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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr.

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Die Sicherung der Bcmfordernngen

Bürgerlichen Gesetzbuchs den Unternehmer eines Bauwerks zu sichern. Das
Amtsgericht der Veleguen ist sonach zuständig, auch wenn der Fall nicht für
dringlich erachtet wird.

Beschränkt sich das Gericht darauf, die einstweilige Verfügung zu erlassen,
denn muß der Unternehmer beim Richter des Baugrundstücks, unter Beilegung
der einstweiligen Verfügung, beantragen, daß seine Vormerkung eingetragen
werde (dz 13' der Grundbnchordnuug). Zur Beschleunigung der Sache legt
aber ferner der 941 der Zivilprozeßordnung auch dem Gericht die Befugms
bei, seinerseits das Grundbnchamt um die Eintragung zu ersuchen, und nach
8 39 der Grundbuchordnung hat die Eintragung auf Grund dieses Ersuchens
zU erfolgen. Nach den, Range der Vormerkung bestimmt sich der Rang der
später eingetragnen Sicherungshypothek (t? 883, Absatz 3 und 8 879 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei fortgesetzter Weigerung hat der Unternehmer
den Bauherrn im ordentlichen Prozeß wegen Einräumung der Sicherungs¬
hypothek in Anspruch zu nehmen, und nachdem der Bauherr hierzu recht¬
mäßig verurteilt worden ist, gilt nach 8 894 der Zivilprozeßordnung die Be¬
willigung zur Eintragung der Sicherungshypothek für erklärt. Der Umfang
des Rechts aus der Sicherungshypothek wird schließlich bestimmt nach der
Hohe der Forderung des Unternehmers, die im Falle des Bestreitens in
einem neuen Prozesse festgestellt werden muß (8 1184 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs).

Ist nun der Unternehmer auf diesem mühevollen Wege endlich zum Zrele
gelangt, so hängt der Wert des Erreichten schließlich von der Rattgstelluug
ab, die durch die Vormerkung für die Sicheruugshypothek bestimmt worden
ist iM 879 und 883, Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). War uun
das Baugruudstück zu der Zeit der Eintragung der Vormerkung schon so hoch
verschuldet, daß durch die voreingetragnen Belastungen (rückständigen Kauf-
Felder. Baugelder usw.) beim Zwangsverkaufe des Bnugruudstücks der Ver-
steigernngseMs soweit in Anspruch genommen wird, daß für die Forderung
des Unternehmers nichts oder nicht genügend übrig bleibt, so erweist sich der
Schutz, der durch den § 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Bauforderungeu
gewährt werden soll, entweder als völlig illusorisch oder doch als unzulänglich.
Mit Recht würde demnach für die Bauforderuugen ein wirksamerer Schutz
verlangt werden, wenn der Bauschwindel namentlich in der Weise weiter
betrieben würde, daß man schon vor dem Beginn des Baues und somit noch
vor der Eintragung der in Rede stehenden Vormcrknng das Baugrundstttck nut
.Hypotheken so hoch belastet, daß dadurch nicht allein der Wert des Baugruud-
stucks vor dem Beginn des Baues, sondern anch noch der durch das Bauwerk
hmzugetretne höhere Wert ganz oder zum Teil absorbiert wird. Wre dieser
Schutz am zweckmüßigsten und ohne zu große Gefährdung des RealkrcdrtS zu
gestalten wäre, ist ein bisher noch ungelöstes Problem. Nach unsrer Auffassung
muß dabei das Bestreben maßgebend sein, den vor dem Beginn des Baues
eingetragnen Hypotheken die Möglichkeit zu nehmen, den erst dnrch das Van-


Die Sicherung der Bcmfordernngen

Bürgerlichen Gesetzbuchs den Unternehmer eines Bauwerks zu sichern. Das
Amtsgericht der Veleguen ist sonach zuständig, auch wenn der Fall nicht für
dringlich erachtet wird.

Beschränkt sich das Gericht darauf, die einstweilige Verfügung zu erlassen,
denn muß der Unternehmer beim Richter des Baugrundstücks, unter Beilegung
der einstweiligen Verfügung, beantragen, daß seine Vormerkung eingetragen
werde (dz 13' der Grundbnchordnuug). Zur Beschleunigung der Sache legt
aber ferner der 941 der Zivilprozeßordnung auch dem Gericht die Befugms
bei, seinerseits das Grundbnchamt um die Eintragung zu ersuchen, und nach
8 39 der Grundbuchordnung hat die Eintragung auf Grund dieses Ersuchens
zU erfolgen. Nach den, Range der Vormerkung bestimmt sich der Rang der
später eingetragnen Sicherungshypothek (t? 883, Absatz 3 und 8 879 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei fortgesetzter Weigerung hat der Unternehmer
den Bauherrn im ordentlichen Prozeß wegen Einräumung der Sicherungs¬
hypothek in Anspruch zu nehmen, und nachdem der Bauherr hierzu recht¬
mäßig verurteilt worden ist, gilt nach 8 894 der Zivilprozeßordnung die Be¬
willigung zur Eintragung der Sicherungshypothek für erklärt. Der Umfang
des Rechts aus der Sicherungshypothek wird schließlich bestimmt nach der
Hohe der Forderung des Unternehmers, die im Falle des Bestreitens in
einem neuen Prozesse festgestellt werden muß (8 1184 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs).

