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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.

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Gedanken zur Revision des Arankcnversicherungsgesetzes

sechs Wochen krank war, in der Zwischenzeit aber seinen vollen Lohn verdiente.
Für diese letzte Gruppe 2b der Rentenanwnrter tritt nun eine Lücke im Bezüge
von Krankengeld und Invalidenrente ebensowenig praktisch zu Tage wie für
Gruppe 1, sondern nur für die Fälle 2 a, die aber so sehr Ausnahme sind,
daß sie gar uicht in Betracht kommein

Gewöhnlich handelt es sich bei Jnvalidenrentenanwärtern um Personen,
die wegen irgend welcher Gebrechen und Leiden auf dem allgemeinen Arbeits¬
markt schlechter gestellt sind, die nicht mehr imstande sind, durch eine ihrer
bisherigen Lebens- und Berufsstellmig entsprechende Arbeit ein Drittel von
dem zu verdiene", was ein Normalarbeiter des Berufs verdient, sei es, daß
er häufiger im Jahre für längere Zeit seine Thätigkeit unterbrechen muß, weil
er sich vielleicht als Lungenkranker in den Übergangsjahreszeiten schonen muß,
sei es, daß er nicht mehr zu allen Arbeiten, sondern nur noch zu bestimmten
leichtern Arbeiten fähig ist infolge frühzeitigen Verfalls der Kräfte, Solchen
Leuten soll durch die Gewährung der Invalidenrente eine Erleichterung ge¬
währt werden, damit sie sich im Kampf um das tägliche Brot nicht über ihre
Kräfte anzustrengen brauchen und sich den Rest ihrer Erwerbfähigkeit noch
länger erhalten. In allen diesen Fällen, d. h, vielleicht in 99 Prozent, be¬
steht keine vvrangegangne unnnterbrochne sechsundzwanzig Wochen dauernde
absolute, d, h, hundertprozentige Erwerbunfnhigkeit, Die Grenzen zwischen
Erwerbfähigkeit und Unfähigkeit sind fließend lind schwankend. Im praktischen
Leben gestalten sich die Dinge gewöhnlich so, daß die Zeit vor dem Bezug
der Invalidenrente durch häufige länger oder kürzer dauernde Arbeitsunter¬
brechungen charakterisiert ist. Sind solche schwächliche Personen längere Zeit
krank gewesen, so nehmen sie einmal wieder die Arbeit auf und sind eine Zeit
lang wieder erwerbthätig, müssen aber über kurz oder lang von neuem die zu¬
ständige Krankenkasse in Anspruch nehmen. Ein solcher Zustand kann sich
jahrelang hinziehn. So werden alle Vorbedingungen für den Bezug der
Invalidenrente erfüllt, ohne daß eine Lücke zwischen dem Bezug von Kranken¬
geld und Invalidenrente entsteht. Wenn auch für die verwaltnngstechnische
Geschäftserledigung ein bestimmter Tag für den Eintritt der Erwerlmnfähigkeit
zu Grunde gelegt werden muß, so kann ein solcher Termin nur ans der Ge¬
samterwerbfähigkeit des Antragstellers während der letzten Jahre hergeleitet
werden. Eine gewisse Erwerbfähigkeit und Erwerbthätigkeit kann ja auch nach
Gewährung der Invalidenrente bestehn bleiben, und das ist bei der Mehrzahl
der Fall. Nach der Gewährung der Invalidenrente ist sogar eine Doppel¬
versicherung der Invalidenrentner gegeben. Denn mit der Beschäftigung wird
er wieder der Zwangskrankenversichernng unterworfen, und beschäftigt der
Jnvalidenrentner sich nicht, so steht es ihm gesetzlich frei, freiwilliges Mitglied
der Krankenkasse zu bleiben. Die damit verbundnen Rechte werden von solche,:
Mitgliedern sehr häufig geltend gemacht, da ja die verblichnen 33 Prozent
leicht und häufig auf 0 Prozent sinken, und damit Erwerbunfähigkeit im Sinne
des Krankenversicherungsgesetzes, d, h, auch die Gewährung von Krankenunter-


