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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr.

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gehn oder Nichtcingehn einer Ehe betreffen, unsittlich sind, läßt sich keineswegs
folgern, daß die staatlichen Gesetze den Cölibat für unsittlich erklären. Nur der
Zwang dazu, nicht aber der freiwillig gewählte, ist nach Staats- und ebenso nach
Kirchengesetzen unsittlich.

Sicher und selbstverständlich ist ja, daß jeder Staat aus dem einfache" Grunde
der Selbsterhaltung zu bestimmen hat, welche Gesetze in seinem Bereich gelten sollen.
Ebenso sicher und durch die praktische Erfahrung feststehend ist aber auch, daß der
gläubige Katholik durch keinerlei bindende Vorschriften der Kirche daran gehindert
ist, den Interessen und Zwecken des Staats in den durch seine Natur gegebnen
Beziehungen zu dienen. Wenn dies nach den Ausführungen des Verfassers nicht
der Fall zu sein scheint, so liegt das entweder daran, daß der Staat über die dnrch
seine Natur gesteckten Grenzen hinausgreift, wie z. B. Österreich unter Joseph II.,
dem "Bruder Sakristan," wie ihn Friedrich der Große scherzweise nannte -- oder
aber es liegt dnrau, daß extreme Kirchentheoretiker, wie die Jesuiten, theologische
Satze oder Folgerungen aufstellen, die anch der gute Katholik ruhig beiseite setze"
darf. Das schließt natürlich nicht ans, daß sich von Zeit zu Zeit Staat und Kirche
nicht uni die Grenzen vertragen können, aber zu wirkliche" dauernden Schädigungen
wird das kaum führen, und wo eine Schädigung eingetreten ist, da ist es nicht ans
das Konto der Kirche allein zu setzen, sondern anderweit ans faule Staatsverhält¬
nisse, wie z. B. in den revolutionären südamerikanischen Republiken.

Mit dem gewiß richtigen Satze: Der Staat habe nur jede" singen und beten
zu lassen, was er wolle, oder jeder könne nach seiner Fayon selig werden, ist
praktisch wenig gewonnen, wenn nicht zugleich außer Streit gestellt wird, was zum
"Singen und Beten" oder zum "Selig werden" gehört. Und bei Religionen, die
große Massen von Anhängern haben, ist es mit dem Singen, Beten und Selig-
werden des Einzelnen nicht gethan; derartige Religionen werden immer zu fest-
gegliederteu organischen Kirchengemeinschaftc" führe" müssen, die nach außen hin
ihre Mitglieder zusammenhalten und sich mit dem Staate, der denselben Mitgliedern
gegenübersteht, abzufinden haben. Das ist nicht bloß bei der katholische" Kirche der
Fall, sondern ebenso gut bei der protestantischen, wenngleich es bei dieser ja viel
leichter sein muß wegen des landesherrlichen Summepiskopats; aber auch hier
kommen Kämpfe vor, z. B. wegen der Schule. Sicher aber ist, daß die Sache
nicht einfach dnrch einseitige Dekrete der Stantsallmacht, die man ja nur zu gern
anruft, geregelt werden kann. Das würde nicht einmal in Rußland möglich sein.

Die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat ist auf die Dauer
"ur möglich durch loyale Kompromisse. Alle Versuche des einen oder des andern
Teils, dieses Verhältnis einseitig zu regeln, müssen zum Gegendruck und Kampf
führen. Und dieses Kampfes wird man nach Jahren oder Jahrzehnten dann wieder
überdrüssig n"d wird ihn "nieder dnrch Kompromisse beendigen.

Den sonstigen Ausführungen in dem genannten Artikel über die sogenannte
Inferiorität der Katholiken ans rein wissenschaftlichem oder dem künstlerische" Ge¬
biete will ich im allgemeinen nicht widersprechen, glaube aber uicht, daß sie auch
in technischer, industrieller oder kaufmännischer Beziehung vorhanden ist, wenigstens
sow B. eit die Verhältnisse in Rheinland und Westfalen in Betracht komme".


Ein Chinese über die Missionen.

Es wird soviel über die Missionare
w China geschrieben und darüber, was die armen Kerle, die selbst dafür um meisten
büßen müssen, alles angerichtet haben, daß man sich fast scheut, über Missionare
zur Feder zu greifen. Aber Nova verlangen dieses. So haben wir in den Grenz¬
voten 1900, Seite 242 (Rußland und'Tibet) uns das Beispiel des christlichen
Rußlands hingewiesen, das seinen eignen Unterthanen die Ausübung ihres tibe-
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MaßgiMiches »ut Uiunaßgeblich^s

gehn oder Nichtcingehn einer Ehe betreffen, unsittlich sind, läßt sich keineswegs
folgern, daß die staatlichen Gesetze den Cölibat für unsittlich erklären. Nur der
Zwang dazu, nicht aber der freiwillig gewählte, ist nach Staats- und ebenso nach
Kirchengesetzen unsittlich.

