Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Maßgebliches und Unmaßgebliches

findet, hat sich noch neulich gezeigt, als die Leiche des ermordeten Königs von
Italien mit den höchsten kirchlichen Ehren ohne Widerspruch des Papstes beigesetzt
wurde, obgleich der König den "geraubten" Kirchenstaat besessen hatte. Ebenso
wenig waren ihm im Leben die kirchlichen Sakramente und die Anstellung von Hof-
geistlichen verweigert worden.

Der Lehmkuhlsche Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird gegen die
Ansicht des Verfassers keine Rolle für den preußischen Richter, der katholisch ist,
spielen und höchstens für die bei Jesuiten vorkommenden Ansichten ein Zeugnis
ablegen. Das Buch ist anch von katholischen Juristen nicht gerade glänzend re-
zensiert worden. Jedenfalls ist es Praktisch ausgeschlossen, daß katholische Richter
das staatliche Eheschciduugsrccht anders handhaben als ihre evangelischen Kollegen,
oder daß sie sich bei der Handhabung vorher Weisungen aus dem Beichtstuhl holen
werden. Wenigstens für Westfalen, wo sehr viele katholische Richter wirken, und
mir die Verhältnisse bekannt sind, kann ich das bestimmt behaupten, und auch sonst
wird es uicht unters sein. Wenn die Kirche den theoretischen Satz, daß das Ehe-
recht unter ihr stehe, formell nicht aufgegeben hat, so hat man das praktisch ebenso
zu beurteilen, wie die formell nicht erfolgte Zurücknahme des Zinseuverbots oder
die ebenfalls nicht erfolgte Zurücknahme der Verurteilung der Guineischen Lehren.
Ebenso wenig hat man etwas davon gehört, daß die Ansichten der Denkschrift über
die Parität in Preußen in der richterlichen oder sonstigen Praxis von irgend
welcher Bedeutung wären, trotz des Aufhebens, das katholische Redakteure davon
machen.

Daß es klerikale Handbücher giebt, die dem Staate das Besteuerungsrecht der
Kleriker abspreche", ist wohl kurios und würde von den angeblich Eximierten
höchstens belächelt werden. Der Titel der Handbücher ist in dem Artikel leider
nicht genannt worden.

Wie schief das von den katholischen Beamten cntwvrfue Bild ist, geht Wohl
am beste" daraus hervor, daß der Staat selbst keinerlei Bedenken trägt, sie anzu¬
stellen. Er würde das sicher nicht thun, wenn er irgend welche schlechten Erfah¬
rungen gemacht hätte (der Streit um die Parität dreht sich vornehmlich um die
Besetzung höherer Stellen durch Katholiken). Der Verfasser konnte ebenso gut er¬
klären, daß die katholischen Fürsten Deutschlands ungeeignet zum Regiere" in pro-
testantischen Ländern seien, weil sie zur Beichte gehn und von dem ausländischen
Priester mit Strafen im Diesseits und Jenseits bedroht werden, wenn sie sich
seinen Meinungen nicht unterwerfen.

Der Schluß des Artikels in Ur. 35 stellt dann -- ebenfalls theoretisch und
much wohl etwas einseitig -- die Grundsätze aus alten und neuen Gesetze" auf,
nach denen sich der Staat zur Kirche zu stellen habe. Sie enthalten im wesent¬
lichen das, was Preußen durch die Kulturkampfgesetze anstrebte. Daß und wes¬
halb diese Gesetze durchweg praktisch unhaltbar waren, weiß heute jeder. Die
Grenzen zwischen den Machtsphäre" des Staates u"d des Priestertums sind ja
immer streitig gewesen, und Bismnrck hat einmal hervorgehoben, daß sich schon bei
der Ausfahrt der griechischen Flotte zum trojmüscheu Kriege die Priester deu An¬
ordnungen der Feldherren mit Erfolg widersetzten und die Fahrt lange verzögerten;
er hat mit Recht diese Thatsache für einen Ausfluß dieses Streits erklärt.

Übrigens würde es nicht allzuschwer sei", auch aus der altpreußischen Zeit
Gesetzesbestimmungen anzuführen, die den kirchlichen Anschauungen Rechnung tragen.
Das preußische Lambrecht bestimmte z. B., daß die Mönche und die Nonnen als bürger¬
lich tot angesehen werden sollten, entsprechend der kirchlichen Lehre, uach der sie
durch ihre Gelübde der Welt abgestorben sind. Auch aus den Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach denen Verträge oder Bedingungen, die das Ein


Maßgebliches und Unmaßgebliches

findet, hat sich noch neulich gezeigt, als die Leiche des ermordeten Königs von
Italien mit den höchsten kirchlichen Ehren ohne Widerspruch des Papstes beigesetzt
wurde, obgleich der König den „geraubten" Kirchenstaat besessen hatte. Ebenso
wenig waren ihm im Leben die kirchlichen Sakramente und die Anstellung von Hof-
geistlichen verweigert worden.

