
eiseuvereinen allgemein durchgeführt, und zwar aus dem sittlichen Grunde, daß
das Solidaritätsgefühl der Genossen gestärkt werde. Daß der Neuwieder Ver¬
band nicht, wie es der Offenbacher thut, ein Eintrittsgeld von den neuen Mit¬
gliedern erhebt, ist entschieden ein Mangel, weil die neuen auch den Mitgenuß
des von den ältern schon angesammelten Vereinsvermögens haben. Die An¬
sammlung eines möglichst großen Vereinsvermögens ist eine der wichtigsten
Aufgaben jeder Genossenschaft. Das erkannte Nnifseisen, und deshalb führte
er für viele Vereine durch, daß die Dividende ungeschmälert dem Reservefonds
zufließen solle. Eine Verteilung des Vereinsvermögens an Austretende ist
gesetzlich ausgeschlossen ^ 73, Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes). Bei der
Auflösung der Genossenschaft fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde, in
der die Genossenschuft ihren Sitz hatte, es sollen dann die Zinsen des Fonds
zu gemeinnützigen Zwecken verwandt werden (i> 92).

Es ist klar, daß ein einigermaßen ansehnliches Vereinsvermögen nur sehr
laugsam angesammelt werden, kann, da in sehr vielen Genossenschaften ein ver¬
hältnismäßig geringer Umsatz zustande kommt, und die Überschüsse fast aus¬
schließlich von den Zinsspannnngen zwischen Einlagen und Darlehn herrühren,
die zwischen ^ und 1 Prozent schwanken. Aus den Überschüssen sammeln
sich der Reservefonds und das Vereiusvermögen, die bei den Raiffeisenvereinen
eine Kasse bilden, mit der Bestimmung, daß die ersten 15000 Mark den
Reservefonds, weitere Ersparnisse das eigne Vermögen schaffen sollen. Gerade
die Ansammlung eines eignen Vermögens ist von dem größten Einfluß und
hebt das Solidaritätsgefühl der Genossen, weil jeder weiß, daß er nach
seinen Kräften ein Scherflein zur Ansammlung des gemeinsamen Fonds bei¬
getragen hat.

Beim Offenbacher Verband geht die Ansammlung des Vermögens etwas
schneller. Hier fließen die gezählten Eintrittsgelder sofort dem Reservefonds
zu. Beim Neuwieder Verband sollen bei der Auflösung der Genossenschaft der
Reservefonds und der Stiftungsfonds durch die Liquidatoren entweder der
Landwirtschaftlichen Zentraldarlehnskasse für Deutschland (Neuwied) oder einer
andern Anstalt, deren Schuldverschreibungen zur Anlegung von Mündelgeldern
geeignet sind, oder bei der solche selbst angelegt werden können, überwiesen
werden mit dein Zweck, die Zinsen alljährlich solange zum Kapital zu schlagen,
bis eine neue Genossenschaft mit ähnlichen Bestimmungen wie die alte in dem¬
selben Orte gegründet worden ist. Dieser neuen Genossenschaft muß alsdann
das angesammelte Vermögen überliefert, und falls sich mehrere Genossen¬
schaften zu derselben Zeit gegründet haben, nnter diese gleichmäßig verteilt
werden.

Die Organe der Genossenschaften haben in den einzelnen Bundesstaaten,
von deuen Sachsen besonders ausführliche Bestimmungen hat, verschiedne Be-


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[0448] Dörfern, wo außer Grundbesitzern auch Nichtgruudbesitzer an der Kasse be¬ teiligt sind, wird von diesen letzten aus Sicherheitsgründen eine höhere Ein¬ lage genommen. Das Prinzip der unbeschränkten Haftung ist bei den Naiff- eiseuvereinen allgemein durchgeführt, und zwar aus dem sittlichen Grunde, daß das Solidaritätsgefühl der Genossen gestärkt werde. Daß der Neuwieder Ver¬ band nicht, wie es der Offenbacher thut, ein Eintrittsgeld von den neuen Mit¬ gliedern erhebt, ist entschieden ein Mangel, weil die neuen auch den Mitgenuß des von den ältern schon angesammelten Vereinsvermögens haben. Die An¬ sammlung eines möglichst großen Vereinsvermögens ist eine der wichtigsten Aufgaben jeder Genossenschaft. Das erkannte Nnifseisen, und deshalb führte er für viele Vereine durch, daß die Dividende ungeschmälert dem Reservefonds zufließen solle. Eine Verteilung des Vereinsvermögens an Austretende ist gesetzlich ausgeschlossen ^ 73, Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes). Bei der Auflösung der Genossenschaft fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde, in der die Genossenschuft ihren Sitz hatte, es sollen dann die Zinsen des Fonds zu gemeinnützigen Zwecken verwandt werden (i> 92). Es ist klar, daß ein einigermaßen ansehnliches Vereinsvermögen nur sehr laugsam angesammelt werden, kann, da in sehr vielen Genossenschaften ein ver¬ hältnismäßig geringer Umsatz zustande kommt, und die Überschüsse fast aus¬ schließlich von den Zinsspannnngen zwischen Einlagen und Darlehn herrühren, die zwischen ^ und 1 Prozent schwanken. Aus den Überschüssen sammeln sich der Reservefonds und das Vereiusvermögen, die bei den Raiffeisenvereinen eine Kasse bilden, mit der Bestimmung, daß die ersten 15000 Mark den Reservefonds, weitere Ersparnisse das eigne Vermögen schaffen sollen. Gerade die Ansammlung eines eignen Vermögens ist von dem größten Einfluß und hebt das Solidaritätsgefühl der Genossen, weil jeder weiß, daß er nach seinen Kräften ein Scherflein zur Ansammlung des gemeinsamen Fonds bei¬ getragen hat. Beim Offenbacher Verband geht die Ansammlung des Vermögens etwas schneller. Hier fließen die gezählten Eintrittsgelder sofort dem Reservefonds zu. Beim Neuwieder Verband sollen bei der Auflösung der Genossenschaft der Reservefonds und der Stiftungsfonds durch die Liquidatoren entweder der Landwirtschaftlichen Zentraldarlehnskasse für Deutschland (Neuwied) oder einer andern Anstalt, deren Schuldverschreibungen zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet sind, oder bei der solche selbst angelegt werden können, überwiesen werden mit dein Zweck, die Zinsen alljährlich solange zum Kapital zu schlagen, bis eine neue Genossenschaft mit ähnlichen Bestimmungen wie die alte in dem¬ selben Orte gegründet worden ist. Dieser neuen Genossenschaft muß alsdann das angesammelte Vermögen überliefert, und falls sich mehrere Genossen¬ schaften zu derselben Zeit gegründet haben, nnter diese gleichmäßig verteilt werden. Die Organe der Genossenschaften haben in den einzelnen Bundesstaaten, von deuen Sachsen besonders ausführliche Bestimmungen hat, verschiedne Be-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_234529/448>, abgerufen am 22.07.2024.