Sicher und selbstverständlich ist ja, daß jeder Staat aus dem einfache« Grunde
der Selbsterhaltung zu bestimmen hat, welche Gesetze in seinem Bereich gelten sollen.
Ebenso sicher und durch die praktische Erfahrung feststehend ist aber auch, daß der
gläubige Katholik durch keinerlei bindende Vorschriften der Kirche daran gehindert
ist, den Interessen und Zwecken des Staats in den durch seine Natur gegebnen
Beziehungen zu dienen. Wenn dies nach den Ausführungen des Verfassers nicht
der Fall zu sein scheint, so liegt das entweder daran, daß der Staat über die dnrch
seine Natur gesteckten Grenzen hinausgreift, wie z. B. Österreich unter Joseph II.,
dem „Bruder Sakristan," wie ihn Friedrich der Große scherzweise nannte — oder
aber es liegt dnrau, daß extreme Kirchentheoretiker, wie die Jesuiten, theologische
Satze oder Folgerungen aufstellen, die anch der gute Katholik ruhig beiseite setze»
darf. Das schließt natürlich nicht ans, daß sich von Zeit zu Zeit Staat und Kirche
nicht uni die Grenzen vertragen können, aber zu wirkliche» dauernden Schädigungen
wird das kaum führen, und wo eine Schädigung eingetreten ist, da ist es nicht ans
das Konto der Kirche allein zu setzen, sondern anderweit ans faule Staatsverhält¬
nisse, wie z. B. in den revolutionären südamerikanischen Republiken.

Mit dem gewiß richtigen Satze: Der Staat habe nur jede» singen und beten
zu lassen, was er wolle, oder jeder könne nach seiner Fayon selig werden, ist
praktisch wenig gewonnen, wenn nicht zugleich außer Streit gestellt wird, was zum
„Singen und Beten" oder zum „Selig werden" gehört. Und bei Religionen, die
große Massen von Anhängern haben, ist es mit dem Singen, Beten und Selig-
werden des Einzelnen nicht gethan; derartige Religionen werden immer zu fest-
gegliederteu organischen Kirchengemeinschaftc» führe» müssen, die nach außen hin
ihre Mitglieder zusammenhalten und sich mit dem Staate, der denselben Mitgliedern
gegenübersteht, abzufinden haben. Das ist nicht bloß bei der katholische» Kirche der
Fall, sondern ebenso gut bei der protestantischen, wenngleich es bei dieser ja viel
leichter sein muß wegen des landesherrlichen Summepiskopats; aber auch hier
kommen Kämpfe vor, z. B. wegen der Schule. Sicher aber ist, daß die Sache
nicht einfach dnrch einseitige Dekrete der Stantsallmacht, die man ja nur zu gern
anruft, geregelt werden kann. Das würde nicht einmal in Rußland möglich sein.

Die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat ist auf die Dauer
»ur möglich durch loyale Kompromisse. Alle Versuche des einen oder des andern
Teils, dieses Verhältnis einseitig zu regeln, müssen zum Gegendruck und Kampf
führen. Und dieses Kampfes wird man nach Jahren oder Jahrzehnten dann wieder
überdrüssig n»d wird ihn »nieder dnrch Kompromisse beendigen.

Den sonstigen Ausführungen in dem genannten Artikel über die sogenannte
Inferiorität der Katholiken ans rein wissenschaftlichem oder dem künstlerische» Ge¬
biete will ich im allgemeinen nicht widersprechen, glaube aber uicht, daß sie auch
in technischer, industrieller oder kaufmännischer Beziehung vorhanden ist, wenigstens
sow B. eit die Verhältnisse in Rheinland und Westfalen in Betracht komme».


Ein Chinese über die Missionen.

