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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.

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Residenz zu übertragen suchten, ruinierten sie vielfach die Finanzen ihrer
Ländchen, öffneten einer faden Lobhudelei und Günstlingswirtschaft Thür und
Thor und trugen uicht selten zur Untergrabung der Sittlichkeit durch das
schlechte Beispiel bei, das sie ihrem Lande gaben. Der höfische Absolutismus
-- in Fraukreich glanzvoll repräsentiert durch Ludwig XIV. -- erscheint bei
der Enge kleinstaatlicher Verhältnisse in Deutschland nur als eine Form der
Entartung der absoluten Monarchie.

Das Gegenstück zu ihm ist der aufgeklärte Absolutismus. Seine
höchste Ausbildung hat er in Preußen gefunden: dies und der Umstand, daß
dem preußischen Staate die Rolle zugefallen ist, die nationale Einigung Deutsch¬
lands zu vollziehn, rechtfertigt es, wenn ich den Schluß meiner Betrachtung
wesentlich auf die preußische Entwicklung beschränke. In Hinsicht auf die Un¬
umschränktheit der Hoheitsrechte unterscheidet sich die aufgeklärte Monarchie
nicht von der höfischen: das Recht einer Beaufsichtigung ihrer Unterthanen
bis in die Gewohnheiten des privaten Lebens hinein ist von ihren Vertretern
rückhaltlos in Anspruch genommen worden. Unglaubliches hat darin besonders
Friedrich Wilhelm I. geleistet. Einen Thorschreiber, der nicht zur rechten Zeit
auf seinem Posten ist, prügelt er zum Bette hinaus. An Minderjährige Geld
zu verleihen, untersagt er im Jahre 1730 bei Verlust des Kapitals, in schweren
Fällen bei Todesstrafe. Bezeichnend ist bei dieser Vorschrift, daß für die Härte
solcher Strafen keinerlei Beweisgründe nud Motivierungen für notwendig er¬
achtet werden. Schon 1718 war die Sitte des Zutrinkens unbedingt verboten
worden. Den Predigern des Landes schreibt er vor bei einer Strafe von
zwei Thalern, ihre Predigten Hütten nicht länger als eine Stunde zu dauern;
auch mußten sie regelmäßig eine Ermahnung um die Kirchgänger erhalten, ihre
Steuern ordentlich zu bezahlen. Soweit vollends die Erledigung staatlicher
Geschäfte in Betracht kam, hatte schon der Große Kurfürst auf eine strenge Unter¬
ordnung der Beamten unter den persönlichen Herrscherwillen gedrungen. Für
das Heerwesen bedeutete dies erst die Beseitigung söldnerischer Ungebundenheit
und die Möglichkeit der gesunden Entwicklung einer stehenden Heeresvrgani-
sation. Das Recht der Steuererhebung wurde unter dem Großen Kurfürsten
den Ständen entwunden und von landesherrlichen Beamten ausgeübt. Friedrich
Wilhelm I. ging noch über diese Anschauungen hinaus. Als im Jahre 1717
der Landmarschall von Dohna namens der Stände Einwendungen gegen die
Erhebung neuer Steuern macheu wollte, erwiderte er: "Mbil orsclo; aber das
orsclo, daß die Junkers ihre Auetoritüt wird ruiniert werden. Ich stabiliere
die LouvLrg.nöt.ö wie eiuen roebor von bronso." Wenn ein Minister ohne
Grund eine Stunde zu einer Sitzung zu spät kam, mußte er hundert Dukaten
zahlen; fehlte er, so büßte er sechs Monate seines Gehalts ein, im Wieder¬
holungsfalle verlor er sein Amt. Wenn Friedrich Wilhelm I. den leichtsinnigen,
aber im Grunde harmlosen Leutnant Katte hinrichten läßt und nur mit Mühe
dazu bestimmt wird, dem eignen Sohne die um einer jugendlichen Übereilung
willen verhängte Todesstrafe zu erlassen, so spricht hieraus die furchtbare
Härte, mit der er Widerstand gegen den königlichen Willen ahndete. Gleich-


