Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.wohimngsinsxokticm ärztliche Sachverständige als Organe der Wohnungspflege thätig, nur mit dem Endlich noch ein kurzes Wort zu dem Kapitel: "Die materielle" Anforde¬ Gren?boten II 1901 1"
wohimngsinsxokticm ärztliche Sachverständige als Organe der Wohnungspflege thätig, nur mit dem Endlich noch ein kurzes Wort zu dem Kapitel: „Die materielle» Anforde¬ Gren?boten II 1901 1«
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0129" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/234659"/> <fw type="header" place="top"> wohimngsinsxokticm</fw><lb/> <p xml:id="ID_334" prev="#ID_333"> ärztliche Sachverständige als Organe der Wohnungspflege thätig, nur mit dem<lb/> Unterschied, das; in Leipzig diese, in Stuttgart jene die Hauptrolle spielen. Wenn<lb/> nun Goltz sagt: „Während der Leipziger Organisation der Vorzug gegeben<lb/> werden muß, Leipzig auch besonders eingehende Erhebungen über die Woh¬<lb/> nungsverhältnisse gemacht hat, scheint die größere Energie in der Beseitigung<lb/> der ungesunden Zustände in Stuttgart vorhanden zu sein," so darf man doch<lb/> fragen, ob denn das letzte nicht die Hauptsache ist. Und dann eine rein<lb/> praktische Erwägung! Daß die Hauptaufgabe der Wohnungsinspektion, die<lb/> Beurteilung der vorhandnen Mängel und die Anordnung von Vcsserungs-<lb/> nrbcitcu, die Thätigkeit sachverständiger Wvhuungsinspektoren verlangt, das steht<lb/> fest und ist ja auch schon durch die bisherige Praxis in Hessen und Preußen<lb/> vielfach anerkannt worden. Aber in der Wohnungsinspektion sind auch eine<lb/> ganze Reihe Arbeiten zu leisten, die zwar nicht unwichtig, aber doch Subalterner<lb/> Natur sind. Dazu gehört z, B. die räumliche Ausmessung der Wohnungen,<lb/> die zeitraubende Kontrolle über die Ausführung der von der Wohnungs¬<lb/> behörde angeordneten Arbeiten u. a,, Leistungen, die den ehrenamtlichen<lb/> Organen auch Goltz nicht zumuten möchte, die aber auch keine besondre tech¬<lb/> nische oder hygienische Vorbildung verlangen. Warum soll hierfür nicht der<lb/> Apparat von Subalternbeamten, der um doch schon einmal bei der Polizei<lb/> vorhanden ist, verwandt werden? Auch hier scheint mir der goldne Mittelweg<lb/> zwischen beiden Systemen das richtige zu sein; mau kaun das eine thun und<lb/> braucht das andre nicht zu lassen.</p><lb/> <p xml:id="ID_335" next="#ID_336"> Endlich noch ein kurzes Wort zu dem Kapitel: „Die materielle» Anforde¬<lb/> rungen der Wohnungsinspektiou," das jn den Kern der Wohnungsfrage be¬<lb/> trifft, Goltz betont hier einerseits wiederholt mit Recht, daß ein Reichswoh¬<lb/> nungsgesetz nicht bis in die Einzelheiten hinein zwingende Bestimmungen über<lb/> die Beschaffenheit der Wohnungen für das ganze Reich geben kann und die<lb/> absolut zwingende Festsetzung von Mindestmaßen an Luftraum, Zahl der Aborte<lb/> und dergleichen den Landes-, Bezirks- und Ortsbehörden überlassen muß.<lb/> Andrerseits hat er doch in seinen Gesetzentwurf nach Art der Düsseldorfer<lb/> Polizeiverordnung eine Reihe von Mindestforderungen aufgenommen, von<lb/> denen' bei den schon bestehenden Wohnungen im Notfall Ausnahme» zu<lb/> gelassen werden sollen, die aber für Neubauten unbedingt durchgeführt werden<lb/> sollen. Hier giebt es nun aber einige Bestimmungen, gegenüber deren Aufnahme<lb/> doch starke Bedenken berechtigt sind. Ich will nur eine erwähnen: die bekannte<lb/> Forderung eines Miudestluftraums für die Schlafrünme (zehn Kubikmeter für<lb/> jeden Erwachsenen und fünf Kubikmeter für jedes Kind unter vierzehn Jahren).<lb/> Diese gegen die Überfüllung der Wohnungen gerichtete Bestimmung scheint mir,<lb/> so wie heute die Verhältnisse liegen, undurchführbar. Ich kaun dazu nur<lb/> wiederholen, was ich 1899 in den Grenzboten gesagt habe: man mag noch so<lb/> bündig das Minimum von Luftraum feststellen, das die Hygiene erfordert, der<lb/> Arbeiter ist seinerseits an ein Maximum gebunden, das durch den Betrag, den<lb/> er für seine Wohnung ausgeben kann, also den Lohn bestimmt ist. Jn den</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Gren?boten II 1901 1«</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0129]
