Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr.Die Sicherung der LaufVndonmgeu Bei der Abfassung des Bürgerliche" Gesetzbuchs war a"fäuglich nicht Hiernach kann der Unternehmer eines Bauwerks oder eiues einzelnen Teils Die Sicherung der LaufVndonmgeu Bei der Abfassung des Bürgerliche» Gesetzbuchs war a»fäuglich nicht Hiernach kann der Unternehmer eines Bauwerks oder eiues einzelnen Teils <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0420" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/234300"/> <fw type="header" place="top"> Die Sicherung der LaufVndonmgeu</fw><lb/> <p xml:id="ID_1384"> Bei der Abfassung des Bürgerliche» Gesetzbuchs war a»fäuglich nicht<lb/> beabsichtigt, darin eine Bestimmung liber die Sicherung der Bauforderuugeu<lb/> aufzunehmen. Aber in deur Kom>»issio»sbericht des preußische» Abgeord¬<lb/> netenhauses vom 16. Juni 1892 über die Petition des Dr, Hermann Stolp<lb/> und Genossen wurde die Erwartung ausgesprochen, daß die preußische Staats-<lb/> regierung dahin vnrken werde, daß eine gleiche Bestimmung, wie sie der<lb/> § 972, Titel 11, Teil I des preußischen Allgemeinen Landrechts enthalte, in<lb/> das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen werde, was später ans besondre An¬<lb/> regung des preußischen Justizministers auch geschehn ist. Dem erwähnten<lb/> H 972 geht im H 971 a, n, O. die Bestimmung voran, daß bei unbeweglichen<lb/> Sachen der Werkmeister mit Rücksicht auf die darin verwandten Materialien<lb/> und Arbeiten ein in der Konkursordnung näher bestimmtes Borrecht habe.<lb/> Es war dies nach iz 424, Titel 50, Teil I der preußischen Allgemeinen Gerichts¬<lb/> ordnung das Vorrecht der vierten Klasse, das neben andern auch der Jllaten-<lb/> fordernng der Ehefrau, dem Peknliumanspruch der Kinder und den Nminindigen<lb/> wegen der Defekte der Vormünder zustand, und dieses Vorrecht konnte der<lb/> Werkmeister nach 972, solange der Konkurs über das Vermögen des Bau¬<lb/> herrn noch nicht eröffnet war, auf die unbewegliche Sache, auch ohne besondre<lb/> Einwilligung des Schuldners, eintragen lassen. Der Werkmeister hatte hier¬<lb/> nach einen Titel zum Pfandrecht. Diesem gesetzgeberischen Gedanken ist der<lb/> H 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachgebildet.</p><lb/> <p xml:id="ID_1385" next="#ID_1386"> Hiernach kann der Unternehmer eines Bauwerks oder eiues einzelnen Teils<lb/> eines Bauwerks für seine Forderungen aus dein Vertrage die Einräumung<lb/> einer Sicheruugshypothek an dem Vaugrnndstücke des Bestellers verlangen:<lb/> ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicheruugs¬<lb/> hypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung<lb/> und für die in der Vergütung nicht inbegrisfnen Auslagen verlangen. Nach<lb/> diesem Wortlaut des H (»48 steht dem Unternehmer der Anspruch auf Ein¬<lb/> räumung der Sicheruttgöhhpothet uur dann zu, wenn er mit dem Besteller<lb/> (Bauherrn) kontrahiert hat, und wenn der Besteller Eigentümer des Vangrund-<lb/> stücks ist. Diese doppelte Beschränkung erscheint durchaus berechtigt. Wollte<lb/> mau das Recht auf Sicherstellung, wie das in der betreffenden Kommission<lb/> des Reichstags beantragt war, auch den Bauarbeiter» gewähren, die nnr mit<lb/> dem Haupt- oder Zwischemmteniehmer, mese aber mit dem Bauherrn einen<lb/> Werkvertrag abgeschlossen haben, so würde dies zu außerordentliche» Schwierig-<lb/> keite» und großer Unsicherheit führe»; es könnte da»» insbesondre vvrkonune»,<lb/> daß wegen derselben Leistung einmal der Unternehmer und sodann auch der<lb/> Bauarbeiter die Sicherungshypothek verlangte und somit das Bangrundstück<lb/> wegen desselben Anspruchs doppelt betastet würde, was den Kredit des Bau¬<lb/> herrn aufs schwerste schädigen müßte. Mit Recht wurde deshalb der oben<lb/> erwähnte und im Plenum wiederholte Antrag abgelehnt. (Vgl. den Bericht<lb/> der Neichstagskvnimission XII vom 12. In»i 1896, Seite 92 und Steno¬<lb/> graphischer Bericht vom 22. Juni 1896, Seite 2817.) Selbstverständlich ist</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0420]