Gedanken zur Revision des Arankcnversicherungsgesetzes

sechs Wochen krank war, in der Zwischenzeit aber seinen vollen Lohn verdiente.
Für diese letzte Gruppe 2b der Rentenanwnrter tritt nun eine Lücke im Bezüge
von Krankengeld und Invalidenrente ebensowenig praktisch zu Tage wie für
Gruppe 1, sondern nur für die Fälle 2 a, die aber so sehr Ausnahme sind,
daß sie gar uicht in Betracht kommein

Gewöhnlich handelt es sich bei Jnvalidenrentenanwärtern um Personen,
die wegen irgend welcher Gebrechen und Leiden auf dem allgemeinen Arbeits¬
markt schlechter gestellt sind, die nicht mehr imstande sind, durch eine ihrer
bisherigen Lebens- und Berufsstellmig entsprechende Arbeit ein Drittel von
dem zu verdiene», was ein Normalarbeiter des Berufs verdient, sei es, daß
er häufiger im Jahre für längere Zeit seine Thätigkeit unterbrechen muß, weil
er sich vielleicht als Lungenkranker in den Übergangsjahreszeiten schonen muß,
sei es, daß er nicht mehr zu allen Arbeiten, sondern nur noch zu bestimmten
leichtern Arbeiten fähig ist infolge frühzeitigen Verfalls der Kräfte, Solchen
Leuten soll durch die Gewährung der Invalidenrente eine Erleichterung ge¬
währt werden, damit sie sich im Kampf um das tägliche Brot nicht über ihre
Kräfte anzustrengen brauchen und sich den Rest ihrer Erwerbfähigkeit noch
länger erhalten. In allen diesen Fällen, d. h, vielleicht in 99 Prozent, be¬
steht keine vvrangegangne unnnterbrochne sechsundzwanzig Wochen dauernde
absolute, d, h, hundertprozentige Erwerbunfnhigkeit, Die Grenzen zwischen
Erwerbfähigkeit und Unfähigkeit sind fließend lind schwankend. Im praktischen
Leben gestalten sich die Dinge gewöhnlich so, daß die Zeit vor dem Bezug
der Invalidenrente durch häufige länger oder kürzer dauernde Arbeitsunter¬
brechungen charakterisiert ist. Sind solche schwächliche Personen längere Zeit
krank gewesen, so nehmen sie einmal wieder die Arbeit auf und sind eine Zeit
lang wieder erwerbthätig, müssen aber über kurz oder lang von neuem die zu¬
ständige Krankenkasse in Anspruch nehmen. Ein solcher Zustand kann sich
jahrelang hinziehn. So werden alle Vorbedingungen für den Bezug der
Invalidenrente erfüllt, ohne daß eine Lücke zwischen dem Bezug von Kranken¬
geld und Invalidenrente entsteht. Wenn auch für die verwaltnngstechnische
Geschäftserledigung ein bestimmter Tag für den Eintritt der Erwerlmnfähigkeit
zu Grunde gelegt werden muß, so kann ein solcher Termin nur ans der Ge¬
samterwerbfähigkeit des Antragstellers während der letzten Jahre hergeleitet
werden. Eine gewisse Erwerbfähigkeit und Erwerbthätigkeit kann ja auch nach
Gewährung der Invalidenrente bestehn bleiben, und das ist bei der Mehrzahl
der Fall. Nach der Gewährung der Invalidenrente ist sogar eine Doppel¬
versicherung der Invalidenrentner gegeben. Denn mit der Beschäftigung wird
er wieder der Zwangskrankenversichernng unterworfen, und beschäftigt der
Jnvalidenrentner sich nicht, so steht es ihm gesetzlich frei, freiwilliges Mitglied
der Krankenkasse zu bleiben. Die damit verbundnen Rechte werden von solche,:
Mitgliedern sehr häufig geltend gemacht, da ja die verblichnen 33 Prozent
leicht und häufig auf 0 Prozent sinken, und damit Erwerbunfähigkeit im Sinne
des Krankenversicherungsgesetzes, d, h, auch die Gewährung von Krankenunter-