Residenz zu übertragen suchten, ruinierten sie vielfach die Finanzen ihrer
Ländchen, öffneten einer faden Lobhudelei und Günstlingswirtschaft Thür und
Thor und trugen uicht selten zur Untergrabung der Sittlichkeit durch das
schlechte Beispiel bei, das sie ihrem Lande gaben. Der höfische Absolutismus
— in Fraukreich glanzvoll repräsentiert durch Ludwig XIV. — erscheint bei
der Enge kleinstaatlicher Verhältnisse in Deutschland nur als eine Form der
Entartung der absoluten Monarchie.

Das Gegenstück zu ihm ist der aufgeklärte Absolutismus. Seine
höchste Ausbildung hat er in Preußen gefunden: dies und der Umstand, daß
dem preußischen Staate die Rolle zugefallen ist, die nationale Einigung Deutsch¬
lands zu vollziehn, rechtfertigt es, wenn ich den Schluß meiner Betrachtung
wesentlich auf die preußische Entwicklung beschränke. In Hinsicht auf die Un¬
umschränktheit der Hoheitsrechte unterscheidet sich die aufgeklärte Monarchie
nicht von der höfischen: das Recht einer Beaufsichtigung ihrer Unterthanen
bis in die Gewohnheiten des privaten Lebens hinein ist von ihren Vertretern
rückhaltlos in Anspruch genommen worden. Unglaubliches hat darin besonders
Friedrich Wilhelm I. geleistet. Einen Thorschreiber, der nicht zur rechten Zeit
auf seinem Posten ist, prügelt er zum Bette hinaus. An Minderjährige Geld
zu verleihen, untersagt er im Jahre 1730 bei Verlust des Kapitals, in schweren
Fällen bei Todesstrafe. Bezeichnend ist bei dieser Vorschrift, daß für die Härte
solcher Strafen keinerlei Beweisgründe nud Motivierungen für notwendig er¬
achtet werden. Schon 1718 war die Sitte des Zutrinkens unbedingt verboten
worden. Den Predigern des Landes schreibt er vor bei einer Strafe von
zwei Thalern, ihre Predigten Hütten nicht länger als eine Stunde zu dauern;
auch mußten sie regelmäßig eine Ermahnung um die Kirchgänger erhalten, ihre
Steuern ordentlich zu bezahlen. Soweit vollends die Erledigung staatlicher
Geschäfte in Betracht kam, hatte schon der Große Kurfürst auf eine strenge Unter¬
ordnung der Beamten unter den persönlichen Herrscherwillen gedrungen. Für
das Heerwesen bedeutete dies erst die Beseitigung söldnerischer Ungebundenheit
und die Möglichkeit der gesunden Entwicklung einer stehenden Heeresvrgani-
sation. Das Recht der Steuererhebung wurde unter dem Großen Kurfürsten
den Ständen entwunden und von landesherrlichen Beamten ausgeübt. Friedrich
Wilhelm I. ging noch über diese Anschauungen hinaus. Als im Jahre 1717
der Landmarschall von Dohna namens der Stände Einwendungen gegen die
Erhebung neuer Steuern macheu wollte, erwiderte er: „Mbil orsclo; aber das
orsclo, daß die Junkers ihre Auetoritüt wird ruiniert werden. Ich stabiliere
die LouvLrg.nöt.ö wie eiuen roebor von bronso." Wenn ein Minister ohne
Grund eine Stunde zu einer Sitzung zu spät kam, mußte er hundert Dukaten
zahlen; fehlte er, so büßte er sechs Monate seines Gehalts ein, im Wieder¬
holungsfalle verlor er sein Amt. Wenn Friedrich Wilhelm I. den leichtsinnigen,
aber im Grunde harmlosen Leutnant Katte hinrichten läßt und nur mit Mühe
dazu bestimmt wird, dem eignen Sohne die um einer jugendlichen Übereilung
willen verhängte Todesstrafe zu erlassen, so spricht hieraus die furchtbare
Härte, mit der er Widerstand gegen den königlichen Willen ahndete. Gleich-


