Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches Lage zu setzen, sich auf Grund eines eingehenden Referats selbständig ein Urteil Es ist allemal ein untrügliches Zeichen des sittliche" Niedergangs eines Volks, Es ist eine unbestreitbare Thatsache, daß Geschmack und Gemüt der großen Gebieterisch fordern das öffentliche Interesse und die Volksgesundheit, den ge¬ Wenn der Vorsitzende eines Gerichts die diskretionäre Befugnis hätte, den Maßgebliches und Unmaßgebliches Lage zu setzen, sich auf Grund eines eingehenden Referats selbständig ein Urteil Es ist allemal ein untrügliches Zeichen des sittliche» Niedergangs eines Volks, Es ist eine unbestreitbare Thatsache, daß Geschmack und Gemüt der großen Gebieterisch fordern das öffentliche Interesse und die Volksgesundheit, den ge¬ Wenn der Vorsitzende eines Gerichts die diskretionäre Befugnis hätte, den <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0591" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/234471"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> <p xml:id="ID_1905" prev="#ID_1904"> Lage zu setzen, sich auf Grund eines eingehenden Referats selbständig ein Urteil<lb/> zu bilden. Auf die sehr eruste Frage, ob und wann es nötig werden könnte, die<lb/> öffentliche Meinung zu einer Mitwirkung beim Finden eines Urteils oder zur Ab¬<lb/> änderung eines schon ergangnen in Bewegung zu setzen, will ich mich hier nicht<lb/> einlassen: gewiß, die eingehende Erörterung eines Rechtsfalles in der Presse kann<lb/> einem sehr idealen Zwecke dienen. Aber me und nimmer verfolgen einen solchen<lb/> Zweck die Blätter, die ans der Wiedergabe der Gerichtsverhandlungen und des<lb/> dabei zu Tage tretenden Schmutzes einen Sport macheu. Gerade die Blätter dieses<lb/> Schlages waren es bekanntlich, die sich seinerzeit in witzig sein sollenden Bemer¬<lb/> kungen nicht genug thun konnten, als der Verteidiger Bechtels seinen Zweifel an<lb/> der Schuld seines Klienten erregt aussprach, oder als Gönczi beharrlich dabei blieb,<lb/> die ihm zur Last gelegte That zu bestreiten. Schon aus solchen kleinen Zügen geht<lb/> hervor, daß diese Blätter keineswegs im Interesse einer objektiven Rechtspflege<lb/> Bericht erstatten; ihre ausführliche Schilderung der Mord- und Schandthaten, die<lb/> vor den Gerichtsschrnnken zur Verhandlung kommen, entspricht lediglich der Spekulation<lb/> auf die niedrigsten Triebe eines sensationslüsternen Publikums. Und eine solche<lb/> Spekulation trügt nie.</p><lb/> <p xml:id="ID_1906"> Es ist allemal ein untrügliches Zeichen des sittliche» Niedergangs eines Volks,<lb/> wenn solche schwülstigen Schilderungen von Mord, Raub, Unzucht dargeboten und<lb/> entgegengenommen werden. Die Fabrikation dieser Artikel ist ein einträgliches<lb/> Geschäft; der Straßenverknuf der Blätter ist z. B. in Berlin bei solchen Gerichts¬<lb/> verhandlungen viel größer als sonst. Und man beobachte nur einmal an diesen<lb/> Tagen das Treiben in den Cafüs, wo viele Zeitungen gehalten werden!</p><lb/> <p xml:id="ID_1907"> Es ist eine unbestreitbare Thatsache, daß Geschmack und Gemüt der großen<lb/> Masse immer mehr verrohen, und ich meine, hierin liegt eine Gefahr, die ein¬<lb/> zudämmen wohl der Arbeit aller anständigen Menschen wert wäre. Wie zur<lb/> Genesung aus körperlicher Krankheit die erste Bedingung das entschiedne Fernhalten<lb/> aller schädlichen Einflüsse ist, geunu so ist es bei einer sittlichen Krankheit; alle<lb/> Medikamente, alle Heilmittel, die tüchtigsten Ärzte, die besten Pfleger werden und<lb/> müssen versagen, wenn ihre Einwirkungen immer wieder dnrch eingeführte Gifte<lb/> aufgehoben werden. Ein solches Gift für die Volksseele, für das Volksgemüt sind<lb/> diese frivolen Schilderungen aus den Gerichtssälen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1908"> Gebieterisch fordern das öffentliche Interesse und die Volksgesundheit, den ge¬<lb/> fährlichen Mißbrauch einzudämmen, der mit dem entsittlichenden publizistischen Breit¬<lb/> treten des Thatbestands von Gerichtsverhandlungen getrieben wird. Es ist klar,<lb/> daß bei Prozessen, die ein hervorragendes Interesse haben, bei Prozessen, die in<lb/> Bezug auf politische Zustände, auf Regierungs- »ut Verwaltnngsangelegenheiten<lb/> und ähnliche Dinge bedeutsam erscheine», auch eine möglichst ausführliche Bericht¬<lb/> erstattung nicht nnr am Platze, sonder» mich geboten ist. Aber ganz und gar<lb/> nicht ist 'das der Fall bei Prozessen, in denen nichts andres als die längst bekannte<lb/> Bestialität der Menschennatur aufgedeckt wird. Hier kaun in wenigen Zeilen der<lb/> wohlverstandnen Pflicht einer ehrlichen Presse vollauf Genüge geschehn. Alles,<lb/> was in solchen Fällen über eine knappe und ruhige Berichterstattung hinaus¬<lb/> geht, ist