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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr.

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Die Sicherung der Bcmfordcrungen

kann dies thun, er kann dies aber auch unterlassen, und hieraus folgt weiter,
daß die Parteien, der Bauherr und der Unternehmer, auch wohl befugt sind,
ihr Rechtsverhältnis aus dem Werkvertrage durch Verabredung anders zu ge¬
stalten, wobei indes selbstverständlich die Rechte Dritter nicht verletzt werden
dürfen. Ist aber keine solche abändernde Verabredung erfolgt, und will der
Unternehmer von seinem Rechte aus H 648 Gebrauch machen, so kann die
Einrünmung der Sichernngshypothek entweder auf dem Wege freiwilliger Ver¬
einbarung oder auf dem des gerichtlichen Zwangs herbeigeführt werden. Im
ersten Falle regelt sich das Verfahren nach 8 873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und §Z 13, 29, 40 der Gruudbnchordnung. Der im Grundbuche des Bau¬
grundstücks als Eigentümer eingetragne Bauherr hat die Eintragung der
Sicheruugshypothek entweder vor dem Grundbuchamtc zu Protokoll oder in
einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde zu bewilligen, und die
Eintragung ins Grundbuch des Baugruudstücks ist demnächst von ihm oder
dem Unternehmer zu beantragen. Die Erteilung eines Hypothekenbriefs ist
nach § 1185 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen.

Verweigert dagegen der Bauherr die Einräumung der Sichernngshypothek,
so bezeichnen die ^ 883 und 885 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Weg, auf
dem der Unternehmer sein Interesse wahrnehmen kann. Will er diesen Weg
betreten, so hat er den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu beantragen,
dnrch die zur Sicherung seines Anspruchs ans Einräumung der Sichernngs¬
hypothek an dem Baugrundstücke die Eintragung einer Vormerkung in das
Grundbuch des Baugruudstücks angeordnet wird. Zur Begründung dieses
Antrags müßte nnn eigentlich nach der Regel der HF 935, 936 und 920 der
Zivilprozeßordnung der Anspruch aus dem Werkvertrage und auch seine Ge¬
fährdung glaubhaft gemacht werden; um indes die praktische Bedeutung der
Vormerkung nicht zu vermindern, bestimmt der H 885, Absatz 1, Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, daß zur Erlassung der einstweiligen Verfügung es
nicht notwendig ist, eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft
zu machen. Es genügt demnach, wenn nur der Anspruch aus dem Werk¬
vertrage gemäß ^ 294 der Zivilprozeßordnung glaubhaft gemacht wird (vergl.
Denkschrift zum EntWurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, S. 119). Für die
Erlassung der einstweiligen Verfügung ist gemäß Z 937 der Zivilprozeßordnung
in der Regel das Gericht in der Hauptsache zuständig, und uur in dringenden
Füllen soll nach § 942, Absatz 1 a. a. O. auch das Amtsgericht der belegnen
Sache eine einstweilige Verfügung erlassen können; um indes das Verfahren
noch mehr zu erleichtern lind zu beschleunigen, ist diese Beschränkung der
Ausnahmezuständigkeit des Amtsgerichts der belegnen Sache gerade für den
Fall, daß es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, auf Grund deren
eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden soll, nach Absatz 2 des
8 942 a. a. O. beseitigt, und nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes
über die Änderungen der Zivilprozeßordnung zu K 820, Seite 192 ist hierbei
namentlich an den Fall gedacht, wo es sich darum handelt, nach § 648 des


Die Sicherung der Bcmfordcrungen

kann dies thun, er kann dies aber auch unterlassen, und hieraus folgt weiter,
daß die Parteien, der Bauherr und der Unternehmer, auch wohl befugt sind,
ihr Rechtsverhältnis aus dem Werkvertrage durch Verabredung anders zu ge¬
stalten, wobei indes selbstverständlich die Rechte Dritter nicht verletzt werden
dürfen. Ist aber keine solche abändernde Verabredung erfolgt, und will der
Unternehmer von seinem Rechte aus H 648 Gebrauch machen, so kann die
Einrünmung der Sichernngshypothek entweder auf dem Wege freiwilliger Ver¬
einbarung oder auf dem des gerichtlichen Zwangs herbeigeführt werden. Im
ersten Falle regelt sich das Verfahren nach 8 873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und §Z 13, 29, 40 der Gruudbnchordnung. Der im Grundbuche des Bau¬
grundstücks als Eigentümer eingetragne Bauherr hat die Eintragung der
Sicheruugshypothek entweder vor dem Grundbuchamtc zu Protokoll oder in
einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde zu bewilligen, und die
Eintragung ins Grundbuch des Baugruudstücks ist demnächst von ihm oder
dem Unternehmer zu beantragen. Die Erteilung eines Hypothekenbriefs ist
nach § 1185 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen.