Der Lehmkuhlsche Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird gegen die
Ansicht des Verfassers keine Rolle für den preußischen Richter, der katholisch ist,
spielen und höchstens für die bei Jesuiten vorkommenden Ansichten ein Zeugnis
ablegen. Das Buch ist anch von katholischen Juristen nicht gerade glänzend re-
zensiert worden. Jedenfalls ist es Praktisch ausgeschlossen, daß katholische Richter
das staatliche Eheschciduugsrccht anders handhaben als ihre evangelischen Kollegen,
oder daß sie sich bei der Handhabung vorher Weisungen aus dem Beichtstuhl holen
werden. Wenigstens für Westfalen, wo sehr viele katholische Richter wirken, und
mir die Verhältnisse bekannt sind, kann ich das bestimmt behaupten, und auch sonst
wird es uicht unters sein. Wenn die Kirche den theoretischen Satz, daß das Ehe-
recht unter ihr stehe, formell nicht aufgegeben hat, so hat man das praktisch ebenso
zu beurteilen, wie die formell nicht erfolgte Zurücknahme des Zinseuverbots oder
die ebenfalls nicht erfolgte Zurücknahme der Verurteilung der Guineischen Lehren.
Ebenso wenig hat man etwas davon gehört, daß die Ansichten der Denkschrift über
die Parität in Preußen in der richterlichen oder sonstigen Praxis von irgend
welcher Bedeutung wären, trotz des Aufhebens, das katholische Redakteure davon
machen.

Daß es klerikale Handbücher giebt, die dem Staate das Besteuerungsrecht der
Kleriker abspreche», ist wohl kurios und würde von den angeblich Eximierten
höchstens belächelt werden. Der Titel der Handbücher ist in dem Artikel leider
nicht genannt worden.

Wie schief das von den katholischen Beamten cntwvrfue Bild ist, geht Wohl
am beste» daraus hervor, daß der Staat selbst keinerlei Bedenken trägt, sie anzu¬
stellen. Er würde das sicher nicht thun, wenn er irgend welche schlechten Erfah¬
rungen gemacht hätte (der Streit um die Parität dreht sich vornehmlich um die
Besetzung höherer Stellen durch Katholiken). Der Verfasser konnte ebenso gut er¬
klären, daß die katholischen Fürsten Deutschlands ungeeignet zum Regiere» in pro-
testantischen Ländern seien, weil sie zur Beichte gehn und von dem ausländischen
Priester mit Strafen im Diesseits und Jenseits bedroht werden, wenn sie sich
seinen Meinungen nicht unterwerfen.

Der Schluß des Artikels in Ur. 35 stellt dann — ebenfalls theoretisch und
much wohl etwas einseitig — die Grundsätze aus alten und neuen Gesetze» auf,
nach denen sich der Staat zur Kirche zu stellen habe. Sie enthalten im wesent¬
lichen das, was Preußen durch die Kulturkampfgesetze anstrebte. Daß und wes¬
halb diese Gesetze durchweg praktisch unhaltbar waren, weiß heute jeder. Die
Grenzen zwischen den Machtsphäre» des Staates u»d des Priestertums sind ja
immer streitig gewesen, und Bismnrck hat einmal hervorgehoben, daß sich schon bei
der Ausfahrt der griechischen Flotte zum trojmüscheu Kriege die Priester deu An¬
ordnungen der Feldherren mit Erfolg widersetzten und die Fahrt lange verzögerten;
er hat mit Recht diese Thatsache für einen Ausfluß dieses Streits erklärt.

Übrigens würde es nicht allzuschwer sei», auch aus der altpreußischen Zeit
Gesetzesbestimmungen anzuführen, die den kirchlichen Anschauungen Rechnung tragen.
Das preußische Lambrecht bestimmte z. B., daß die Mönche und die Nonnen als bürger¬
lich tot angesehen werden sollten, entsprechend der kirchlichen Lehre, uach der sie
durch ihre Gelübde der Welt abgestorben sind. Auch aus den Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach denen Verträge oder Bedingungen, die das Ein


