Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr.?lo d"r Bause>rd"rttttg^n es ferner, das; der Besteller (Bauherr) Eigentümer des Bangrundstücks sein Hat dagegen ein Bauarbeiter oder Banhmidwerker, der nicht Unternehmer Nach dem Wortlaut des ^ 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist es ganz ?lo d»r Bause>rd»rttttg^n es ferner, das; der Besteller (Bauherr) Eigentümer des Bangrundstücks sein Hat dagegen ein Bauarbeiter oder Banhmidwerker, der nicht Unternehmer Nach dem Wortlaut des ^ 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist es ganz <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0421" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/234301"/> <fw type="header" place="top"> ?lo d»r Bause>rd»rttttg^n</fw><lb/> <p xml:id="ID_1386" prev="#ID_1385"> es ferner, das; der Besteller (Bauherr) Eigentümer des Bangrundstücks sein<lb/> muß, iveil wegen eines nnr persönlichen Anspruchs gegen den Besteller nach<lb/> allgemeinen Rechtsgrundsätzen doch nur an dessen Eigentum und nicht an den,<lb/> Eigentum unbeteiligter Dritter Sicherheit verlangt werden kann. Das; das<lb/> Bauwerk sich als Neubau darstelle, ist uach 5 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<lb/> nicht notwendig, weshalb diese Vorschrift mich bei einem Umbau, einem Ab¬<lb/> bruch- oder Erweiterungsbau Anwendung findet. (Vgl. Pinnis Kommentar<lb/> Note 2 zu 8 648 a, a. O.) Wohl aber ist es Boranssetznug sür das Ver¬<lb/> langen auf Einräumung der Sichernngshypothek für die volle Forderung aus<lb/> dem Vertrage, daß das Bauwerk vollendet worden sei. Ist dies nicht der Fall,<lb/> so kann nach dem Satz 2 des ^ 648 a, a, O, nur für einen der geleisteten<lb/> Arbeit entsprechenden Teil der vertragsmäßigen Vergütung und für die in<lb/> dieser Vergütung nicht inbegriffnen Auslagen die Sichernngshypothek verlangt<lb/> werden. Daß in diesem Falle der Auslagen besonders gedacht wird, hat doch<lb/> wohl darin seine» Grund. daß erst durch die volle vertragsmäßige Ver¬<lb/> gütung auch die sämtlichen Auslagen als mit abgegolten angesehen werden</p><lb/> <p xml:id="ID_1387"> Hat dagegen ein Bauarbeiter oder Banhmidwerker, der nicht Unternehmer<lb/> des ganzen'Bauwerks ist, auf Grund eiues mit dem Bauherrn ge¬<lb/> schlossenen Werkvertrags Arbeiten, welcher Art sie auch sein möge», für<lb/> den Bau geleistet, so ist auch er als Unternehmer im Sinne des 5 648 des<lb/> Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen und zu dein Verlangen ans Sicherungs-<lb/> hhpvthek für seine vertragsmäßige Forderung berechtigt' Hat ferner der Unter<lb/> nehmer oder der Bauarbeiter, Bauhandwerker, auf Grund des »ut dem Bau¬<lb/> herrn geschlosseuen Werkvertrags zugleich Materialien geliefert, so kann er auch<lb/> für die hierdurch ihm erwachsene Forderung die Sicherungshypothet verlangen,<lb/> wogegen dieses Recht solchen Lieferanten nicht zusteht, die nicht auf Grund eines<lb/> Werkvertrags, souderu mir auf Grund eiues Kaufvertrags Materialien geliefert<lb/> haben, z. B. Steinhändler, Holzhändler usw, weil diese schon hinreichend da¬<lb/> durch gesichert sind, daß sie ihre Leistungen zurückhalten können, bis sie bezahlt<lb/> werden, während beim Werkvertrage der Unternehmer, wenn nicht etwas andres<lb/> verabredet worden ist, nach der nennr der Sache vorleisten muß (8 433 Satz 2.<lb/> 5 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Stenographischer Bericht von, 22. Inn<lb/> 189«>, Seite 2816 und 2817). Wer als Lieferant anzusehen ist, kann nur<lb/> "ach dein Inhalt des Einzelfalls entschieden werden; unrichtig ist es deshalb<lb/> jedenfalls, wenn in der erwähnten amtlichen Druckschrift auf Seite 23 all¬<lb/> gemein gesagt ist. daß die Tischler die Rechtsstellung eines Lieferanten haben,<lb/> wenn sie die Thüre» usw, lediglich abzuliefern haben, da entscheidend es nur<lb/> darauf ankommt, ob die Tischler mit dem Bauherrn einen Werkvertrag abge¬<lb/> schlossen haben oder nicht.</p><lb/> <p xml:id="ID_1388" next="#ID_1389"> Nach dem Wortlaut des ^ 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist es ganz<lb/> in den freien Willen des Unternehmers gestellt, ob er von seinem Rechte auf<lb/> Einräumung einer Sicheruugshypothek Gebrauch machen will oder nicht, er</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0421]
