Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.Mnimalzölle im Generaltarif Worten sein- K Mark für den Doppelzentner Weizen, 5 Mark für Roggen, 3 Mark Beschränken wir uns auf die Getreidezölle, so interessiert zunächst die Weizen Roggen Mark MarkHafer MarkGerste Mark Dr. Date . .6,00 5,008,503,00 Vertragstarif8,S0 8,502,002,00 Generaltarif5,00 5,002,252,25 Dagegen hatte Professor Conrad die Beibehaltung der bisherigen Sätze Gren,boten II 1901 14
Mnimalzölle im Generaltarif Worten sein- K Mark für den Doppelzentner Weizen, 5 Mark für Roggen, 3 Mark Beschränken wir uns auf die Getreidezölle, so interessiert zunächst die Weizen Roggen Mark MarkHafer MarkGerste Mark Dr. Date . .6,00 5,008,503,00 Vertragstarif8,S0 8,502,002,00 Generaltarif5,00 5,002,252,25 Dagegen hatte Professor Conrad die Beibehaltung der bisherigen Sätze Gren,boten II 1901 14
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0113" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/234643"/> <fw type="header" place="top"> Mnimalzölle im Generaltarif</fw><lb/> <p xml:id="ID_293" prev="#ID_292"> Worten sein- K Mark für den Doppelzentner Weizen, 5 Mark für Roggen, 3 Mark<lb/> 50 Pfennige für Hafer und Braugerste, ferner als reine Finanzzölle: 1 Mark<lb/> für Futtergerste, Mais, Kleie und Ölkuchen. Sollte eine zolltechnische Unter¬<lb/> scheidung zwischen Brau- und Futtergerste nach der Beschaffenheit der Ware<lb/> oder »ach Herkunftsläudern nicht durchführbar sein, so wird ein Gerstenzoll<lb/> von 3 Mark noch gerechtfertigt erscheinen. Im Interesse der Viehzucht sind<lb/> höhere Zölle uns lebendes Vieh und Fleisch erforderlich, besonders für den<lb/> Fall, daß die veterinärpolizeilicheu Beschränkungen der Einfuhr ganz oder zum<lb/> Teil aufgehoben werden."</p><lb/> <p xml:id="ID_294"> Beschränken wir uns auf die Getreidezölle, so interessiert zunächst die<lb/> Zusammenstellung der Dadischeu Zollsätze mit denen des zur Zeit geltendem<lb/> Vertrags- und Generaltarifs unter Verzicht auf die Trennung von Brau- und<lb/> Futtergerste. Die Zollsätze sind:</p><lb/> <list> <item> Weizen Roggen<lb/> Mark MarkHafer<lb/> MarkGerste<lb/> Mark</item> <item> Dr. Date . .6,00 5,008,503,00</item> <item> Vertragstarif8,S0 8,502,002,00</item> <item> Generaltarif5,00 5,002,252,25</item> </list><lb/> <p xml:id="ID_295" next="#ID_296"> Dagegen hatte Professor Conrad die Beibehaltung der bisherigen Sätze<lb/> (Vertragstarif) für das Brodgetreide ,,im ganzen für das angemessenste" erklärt<lb/> und nur für Braugerste die Heraufsctzung auf die Höhe des Roggenzolls, für<lb/> den Hafer aber Beseitigung des Zolls befürwortet. Wenn aber, wie zu er¬<lb/> warte» sei, eine Erhöhung in Aussicht genommen werden sollte, so müsse er<lb/> besonders nachdrücklich gegen eine solche beim Roggen eintreten. Erinnert sei<lb/> hier zugleich daran, daß Buchenberger schon 1897 in seinenGrundzügen der<lb/> Agrarpolitik" sein Urteil dahin abgegeben hat, „daß bei Fortdauer der jetzigen<lb/> Weltgetreideproduktion der Zoll für Getreide und Mehl kaum unter die jetzt<lb/> bestehenden Zollsätze (Vertragstarif) wird heruntergesetzt werden köunen, aber<lb/> auch die Sätze der Zolltarifnovelle vom Jahre 1897 (Generaltarif) wohl stets<lb/> als äußerste Grenze der Zollbemessung zu gelten haben werden." Ähnlich<lb/> urteilt 1899 in seine» Vorlesungen über Agrarwesen und Agrarpolitik" auch<lb/> Freiherr von der Goltz: ,,Würde für den Augenblick eine neue gesetzliche<lb/> Fixierung notwendig sein, so würde ich 3,50 Mark als den niedrigsten, 5 Mark<lb/> als den höchsten zulässigen Zoll für den Doppelzentner Roggen und Weizen<lb/> bezeichne»." Wenn uun auch Date für den