Verweigert dagegen der Bauherr die Einräumung der Sichernngshypothek,
so bezeichnen die ^ 883 und 885 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Weg, auf
dem der Unternehmer sein Interesse wahrnehmen kann. Will er diesen Weg
betreten, so hat er den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu beantragen,
dnrch die zur Sicherung seines Anspruchs ans Einräumung der Sichernngs¬
hypothek an dem Baugrundstücke die Eintragung einer Vormerkung in das
Grundbuch des Baugruudstücks angeordnet wird. Zur Begründung dieses
Antrags müßte nnn eigentlich nach der Regel der HF 935, 936 und 920 der
Zivilprozeßordnung der Anspruch aus dem Werkvertrage und auch seine Ge¬
fährdung glaubhaft gemacht werden; um indes die praktische Bedeutung der
Vormerkung nicht zu vermindern, bestimmt der H 885, Absatz 1, Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, daß zur Erlassung der einstweiligen Verfügung es
nicht notwendig ist, eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft
zu machen. Es genügt demnach, wenn nur der Anspruch aus dem Werk¬
vertrage gemäß ^ 294 der Zivilprozeßordnung glaubhaft gemacht wird (vergl.
Denkschrift zum EntWurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, S. 119). Für die
Erlassung der einstweiligen Verfügung ist gemäß Z 937 der Zivilprozeßordnung
in der Regel das Gericht in der Hauptsache zuständig, und uur in dringenden
Füllen soll nach § 942, Absatz 1 a. a. O. auch das Amtsgericht der belegnen
Sache eine einstweilige Verfügung erlassen können; um indes das Verfahren
noch mehr zu erleichtern lind zu beschleunigen, ist diese Beschränkung der
Ausnahmezuständigkeit des Amtsgerichts der belegnen Sache gerade für den
Fall, daß es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, auf Grund deren
eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden soll, nach Absatz 2 des
8 942 a. a. O. beseitigt, und nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes
über die Änderungen der Zivilprozeßordnung zu K 820, Seite 192 ist hierbei
namentlich an den Fall gedacht, wo es sich darum handelt, nach § 648 des


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[0422] Die Sicherung der Bcmfordcrungen kann dies thun, er kann dies aber auch unterlassen, und hieraus folgt weiter, daß die Parteien, der Bauherr und der Unternehmer, auch wohl befugt sind, ihr Rechtsverhältnis aus dem Werkvertrage durch Verabredung anders zu ge¬ stalten, wobei indes selbstverständlich die Rechte Dritter nicht verletzt werden dürfen. Ist aber keine solche abändernde Verabredung erfolgt, und will der Unternehmer von seinem Rechte aus H 648 Gebrauch machen, so kann die Einrünmung der Sichernngshypothek entweder auf dem Wege freiwilliger Ver¬ einbarung oder auf dem des gerichtlichen Zwangs herbeigeführt werden. Im ersten Falle regelt sich das Verfahren nach 8 873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und §Z 13, 29, 40 der Gruudbnchordnung. Der im Grundbuche des Bau¬ grundstücks als Eigentümer eingetragne Bauherr hat die Eintragung der Sicheruugshypothek entweder vor dem Grundbuchamtc zu Protokoll oder in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde zu bewilligen, und die Eintragung ins Grundbuch des Baugruudstücks ist demnächst von ihm oder dem Unternehmer zu beantragen. Die Erteilung eines Hypothekenbriefs ist nach § 1185 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen. Verweigert dagegen der Bauherr die Einräumung der Sichernngshypothek, so bezeichnen die ^ 883 und 885 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Weg, auf dem der Unternehmer sein Interesse wahrnehmen kann. Will er diesen Weg betreten, so hat er den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, dnrch die zur Sicherung seines Anspruchs ans Einräumung der Sichernngs¬ hypothek an dem Baugrundstücke die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch des Baugruudstücks angeordnet wird. Zur Begründung dieses Antrags müßte nnn eigentlich nach der Regel der HF 935, 936 und 920 der Zivilprozeßordnung der Anspruch aus dem Werkvertrage und auch seine Ge¬ fährdung glaubhaft gemacht werden; um indes die praktische Bedeutung der Vormerkung nicht zu vermindern, bestimmt der H 885, Absatz 1, Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, daß zur Erlassung der einstweiligen Verfügung es nicht notwendig ist, eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft zu machen. Es genügt demnach, wenn nur der Anspruch aus dem Werk¬ vertrage gemäß ^ 294 der Zivilprozeßordnung glaubhaft gemacht wird (vergl. Denkschrift zum EntWurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, S. 119). Für die Erlassung der einstweiligen Verfügung ist gemäß Z 937 der Zivilprozeßordnung in der Regel das Gericht in der Hauptsache zuständig, und uur in dringenden Füllen soll nach § 942, Absatz 1 a. a. O. auch das Amtsgericht der belegnen Sache eine einstweilige Verfügung erlassen können; um indes das Verfahren noch mehr zu erleichtern lind zu beschleunigen, ist diese Beschränkung der Ausnahmezuständigkeit des Amtsgerichts der belegnen Sache gerade für den Fall, daß es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, auf Grund deren eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden soll, nach Absatz 2 des 8 942 a. a. O. beseitigt, und nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Änderungen der Zivilprozeßordnung zu K 820, Seite 192 ist hierbei namentlich an den Fall gedacht, wo es sich darum handelt, nach § 648 des

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_233879/422>, abgerufen am 28.09.2024.