?lo d»r Bause>rd»rttttg^n
es ferner, das; der Besteller (Bauherr) Eigentümer des Bangrundstücks sein
muß, iveil wegen eines nnr persönlichen Anspruchs gegen den Besteller nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen doch nur an dessen Eigentum und nicht an den,
Eigentum unbeteiligter Dritter Sicherheit verlangt werden kann. Das; das
Bauwerk sich als Neubau darstelle, ist uach 5 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht notwendig, weshalb diese Vorschrift mich bei einem Umbau, einem Ab¬
bruch- oder Erweiterungsbau Anwendung findet. (Vgl. Pinnis Kommentar
Note 2 zu 8 648 a, a. O.) Wohl aber ist es Boranssetznug sür das Ver¬
langen auf Einräumung der Sichernngshypothek für die volle Forderung aus
dem Vertrage, daß das Bauwerk vollendet worden sei. Ist dies nicht der Fall,
so kann nach dem Satz 2 des ^ 648 a, a, O, nur für einen der geleisteten
Arbeit entsprechenden Teil der vertragsmäßigen Vergütung und für die in
dieser Vergütung nicht inbegriffnen Auslagen die Sichernngshypothek verlangt
werden. Daß in diesem Falle der Auslagen besonders gedacht wird, hat doch
wohl darin seine» Grund. daß erst durch die volle vertragsmäßige Ver¬
gütung auch die sämtlichen Auslagen als mit abgegolten angesehen werden
Hat dagegen ein Bauarbeiter oder Banhmidwerker, der nicht Unternehmer
des ganzen'Bauwerks ist, auf Grund eiues mit dem Bauherrn ge¬
schlossenen Werkvertrags Arbeiten, welcher Art sie auch sein möge», für
den Bau geleistet, so ist auch er als Unternehmer im Sinne des 5 648 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen und zu dein Verlangen ans Sicherungs-
hhpvthek für seine vertragsmäßige Forderung berechtigt' Hat ferner der Unter
nehmer oder der Bauarbeiter, Bauhandwerker, auf Grund des »ut dem Bau¬
herrn geschlosseuen Werkvertrags zugleich Materialien geliefert, so kann er auch
für die hierdurch ihm erwachsene Forderung die Sicherungshypothet verlangen,
wogegen dieses Recht solchen Lieferanten nicht zusteht, die nicht auf Grund eines
Werkvertrags, souderu mir auf Grund eiues Kaufvertrags Materialien geliefert
haben, z. B. Steinhändler, Holzhändler usw, weil diese schon hinreichend da¬
durch gesichert sind, daß sie ihre Leistungen zurückhalten können, bis sie bezahlt
werden, während beim Werkvertrage der Unternehmer, wenn nicht etwas andres
verabredet worden ist, nach der nennr der Sache vorleisten muß (8 433 Satz 2.
5 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Stenographischer Bericht von, 22. Inn
189«>, Seite 2816 und 2817). Wer als Lieferant anzusehen ist, kann nur
"ach dein Inhalt des Einzelfalls entschieden werden; unrichtig ist es deshalb
jedenfalls, wenn in der erwähnten amtlichen Druckschrift auf Seite 23 all¬
gemein gesagt ist. daß die Tischler die Rechtsstellung eines Lieferanten haben,
wenn sie die Thüre» usw, lediglich abzuliefern haben, da entscheidend es nur
darauf ankommt, ob die Tischler mit dem Bauherrn einen Werkvertrag abge¬
schlossen haben oder nicht.
Nach dem Wortlaut des ^ 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist es ganz
in den freien Willen des Unternehmers gestellt, ob er von seinem Rechte auf
Einräumung einer Sicheruugshypothek Gebrauch machen will oder nicht, er
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