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0248" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/234128"/>
            <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_827" prev="#ID_826"> findet, hat sich noch neulich gezeigt, als die Leiche des ermordeten Königs von<lb/>
Italien mit den höchsten kirchlichen Ehren ohne Widerspruch des Papstes beigesetzt<lb/>
wurde, obgleich der König den &#x201E;geraubten" Kirchenstaat besessen hatte. Ebenso<lb/>
wenig waren ihm im Leben die kirchlichen Sakramente und die Anstellung von Hof-<lb/>
geistlichen verweigert worden.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_828"> Der Lehmkuhlsche Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird gegen die<lb/>
Ansicht des Verfassers keine Rolle für den preußischen Richter, der katholisch ist,<lb/>
spielen und höchstens für die bei Jesuiten vorkommenden Ansichten ein Zeugnis<lb/>
ablegen. Das Buch ist anch von katholischen Juristen nicht gerade glänzend re-<lb/>
zensiert worden. Jedenfalls ist es Praktisch ausgeschlossen, daß katholische Richter<lb/>
das staatliche Eheschciduugsrccht anders handhaben als ihre evangelischen Kollegen,<lb/>
oder daß sie sich bei der Handhabung vorher Weisungen aus dem Beichtstuhl holen<lb/>
werden. Wenigstens für Westfalen, wo sehr viele katholische Richter wirken, und<lb/>
mir die Verhältnisse bekannt sind, kann ich das bestimmt behaupten, und auch sonst<lb/>
wird es uicht unters sein. Wenn die Kirche den theoretischen Satz, daß das Ehe-<lb/>
recht unter ihr stehe, formell nicht aufgegeben hat, so hat man das praktisch ebenso<lb/>
zu beurteilen, wie die formell nicht erfolgte Zurücknahme des Zinseuverbots oder<lb/>
die ebenfalls nicht erfolgte Zurücknahme der Verurteilung der Guineischen Lehren.<lb/>
Ebenso wenig hat man etwas davon gehört, daß die Ansichten der Denkschrift über<lb/>
die Parität in Preußen in der richterlichen oder sonstigen Praxis von irgend<lb/>
welcher Bedeutung wären, trotz des Aufhebens, das katholische Redakteure davon<lb/>
machen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_829"> Daß es klerikale Handbücher giebt, die dem Staate das Besteuerungsrecht der<lb/>
Kleriker abspreche», ist wohl kurios und würde von den angeblich Eximierten<lb/>
höchstens belächelt werden. Der Titel der Handbücher ist in dem Artikel leider<lb/>
nicht genannt worden.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_830"> Wie schief das von den katholischen Beamten cntwvrfue Bild ist, geht Wohl<lb/>
am beste» daraus hervor, daß der Staat selbst keinerlei Bedenken trägt, sie anzu¬<lb/>
stellen. Er würde das sicher nicht thun, wenn er irgend welche schlechten Erfah¬<lb/>
rungen gemacht hätte (der Streit um die Parität dreht sich vornehmlich um die<lb/>
Besetzung höherer Stellen durch Katholiken). Der Verfasser konnte ebenso gut er¬<lb/>
klären, daß die katholischen Fürsten Deutschlands ungeeignet zum Regiere» in pro-<lb/>
testantischen Ländern seien, weil sie zur Beichte gehn und von dem ausländischen<lb/>
Priester mit Strafen im Diesseits und Jenseits bedroht werden, wenn sie sich<lb/>
seinen Meinungen nicht unterwerfen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_831"> Der Schluß des Artikels in Ur. 35 stellt dann &#x2014; ebenfalls theoretisch und<lb/>
much wohl etwas einseitig &#x2014; die Grundsätze aus alten und neuen Gesetze» auf,<lb/>
nach denen sich der Staat zur Kirche zu stellen habe. Sie enthalten im wesent¬<lb/>
lichen das, was Preußen durch die Kulturkampfgesetze anstrebte. Daß und wes¬<lb/>
halb diese Gesetze durchweg praktisch unhaltbar waren, weiß heute jeder. Die<lb/>
Grenzen zwischen den Machtsphäre» des Staates u»d des Priestertums sind ja<lb/>
immer streitig gewesen, und Bismnrck hat einmal hervorgehoben, daß sich schon bei<lb/>
der Ausfahrt der griechischen Flotte zum trojmüscheu Kriege die Priester deu An¬<lb/>
ordnungen der Feldherren mit Erfolg widersetzten und die Fahrt lange verzögerten;<lb/>
er hat mit Recht diese Thatsache für einen Ausfluß dieses Streits erklärt.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_832" next="#ID_833"> Übrigens würde es nicht allzuschwer sei», auch aus der altpreußischen Zeit<lb/>
Gesetzesbestimmungen anzuführen, die den kirchlichen Anschauungen Rechnung tragen.<lb/>
Das preußische Lambrecht bestimmte z. B., daß die Mönche und die Nonnen als bürger¬<lb/>