Ist nun der Unternehmer auf diesem mühevollen Wege endlich zum Zrele
gelangt, so hängt der Wert des Erreichten schließlich von der Rattgstelluug
ab, die durch die Vormerkung für die Sicheruugshypothek bestimmt worden
ist iM 879 und 883, Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). War uun
das Baugruudstück zu der Zeit der Eintragung der Vormerkung schon so hoch
verschuldet, daß durch die voreingetragnen Belastungen (rückständigen Kauf-
Felder. Baugelder usw.) beim Zwangsverkaufe des Bnugruudstücks der Ver-
steigernngseMs soweit in Anspruch genommen wird, daß für die Forderung
des Unternehmers nichts oder nicht genügend übrig bleibt, so erweist sich der
Schutz, der durch den § 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Bauforderungeu
gewährt werden soll, entweder als völlig illusorisch oder doch als unzulänglich.
Mit Recht würde demnach für die Bauforderuugen ein wirksamerer Schutz
verlangt werden, wenn der Bauschwindel namentlich in der Weise weiter
betrieben würde, daß man schon vor dem Beginn des Baues und somit noch
vor der Eintragung der in Rede stehenden Vormcrknng das Baugrundstttck nut
.Hypotheken so hoch belastet, daß dadurch nicht allein der Wert des Baugruud-
stucks vor dem Beginn des Baues, sondern anch noch der durch das Bauwerk
hmzugetretne höhere Wert ganz oder zum Teil absorbiert wird. Wre dieser
Schutz am zweckmüßigsten und ohne zu große Gefährdung des RealkrcdrtS zu
gestalten wäre, ist ein bisher noch ungelöstes Problem. Nach unsrer Auffassung
muß dabei das Bestreben maßgebend sein, den vor dem Beginn des Baues
eingetragnen Hypotheken die Möglichkeit zu nehmen, den erst dnrch das Van-


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[0423] Die Sicherung der Bcmfordernngen Bürgerlichen Gesetzbuchs den Unternehmer eines Bauwerks zu sichern. Das Amtsgericht der Veleguen ist sonach zuständig, auch wenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird. Beschränkt sich das Gericht darauf, die einstweilige Verfügung zu erlassen, denn muß der Unternehmer beim Richter des Baugrundstücks, unter Beilegung der einstweiligen Verfügung, beantragen, daß seine Vormerkung eingetragen werde (dz 13' der Grundbnchordnuug). Zur Beschleunigung der Sache legt aber ferner der 941 der Zivilprozeßordnung auch dem Gericht die Befugms bei, seinerseits das Grundbnchamt um die Eintragung zu ersuchen, und nach 8 39 der Grundbuchordnung hat die Eintragung auf Grund dieses Ersuchens zU erfolgen. Nach den, Range der Vormerkung bestimmt sich der Rang der später eingetragnen Sicherungshypothek (t? 883, Absatz 3 und 8 879 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei fortgesetzter Weigerung hat der Unternehmer den Bauherrn im ordentlichen Prozeß wegen Einräumung der Sicherungs¬ hypothek in Anspruch zu nehmen, und nachdem der Bauherr hierzu recht¬ mäßig verurteilt worden ist, gilt nach 8 894 der Zivilprozeßordnung die Be¬ willigung zur Eintragung der Sicherungshypothek für erklärt. Der Umfang des Rechts aus der Sicherungshypothek wird schließlich bestimmt nach der Hohe der Forderung des Unternehmers, die im Falle des Bestreitens in einem neuen Prozesse festgestellt werden muß (8 1184 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ist nun der Unternehmer auf diesem mühevollen Wege endlich zum Zrele gelangt, so hängt der Wert des Erreichten schließlich von der Rattgstelluug ab, die durch die Vormerkung für die Sicheruugshypothek bestimmt worden ist iM 879 und 883, Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). War uun das Baugruudstück zu der Zeit der Eintragung der Vormerkung schon so hoch verschuldet, daß durch die voreingetragnen Belastungen (rückständigen Kauf- Felder. Baugelder usw.) beim Zwangsverkaufe des Bnugruudstücks der Ver- steigernngseMs soweit in Anspruch genommen wird, daß für die Forderung des Unternehmers nichts oder nicht genügend übrig bleibt, so erweist sich der Schutz, der durch den § 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Bauforderungeu gewährt werden soll, entweder als völlig illusorisch oder doch als unzulänglich. Mit Recht würde demnach für die Bauforderuugen ein wirksamerer Schutz verlangt werden, wenn der Bauschwindel namentlich in der Weise weiter betrieben würde, daß man schon vor dem Beginn des Baues und somit noch vor der Eintragung der in Rede stehenden Vormcrknng das Baugrundstttck nut .Hypotheken so hoch belastet, daß dadurch nicht allein der Wert des Baugruud- stucks vor dem Beginn des Baues, sondern anch noch der durch das Bauwerk hmzugetretne höhere Wert ganz oder zum Teil absorbiert wird. Wre dieser Schutz am zweckmüßigsten und ohne zu große Gefährdung des RealkrcdrtS zu gestalten wäre, ist ein bisher noch ungelöstes Problem. Nach unsrer Auffassung muß dabei das Bestreben maßgebend sein, den vor dem Beginn des Baues eingetragnen Hypotheken die Möglichkeit zu nehmen, den erst dnrch das Van-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_233879/423>, abgerufen am 27.06.2024.