vom Übel und sollte durch irgendwelche Maßregeln unmöglich gemacht<lb/> werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1909" next="#ID_1910"> Wenn der Vorsitzende eines Gerichts die diskretionäre Befugnis hätte, den<lb/> Berichterstattern vou Blättern, die die ausführliche Darstellung skandalöser Fälle<lb/> mis Lockmittel brauchen, nach erfolglos gebliebner Warnung den Besuch der Ge¬<lb/> richtsverhandlungen vorläufig zu verbieten, und wenn solche Blätter, die ein solches<lb/> Verbot umgehn, in eine Geldstrafe genommen werden könnten, so wäre schon damit<lb/> der öffentlichen Sittlichkeit ein großer Dienst geleistet. Die neue Militnrstraf-</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0591]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Lage zu setzen, sich auf Grund eines eingehenden Referats selbständig ein Urteil
zu bilden. Auf die sehr eruste Frage, ob und wann es nötig werden könnte, die
öffentliche Meinung zu einer Mitwirkung beim Finden eines Urteils oder zur Ab¬
änderung eines schon ergangnen in Bewegung zu setzen, will ich mich hier nicht
einlassen: gewiß, die eingehende Erörterung eines Rechtsfalles in der Presse kann
einem sehr idealen Zwecke dienen. Aber me und nimmer verfolgen einen solchen
Zweck die Blätter, die ans der Wiedergabe der Gerichtsverhandlungen und des
dabei zu Tage tretenden Schmutzes einen Sport macheu. Gerade die Blätter dieses
Schlages waren es bekanntlich, die sich seinerzeit in witzig sein sollenden Bemer¬
kungen nicht genug thun konnten, als der Verteidiger Bechtels seinen Zweifel an
der Schuld seines Klienten erregt aussprach, oder als Gönczi beharrlich dabei blieb,
die ihm zur Last gelegte That zu bestreiten. Schon aus solchen kleinen Zügen geht
hervor, daß diese Blätter keineswegs im Interesse einer objektiven Rechtspflege
Bericht erstatten; ihre ausführliche Schilderung der Mord- und Schandthaten, die
vor den Gerichtsschrnnken zur Verhandlung kommen, entspricht lediglich der Spekulation
auf die niedrigsten Triebe eines sensationslüsternen Publikums. Und eine solche
Spekulation trügt nie.
Es ist allemal ein untrügliches Zeichen des sittliche» Niedergangs eines Volks,
wenn solche schwülstigen Schilderungen von Mord, Raub, Unzucht dargeboten und
entgegengenommen werden. Die Fabrikation dieser Artikel ist ein einträgliches
Geschäft; der Straßenverknuf der Blätter ist z. B. in Berlin bei solchen Gerichts¬
verhandlungen viel größer als sonst. Und man beobachte nur einmal an diesen
Tagen das Treiben in den Cafüs, wo viele Zeitungen gehalten werden!
Es ist eine unbestreitbare Thatsache, daß Geschmack und Gemüt der großen
Masse immer mehr verrohen, und ich meine, hierin liegt eine Gefahr, die ein¬
zudämmen wohl der Arbeit aller anständigen Menschen wert wäre. Wie zur
Genesung aus körperlicher Krankheit die erste Bedingung das entschiedne Fernhalten
aller schädlichen Einflüsse ist, geunu so ist es bei einer sittlichen Krankheit; alle
Medikamente, alle Heilmittel, die tüchtigsten Ärzte, die besten Pfleger werden und
müssen versagen, wenn ihre Einwirkungen immer wieder dnrch eingeführte Gifte
aufgehoben werden. Ein solches Gift für die Volksseele, für das Volksgemüt sind
diese frivolen Schilderungen aus den Gerichtssälen.
Gebieterisch fordern das öffentliche Interesse und die Volksgesundheit, den ge¬
fährlichen Mißbrauch einzudämmen, der mit dem entsittlichenden publizistischen Breit¬
treten des Thatbestands von Gerichtsverhandlungen getrieben wird. Es ist klar,
daß bei Prozessen, die ein hervorragendes Interesse haben, bei Prozessen, die in
Bezug auf politische Zustände, auf Regierungs- »ut Verwaltnngsangelegenheiten
und ähnliche Dinge bedeutsam erscheine», auch eine möglichst ausführliche Bericht¬
erstattung nicht nnr am Platze, sonder» mich geboten ist. Aber ganz und gar
nicht ist 'das der Fall bei Prozessen, in denen nichts andres als die längst bekannte
Bestialität der Menschennatur aufgedeckt wird. Hier kaun in wenigen Zeilen der
wohlverstandnen Pflicht einer ehrlichen Presse vollauf Genüge geschehn. Alles,
was in solchen Fällen über eine knappe und ruhige Berichterstattung hinaus¬
geht, ist vom Übel und sollte durch irgendwelche Maßregeln unmöglich gemacht
werden.
Wenn der Vorsitzende eines Gerichts die diskretionäre Befugnis hätte, den
Berichterstattern vou Blättern, die die ausführliche Darstellung skandalöser Fälle
mis Lockmittel brauchen, nach erfolglos gebliebner Warnung den Besuch der Ge¬
richtsverhandlungen vorläufig zu verbieten, und wenn solche Blätter, die ein solches
Verbot umgehn, in eine Geldstrafe genommen werden könnten, so wäre schon damit
der öffentlichen Sittlichkeit ein großer Dienst geleistet. Die neue Militnrstraf-
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