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[0122] Residenz zu übertragen suchten, ruinierten sie vielfach die Finanzen ihrer Ländchen, öffneten einer faden Lobhudelei und Günstlingswirtschaft Thür und Thor und trugen uicht selten zur Untergrabung der Sittlichkeit durch das schlechte Beispiel bei, das sie ihrem Lande gaben. Der höfische Absolutismus — in Fraukreich glanzvoll repräsentiert durch Ludwig XIV. — erscheint bei der Enge kleinstaatlicher Verhältnisse in Deutschland nur als eine Form der Entartung der absoluten Monarchie. Das Gegenstück zu ihm ist der aufgeklärte Absolutismus. Seine höchste Ausbildung hat er in Preußen gefunden: dies und der Umstand, daß dem preußischen Staate die Rolle zugefallen ist, die nationale Einigung Deutsch¬ lands zu vollziehn, rechtfertigt es, wenn ich den Schluß meiner Betrachtung wesentlich auf die preußische Entwicklung beschränke. In Hinsicht auf die Un¬ umschränktheit der Hoheitsrechte unterscheidet sich die aufgeklärte Monarchie nicht von der höfischen: das Recht einer Beaufsichtigung ihrer Unterthanen bis in die Gewohnheiten des privaten Lebens hinein ist von ihren Vertretern rückhaltlos in Anspruch genommen worden. Unglaubliches hat darin besonders Friedrich Wilhelm I. geleistet. Einen Thorschreiber, der nicht zur rechten Zeit auf seinem Posten ist, prügelt er zum Bette hinaus. An Minderjährige Geld zu verleihen, untersagt er im Jahre 1730 bei Verlust des Kapitals, in schweren Fällen bei Todesstrafe. Bezeichnend ist bei dieser Vorschrift, daß für die Härte solcher Strafen keinerlei Beweisgründe nud Motivierungen für notwendig er¬ achtet werden. Schon 1718 war die Sitte des Zutrinkens unbedingt verboten worden. Den Predigern des Landes schreibt er vor bei einer Strafe von zwei Thalern, ihre Predigten Hütten nicht länger als eine Stunde zu dauern; auch mußten sie regelmäßig eine Ermahnung um die Kirchgänger erhalten, ihre Steuern ordentlich zu bezahlen. Soweit vollends die Erledigung staatlicher Geschäfte in Betracht kam, hatte schon der Große Kurfürst auf eine strenge Unter¬ ordnung der Beamten unter den persönlichen Herrscherwillen gedrungen. Für das Heerwesen bedeutete dies erst die Beseitigung söldnerischer Ungebundenheit und die Möglichkeit der gesunden Entwicklung einer stehenden Heeresvrgani- sation. Das Recht der Steuererhebung wurde unter dem Großen Kurfürsten den Ständen entwunden und von landesherrlichen Beamten ausgeübt. Friedrich Wilhelm I. ging noch über diese Anschauungen hinaus. Als im Jahre 1717 der Landmarschall von Dohna namens der Stände Einwendungen gegen die Erhebung neuer Steuern macheu wollte, erwiderte er: „Mbil orsclo; aber das orsclo, daß die Junkers ihre Auetoritüt wird ruiniert werden. Ich stabiliere die LouvLrg.nöt.ö wie eiuen roebor von bronso." Wenn ein Minister ohne Grund eine Stunde zu einer Sitzung zu spät kam, mußte er hundert Dukaten zahlen; fehlte er, so büßte er sechs Monate seines Gehalts ein, im Wieder¬ holungsfalle verlor er sein Amt. Wenn Friedrich Wilhelm I. den leichtsinnigen, aber im Grunde harmlosen Leutnant Katte hinrichten läßt und nur mit Mühe dazu bestimmt wird, dem eignen Sohne die um einer jugendlichen Übereilung willen verhängte Todesstrafe zu erlassen, so spricht hieraus die furchtbare Härte, mit der er Widerstand gegen den königlichen Willen ahndete. Gleich-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_234529/122>, abgerufen am 03.07.2024.