Weizen 6 Mark in ninno<lb/> verlangt, also ziemlich hoch über das Maximalmaß vou Buchenberger und von<lb/> der Goltz hinausgeht, so müssen wir seine Vorschläge im Vergleich mit den von<lb/> den agrarischen Interessenvertretungen, soweit sie sich geäußert haben, verlangten<lb/> Zollsätzen von etwa 7 bis 7,50 Mark und noch höher für Weizen und Roggen<lb/> und in Anbetracht seiner Stellung als Generalsekretär des deutschen Landwirt¬<lb/> schaftsrats immerhin als noch ziemlich maßvoll anerkennen. Geht man aber<lb/> auf die Begründung dieser Vorschläge ein, so erstaunt mau geradezu über de»</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Gren,boten II 1901 14</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0113]
Mnimalzölle im Generaltarif
Worten sein- K Mark für den Doppelzentner Weizen, 5 Mark für Roggen, 3 Mark
50 Pfennige für Hafer und Braugerste, ferner als reine Finanzzölle: 1 Mark
für Futtergerste, Mais, Kleie und Ölkuchen. Sollte eine zolltechnische Unter¬
scheidung zwischen Brau- und Futtergerste nach der Beschaffenheit der Ware
oder »ach Herkunftsläudern nicht durchführbar sein, so wird ein Gerstenzoll
von 3 Mark noch gerechtfertigt erscheinen. Im Interesse der Viehzucht sind
höhere Zölle uns lebendes Vieh und Fleisch erforderlich, besonders für den
Fall, daß die veterinärpolizeilicheu Beschränkungen der Einfuhr ganz oder zum
Teil aufgehoben werden."
Beschränken wir uns auf die Getreidezölle, so interessiert zunächst die
Zusammenstellung der Dadischeu Zollsätze mit denen des zur Zeit geltendem
Vertrags- und Generaltarifs unter Verzicht auf die Trennung von Brau- und
Futtergerste. Die Zollsätze sind:
Weizen Roggen
Mark MarkHafer
MarkGerste
Mark
Dr. Date . .6,00 5,008,503,00
Vertragstarif8,S0 8,502,002,00
Generaltarif5,00 5,002,252,25
Dagegen hatte Professor Conrad die Beibehaltung der bisherigen Sätze
(Vertragstarif) für das Brodgetreide ,,im ganzen für das angemessenste" erklärt
und nur für Braugerste die Heraufsctzung auf die Höhe des Roggenzolls, für
den Hafer aber Beseitigung des Zolls befürwortet. Wenn aber, wie zu er¬
warte» sei, eine Erhöhung in Aussicht genommen werden sollte, so müsse er
besonders nachdrücklich gegen eine solche beim Roggen eintreten. Erinnert sei
hier zugleich daran, daß Buchenberger schon 1897 in seinenGrundzügen der
Agrarpolitik" sein Urteil dahin abgegeben hat, „daß bei Fortdauer der jetzigen
Weltgetreideproduktion der Zoll für Getreide und Mehl kaum unter die jetzt
bestehenden Zollsätze (Vertragstarif) wird heruntergesetzt werden köunen, aber
auch die Sätze der Zolltarifnovelle vom Jahre 1897 (Generaltarif) wohl stets
als äußerste Grenze der Zollbemessung zu gelten haben werden." Ähnlich
urteilt 1899 in seine» Vorlesungen über Agrarwesen und Agrarpolitik" auch
Freiherr von der Goltz: ,,Würde für den Augenblick eine neue gesetzliche
Fixierung notwendig sein, so würde ich 3,50 Mark als den niedrigsten, 5 Mark
als den höchsten zulässigen Zoll für den Doppelzentner Roggen und Weizen
bezeichne»." Wenn uun auch Date für den Weizen 6 Mark in ninno
verlangt, also ziemlich hoch über das Maximalmaß vou Buchenberger und von
der Goltz hinausgeht, so müssen wir seine Vorschläge im Vergleich mit den von
den agrarischen Interessenvertretungen, soweit sie sich geäußert haben, verlangten
Zollsätzen von etwa 7 bis 7,50 Mark und noch höher für Weizen und Roggen
und in Anbetracht seiner Stellung als Generalsekretär des deutschen Landwirt¬
schaftsrats immerhin als noch ziemlich maßvoll anerkennen. Geht man aber
auf die Begründung dieser Vorschläge ein, so erstaunt mau geradezu über de»
Gren,boten II 1901 14
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