Es wird soviel über die Missionare
w China geschrieben und darüber, was die armen Kerle, die selbst dafür um meisten
büßen müssen, alles angerichtet haben, daß man sich fast scheut, über Missionare
zur Feder zu greifen. Aber Nova verlangen dieses. So haben wir in den Grenz¬
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Rußlands hingewiesen, das seinen eignen Unterthanen die Ausübung ihres tibe-
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[0249] MaßgiMiches »ut Uiunaßgeblich^s gehn oder Nichtcingehn einer Ehe betreffen, unsittlich sind, läßt sich keineswegs folgern, daß die staatlichen Gesetze den Cölibat für unsittlich erklären. Nur der Zwang dazu, nicht aber der freiwillig gewählte, ist nach Staats- und ebenso nach Kirchengesetzen unsittlich. Sicher und selbstverständlich ist ja, daß jeder Staat aus dem einfache« Grunde der Selbsterhaltung zu bestimmen hat, welche Gesetze in seinem Bereich gelten sollen. Ebenso sicher und durch die praktische Erfahrung feststehend ist aber auch, daß der gläubige Katholik durch keinerlei bindende Vorschriften der Kirche daran gehindert ist, den Interessen und Zwecken des Staats in den durch seine Natur gegebnen Beziehungen zu dienen. Wenn dies nach den Ausführungen des Verfassers nicht der Fall zu sein scheint, so liegt das entweder daran, daß der Staat über die dnrch seine Natur gesteckten Grenzen hinausgreift, wie z. B. Österreich unter Joseph II., dem „Bruder Sakristan," wie ihn Friedrich der Große scherzweise nannte — oder aber es liegt dnrau, daß extreme Kirchentheoretiker, wie die Jesuiten, theologische Satze oder Folgerungen aufstellen, die anch der gute Katholik ruhig beiseite setze» darf. Das schließt natürlich nicht ans, daß sich von Zeit zu Zeit Staat und Kirche nicht uni die Grenzen vertragen können, aber zu wirkliche» dauernden Schädigungen wird das kaum führen, und wo eine Schädigung eingetreten ist, da ist es nicht ans das Konto der Kirche allein zu setzen, sondern anderweit ans faule Staatsverhält¬ nisse, wie z. B. in den revolutionären südamerikanischen Republiken. Mit dem gewiß richtigen Satze: Der Staat habe nur jede» singen und beten zu lassen, was er wolle, oder jeder könne nach seiner Fayon selig werden, ist praktisch wenig gewonnen, wenn nicht zugleich außer Streit gestellt wird, was zum „Singen und Beten" oder zum „Selig werden" gehört. Und bei Religionen, die große Massen von Anhängern haben, ist es mit dem Singen, Beten und Selig- werden des Einzelnen nicht gethan; derartige Religionen werden immer zu fest- gegliederteu organischen Kirchengemeinschaftc» führe» müssen, die nach außen hin ihre Mitglieder zusammenhalten und sich mit dem Staate, der denselben Mitgliedern gegenübersteht, abzufinden haben. Das ist nicht bloß bei der katholische» Kirche der Fall, sondern ebenso gut bei der protestantischen, wenngleich es bei dieser ja viel leichter sein muß wegen des landesherrlichen Summepiskopats; aber auch hier kommen Kämpfe vor, z. B. wegen der Schule. Sicher aber ist, daß die Sache nicht einfach dnrch einseitige Dekrete der Stantsallmacht, die man ja nur zu gern anruft, geregelt werden kann. Das würde nicht einmal in Rußland möglich sein. Die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat ist auf die Dauer »ur möglich durch loyale Kompromisse. Alle Versuche des einen oder des andern Teils, dieses Verhältnis einseitig zu regeln, müssen zum Gegendruck und Kampf führen. Und dieses Kampfes wird man nach Jahren oder Jahrzehnten dann wieder überdrüssig n»d wird ihn »nieder dnrch Kompromisse beendigen. Den sonstigen Ausführungen in dem genannten Artikel über die sogenannte Inferiorität der Katholiken ans rein wissenschaftlichem oder dem künstlerische» Ge¬ biete will ich im allgemeinen nicht widersprechen, glaube aber uicht, daß sie auch in technischer, industrieller oder kaufmännischer Beziehung vorhanden ist, wenigstens sow B. eit die Verhältnisse in Rheinland und Westfalen in Betracht komme». Ein Chinese über die Missionen. Es wird soviel über die Missionare w China geschrieben und darüber, was die armen Kerle, die selbst dafür um meisten büßen müssen, alles angerichtet haben, daß man sich fast scheut, über Missionare zur Feder zu greifen. Aber Nova verlangen dieses. So haben wir in den Grenz¬ voten 1900, Seite 242 (Rußland und'Tibet) uns das Beispiel des christlichen Rußlands hingewiesen, das seinen eignen Unterthanen die Ausübung ihres tibe- > G^nzboten > IW?

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_233879/249>, abgerufen am 01.07.2024.