wohimngsinsxokticm
ärztliche Sachverständige als Organe der Wohnungspflege thätig, nur mit dem
Unterschied, das; in Leipzig diese, in Stuttgart jene die Hauptrolle spielen. Wenn
nun Goltz sagt: „Während der Leipziger Organisation der Vorzug gegeben
werden muß, Leipzig auch besonders eingehende Erhebungen über die Woh¬
nungsverhältnisse gemacht hat, scheint die größere Energie in der Beseitigung
der ungesunden Zustände in Stuttgart vorhanden zu sein," so darf man doch
fragen, ob denn das letzte nicht die Hauptsache ist. Und dann eine rein
praktische Erwägung! Daß die Hauptaufgabe der Wohnungsinspektion, die
Beurteilung der vorhandnen Mängel und die Anordnung von Vcsserungs-
nrbcitcu, die Thätigkeit sachverständiger Wvhuungsinspektoren verlangt, das steht
fest und ist ja auch schon durch die bisherige Praxis in Hessen und Preußen
vielfach anerkannt worden. Aber in der Wohnungsinspektion sind auch eine
ganze Reihe Arbeiten zu leisten, die zwar nicht unwichtig, aber doch Subalterner
Natur sind. Dazu gehört z, B. die räumliche Ausmessung der Wohnungen,
die zeitraubende Kontrolle über die Ausführung der von der Wohnungs¬
behörde angeordneten Arbeiten u. a,, Leistungen, die den ehrenamtlichen
Organen auch Goltz nicht zumuten möchte, die aber auch keine besondre tech¬
nische oder hygienische Vorbildung verlangen. Warum soll hierfür nicht der
Apparat von Subalternbeamten, der um doch schon einmal bei der Polizei
vorhanden ist, verwandt werden? Auch hier scheint mir der goldne Mittelweg
zwischen beiden Systemen das richtige zu sein; mau kaun das eine thun und
braucht das andre nicht zu lassen.
Endlich noch ein kurzes Wort zu dem Kapitel: „Die materielle» Anforde¬
rungen der Wohnungsinspektiou," das jn den Kern der Wohnungsfrage be¬
trifft, Goltz betont hier einerseits wiederholt mit Recht, daß ein Reichswoh¬
nungsgesetz nicht bis in die Einzelheiten hinein zwingende Bestimmungen über
die Beschaffenheit der Wohnungen für das ganze Reich geben kann und die
absolut zwingende Festsetzung von Mindestmaßen an Luftraum, Zahl der Aborte
und dergleichen den Landes-, Bezirks- und Ortsbehörden überlassen muß.
Andrerseits hat er doch in seinen Gesetzentwurf nach Art der Düsseldorfer
Polizeiverordnung eine Reihe von Mindestforderungen aufgenommen, von
denen' bei den schon bestehenden Wohnungen im Notfall Ausnahme» zu
gelassen werden sollen, die aber für Neubauten unbedingt durchgeführt werden
sollen. Hier giebt es nun aber einige Bestimmungen, gegenüber deren Aufnahme
doch starke Bedenken berechtigt sind. Ich will nur eine erwähnen: die bekannte
Forderung eines Miudestluftraums für die Schlafrünme (zehn Kubikmeter für
jeden Erwachsenen und fünf Kubikmeter für jedes Kind unter vierzehn Jahren).
Diese gegen die Überfüllung der Wohnungen gerichtete Bestimmung scheint mir,
so wie heute die Verhältnisse liegen, undurchführbar. Ich kaun dazu nur
wiederholen, was ich 1899 in den Grenzboten gesagt habe: man mag noch so
bündig das Minimum von Luftraum feststellen, das die Hygiene erfordert, der
Arbeiter ist seinerseits an ein Maximum gebunden, das durch den Betrag, den
er für seine Wohnung ausgeben kann, also den Lohn bestimmt ist. Jn den
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