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[0219] Gedanken zur Revision des Arankcnversicherungsgesetzes sechs Wochen krank war, in der Zwischenzeit aber seinen vollen Lohn verdiente. Für diese letzte Gruppe 2b der Rentenanwnrter tritt nun eine Lücke im Bezüge von Krankengeld und Invalidenrente ebensowenig praktisch zu Tage wie für Gruppe 1, sondern nur für die Fälle 2 a, die aber so sehr Ausnahme sind, daß sie gar uicht in Betracht kommein Gewöhnlich handelt es sich bei Jnvalidenrentenanwärtern um Personen, die wegen irgend welcher Gebrechen und Leiden auf dem allgemeinen Arbeits¬ markt schlechter gestellt sind, die nicht mehr imstande sind, durch eine ihrer bisherigen Lebens- und Berufsstellmig entsprechende Arbeit ein Drittel von dem zu verdiene», was ein Normalarbeiter des Berufs verdient, sei es, daß er häufiger im Jahre für längere Zeit seine Thätigkeit unterbrechen muß, weil er sich vielleicht als Lungenkranker in den Übergangsjahreszeiten schonen muß, sei es, daß er nicht mehr zu allen Arbeiten, sondern nur noch zu bestimmten leichtern Arbeiten fähig ist infolge frühzeitigen Verfalls der Kräfte, Solchen Leuten soll durch die Gewährung der Invalidenrente eine Erleichterung ge¬ währt werden, damit sie sich im Kampf um das tägliche Brot nicht über ihre Kräfte anzustrengen brauchen und sich den Rest ihrer Erwerbfähigkeit noch länger erhalten. In allen diesen Fällen, d. h, vielleicht in 99 Prozent, be¬ steht keine vvrangegangne unnnterbrochne sechsundzwanzig Wochen dauernde absolute, d, h, hundertprozentige Erwerbunfnhigkeit, Die Grenzen zwischen Erwerbfähigkeit und Unfähigkeit sind fließend lind schwankend. Im praktischen Leben gestalten sich die Dinge gewöhnlich so, daß die Zeit vor dem Bezug der Invalidenrente durch häufige länger oder kürzer dauernde Arbeitsunter¬ brechungen charakterisiert ist. Sind solche schwächliche Personen längere Zeit krank gewesen, so nehmen sie einmal wieder die Arbeit auf und sind eine Zeit lang wieder erwerbthätig, müssen aber über kurz oder lang von neuem die zu¬ ständige Krankenkasse in Anspruch nehmen. Ein solcher Zustand kann sich jahrelang hinziehn. So werden alle Vorbedingungen für den Bezug der Invalidenrente erfüllt, ohne daß eine Lücke zwischen dem Bezug von Kranken¬ geld und Invalidenrente entsteht. Wenn auch für die verwaltnngstechnische Geschäftserledigung ein bestimmter Tag für den Eintritt der Erwerlmnfähigkeit zu Grunde gelegt werden muß, so kann ein solcher Termin nur ans der Ge¬ samterwerbfähigkeit des Antragstellers während der letzten Jahre hergeleitet werden. Eine gewisse Erwerbfähigkeit und Erwerbthätigkeit kann ja auch nach Gewährung der Invalidenrente bestehn bleiben, und das ist bei der Mehrzahl der Fall. Nach der Gewährung der Invalidenrente ist sogar eine Doppel¬ versicherung der Invalidenrentner gegeben. Denn mit der Beschäftigung wird er wieder der Zwangskrankenversichernng unterworfen, und beschäftigt der Jnvalidenrentner sich nicht, so steht es ihm gesetzlich frei, freiwilliges Mitglied der Krankenkasse zu bleiben. Die damit verbundnen Rechte werden von solche,: Mitgliedern sehr häufig geltend gemacht, da ja die verblichnen 33 Prozent leicht und häufig auf 0 Prozent sinken, und damit Erwerbunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes, d, h, auch die Gewährung von Krankenunter-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_234529/219>, abgerufen am 03.07.2024.