lich tot angesehen werden sollten, entsprechend der kirchlichen Lehre, uach der sie<lb/>
durch ihre Gelübde der Welt abgestorben sind. Auch aus den Bestimmungen des<lb/>
Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach denen Verträge oder Bedingungen, die das Ein</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0248] Maßgebliches und Unmaßgebliches findet, hat sich noch neulich gezeigt, als die Leiche des ermordeten Königs von Italien mit den höchsten kirchlichen Ehren ohne Widerspruch des Papstes beigesetzt wurde, obgleich der König den „geraubten" Kirchenstaat besessen hatte. Ebenso wenig waren ihm im Leben die kirchlichen Sakramente und die Anstellung von Hof- geistlichen verweigert worden. Der Lehmkuhlsche Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird gegen die Ansicht des Verfassers keine Rolle für den preußischen Richter, der katholisch ist, spielen und höchstens für die bei Jesuiten vorkommenden Ansichten ein Zeugnis ablegen. Das Buch ist anch von katholischen Juristen nicht gerade glänzend re- zensiert worden. Jedenfalls ist es Praktisch ausgeschlossen, daß katholische Richter das staatliche Eheschciduugsrccht anders handhaben als ihre evangelischen Kollegen, oder daß sie sich bei der Handhabung vorher Weisungen aus dem Beichtstuhl holen werden. Wenigstens für Westfalen, wo sehr viele katholische Richter wirken, und mir die Verhältnisse bekannt sind, kann ich das bestimmt behaupten, und auch sonst wird es uicht unters sein. Wenn die Kirche den theoretischen Satz, daß das Ehe- recht unter ihr stehe, formell nicht aufgegeben hat, so hat man das praktisch ebenso zu beurteilen, wie die formell nicht erfolgte Zurücknahme des Zinseuverbots oder die ebenfalls nicht erfolgte Zurücknahme der Verurteilung der Guineischen Lehren. Ebenso wenig hat man etwas davon gehört, daß die Ansichten der Denkschrift über die Parität in Preußen in der richterlichen oder sonstigen Praxis von irgend welcher Bedeutung wären, trotz des Aufhebens, das katholische Redakteure davon machen. Daß es klerikale Handbücher giebt, die dem Staate das Besteuerungsrecht der Kleriker abspreche», ist wohl kurios und würde von den angeblich Eximierten höchstens belächelt werden. Der Titel der Handbücher ist in dem Artikel leider nicht genannt worden. Wie schief das von den katholischen Beamten cntwvrfue Bild ist, geht Wohl am beste» daraus hervor, daß der Staat selbst keinerlei Bedenken trägt, sie anzu¬ stellen. Er würde das sicher nicht thun, wenn er irgend welche schlechten Erfah¬ rungen gemacht hätte (der Streit um die Parität dreht sich vornehmlich um die Besetzung höherer Stellen durch Katholiken). Der Verfasser konnte ebenso gut er¬ klären, daß die katholischen Fürsten Deutschlands ungeeignet zum Regiere» in pro- testantischen Ländern seien, weil sie zur Beichte gehn und von dem ausländischen Priester mit Strafen im Diesseits und Jenseits bedroht werden, wenn sie sich seinen Meinungen nicht unterwerfen. Der Schluß des Artikels in Ur. 35 stellt dann — ebenfalls theoretisch und much wohl etwas einseitig — die Grundsätze aus alten und neuen Gesetze» auf, nach denen sich der Staat zur Kirche zu stellen habe. Sie enthalten im wesent¬ lichen das, was Preußen durch die Kulturkampfgesetze anstrebte. Daß und wes¬ halb diese Gesetze durchweg praktisch unhaltbar waren, weiß heute jeder. Die Grenzen zwischen den Machtsphäre» des Staates u»d des Priestertums sind ja immer streitig gewesen, und Bismnrck hat einmal hervorgehoben, daß sich schon bei der Ausfahrt der griechischen Flotte zum trojmüscheu Kriege die Priester deu An¬ ordnungen der Feldherren mit Erfolg widersetzten und die Fahrt lange verzögerten; er hat mit Recht diese Thatsache für einen Ausfluß dieses Streits erklärt. Übrigens würde es nicht allzuschwer sei», auch aus der altpreußischen Zeit Gesetzesbestimmungen anzuführen, die den kirchlichen Anschauungen Rechnung tragen. Das preußische Lambrecht bestimmte z. B., daß die Mönche und die Nonnen als bürger¬ lich tot angesehen werden sollten, entsprechend der kirchlichen Lehre, uach der sie durch ihre Gelübde der Welt abgestorben sind. Auch aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach denen Verträge oder Bedingungen, die das Ein

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_233879
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_233879/248
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_233879/248>, abgerufen am 01.07.2024.