Die Sicherung der LaufVndonmgeu
Bei der Abfassung des Bürgerliche» Gesetzbuchs war a»fäuglich nicht
beabsichtigt, darin eine Bestimmung liber die Sicherung der Bauforderuugeu
aufzunehmen. Aber in deur Kom>»issio»sbericht des preußische» Abgeord¬
netenhauses vom 16. Juni 1892 über die Petition des Dr, Hermann Stolp
und Genossen wurde die Erwartung ausgesprochen, daß die preußische Staats-
regierung dahin vnrken werde, daß eine gleiche Bestimmung, wie sie der
§ 972, Titel 11, Teil I des preußischen Allgemeinen Landrechts enthalte, in
das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen werde, was später ans besondre An¬
regung des preußischen Justizministers auch geschehn ist. Dem erwähnten
H 972 geht im H 971 a, n, O. die Bestimmung voran, daß bei unbeweglichen
Sachen der Werkmeister mit Rücksicht auf die darin verwandten Materialien
und Arbeiten ein in der Konkursordnung näher bestimmtes Borrecht habe.
Es war dies nach iz 424, Titel 50, Teil I der preußischen Allgemeinen Gerichts¬
ordnung das Vorrecht der vierten Klasse, das neben andern auch der Jllaten-
fordernng der Ehefrau, dem Peknliumanspruch der Kinder und den Nminindigen
wegen der Defekte der Vormünder zustand, und dieses Vorrecht konnte der
Werkmeister nach 972, solange der Konkurs über das Vermögen des Bau¬
herrn noch nicht eröffnet war, auf die unbewegliche Sache, auch ohne besondre
Einwilligung des Schuldners, eintragen lassen. Der Werkmeister hatte hier¬
nach einen Titel zum Pfandrecht. Diesem gesetzgeberischen Gedanken ist der
H 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachgebildet.
Hiernach kann der Unternehmer eines Bauwerks oder eiues einzelnen Teils
eines Bauwerks für seine Forderungen aus dein Vertrage die Einräumung
einer Sicheruugshypothek an dem Vaugrnndstücke des Bestellers verlangen:
ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicheruugs¬
hypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung
und für die in der Vergütung nicht inbegrisfnen Auslagen verlangen. Nach
diesem Wortlaut des H (»48 steht dem Unternehmer der Anspruch auf Ein¬
räumung der Sicheruttgöhhpothet uur dann zu, wenn er mit dem Besteller
(Bauherrn) kontrahiert hat, und wenn der Besteller Eigentümer des Vangrund-
stücks ist. Diese doppelte Beschränkung erscheint durchaus berechtigt. Wollte
mau das Recht auf Sicherstellung, wie das in der betreffenden Kommission
des Reichstags beantragt war, auch den Bauarbeiter» gewähren, die nnr mit
dem Haupt- oder Zwischemmteniehmer, mese aber mit dem Bauherrn einen
Werkvertrag abgeschlossen haben, so würde dies zu außerordentliche» Schwierig-
keite» und großer Unsicherheit führe»; es könnte da»» insbesondre vvrkonune»,
daß wegen derselben Leistung einmal der Unternehmer und sodann auch der
Bauarbeiter die Sicherungshypothek verlangte und somit das Bangrundstück
wegen desselben Anspruchs doppelt betastet würde, was den Kredit des Bau¬
herrn aufs schwerste schädigen müßte. Mit Recht wurde deshalb der oben
erwähnte und im Plenum wiederholte Antrag abgelehnt. (Vgl. den Bericht
der Neichstagskvnimission XII vom 12. In»i 1896, Seite 92 und Steno¬
graphischer Bericht vom 22. Juni 1896, Seite 2817.) Selbstverständlich ist
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