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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr.

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Schutzvereine gegründet; aber Zttchtniitgliederu der Bereine wird selbstverständlich
kein Rat erteilt. Jedenfalls ist dies ein Gebiet, auf dem sich die Fürsorge des
Staats für den armen Mann noch in reichem Maße bethätigen könnte. An An¬
regungen, wie hier helfend einzugreifen sei, hat es auch nicht gefehlt. So hat der
Rechtsanwalt Goldschmidt in Berlin nach belgischen Vorbilde die Anwälte zu solcher
unentgeltlichen Ratserteilung anzuregen gesucht; aber daß diese Anregung Erfolg
gehabt habe, ist mir nicht bekannt geworden.

Bei jeder Polizeibehörde müßte für die armen Leute eine Auskunftsstelle für
die Angelegenheiten ans dem Gebiete des Verwaltungsrechts, und bei jedem Amts¬
gericht eine solche für die Angelegenheiten aus dem Gebiete des Privatrechts ein¬
gerichtet werden. Damit auch nur wirklich arme Leute deu Vorzug der unent¬
geltlichen Ncitserteilung genießen, müßte der unentgeltliche Rat nur den Personen er¬
teilt werden, die im Besitz eines Armutszeugnisses sind.

Auf das Vorhandensein dieser Auskunftsstellen müßte das Publikum durch
häufige Publikationen in den Zeitungen hingewiesen werden. Die Aufsichtsbehörden
müßten den Beamten dieser Auskunftsstellen vor allem ein zuvorkommendes freund¬
liches Benehmen dem Publikum gegenüber zur Pflicht machen. Dann wird es nicht
lange dauern, und diese Auskunftsstellen werdeu zu den populärsten Einrichtungen
des Staats gehören. Es werdeu auch nach dem Vorgange einer Eisenbahndirektion
jetzt in den Gebieten der andern Eisenbahndirektivnen in Preußen solche Auskunfts-
stellen für Eisenbahuangelegenheiten eingerichtet.

Die Justizverwaltung in Preußen hat den Standpunkt, daß die Justizbehörden
keinen Rat zu erteilen haben, auf dem Gebiet des Stempelwescns längst verlassen.
Denn der Grnndbnchrichter muß bei der Auflassung die Beteiligten über ihre
Stempelsteuerverpslichtnngen eingehend belehren!

Auch noch in andrer Weise könnten die Verwaltungs- und Justizbehörden
dafür sorgen, daß nicht falsche RcchtSansichten im Publikum verbreitet werdeu.
Sogar in gut geleiteten Zeitungen finden sich nicht selten vollkommen falsche Be¬
lehrungen des Publikums namentlich über Fragen aus dem Gebiete des Privat¬
rechts, die gläubig hingenommen werden, weil im allgemeinen die Menschen vor
dem schwarz auf weiß Gedruckten den größten Respekt haben. So war vor kurzem
in verschiednen Zeitungen zu lesen, daß unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetz¬
buchs die minderjährigen Dienstboten zu jeder Vermietung die schriftliche Genehmigung
ihres gesetzlichen Vertreters (des Vaters, oder der Mutter, oder des Vormunds)
haben müßten, obgleich der K 113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im wesentlichen
dasselbe über diese Frage bestimmt, wie die §z 6 und 8 der preußischen Gesinde¬
ordnung vom 8. November 1811; denn nach § 113, Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetz¬
buchs gilt die für eiuen einzelnen Fall dnrch den gesetzlichen Vertreter dem Minder-
Uihrigeu erteilte Ermächtigung, in den Dienst oder in Arbeit zu treten, als allgemeine
Ermächtigung, in Verhältnisse derselben Art einzutreten. Interessant war es mir,
zu hören, wie sich eine Mietfrau mit dieser Belehrung des Publikums, die sie auch
gelesen hatte, abfand. Selbstverständlich schwor sie auch auf die Richtigkeit der
Zeitungsnachricht, sie meinte aber, das Publikum würde sich an diese unpraktische
gesetzliche Bestimmung nicht kehren. Richtig ist, daß es nicht selten vorkommt, daß
das Publikum ein unpraktisches Gesetz anßer Übung setzt; es giebt aber immer,
namentlich in der ersten Zeit, wo das Publikum von einem solchen Gesetz hört,
gewissenhafte Leute genug, die sich unter den Willen des Gesetzes beugen. Wäre
es da nicht angebracht, wenn die Zeitungen auch in dieser Beziehung unter der
Kontrolle der Behörden stünden und verpflichtet wären, Berichtigungen der Be¬
hörden über die dem Publikum falsch erteilten Rechtsbelehrnngen aufzunehmen?


Grenzboten I 1901 L5

Schutzvereine gegründet; aber Zttchtniitgliederu der Bereine wird selbstverständlich
kein Rat erteilt. Jedenfalls ist dies ein Gebiet, auf dem sich die Fürsorge des
Staats für den armen Mann noch in reichem Maße bethätigen könnte. An An¬
regungen, wie hier helfend einzugreifen sei, hat es auch nicht gefehlt. So hat der
Rechtsanwalt Goldschmidt in Berlin nach belgischen Vorbilde die Anwälte zu solcher
unentgeltlichen Ratserteilung anzuregen gesucht; aber daß diese Anregung Erfolg
gehabt habe, ist mir nicht bekannt geworden.

Bei jeder Polizeibehörde müßte für die armen Leute eine Auskunftsstelle für
die Angelegenheiten ans dem Gebiete des Verwaltungsrechts, und bei jedem Amts¬
gericht eine solche für die Angelegenheiten aus dem Gebiete des Privatrechts ein¬
gerichtet werden. Damit auch nur wirklich arme Leute deu Vorzug der unent¬
geltlichen Ncitserteilung genießen, müßte der unentgeltliche Rat nur den Personen er¬
teilt werden, die im Besitz eines Armutszeugnisses sind.

Auf das Vorhandensein dieser Auskunftsstellen müßte das Publikum durch
häufige Publikationen in den Zeitungen hingewiesen werden. Die Aufsichtsbehörden
müßten den Beamten dieser Auskunftsstellen vor allem ein zuvorkommendes freund¬
liches Benehmen dem Publikum gegenüber zur Pflicht machen. Dann wird es nicht
lange dauern, und diese Auskunftsstellen werdeu zu den populärsten Einrichtungen
des Staats gehören. Es werdeu auch nach dem Vorgange einer Eisenbahndirektion
jetzt in den Gebieten der andern Eisenbahndirektivnen in Preußen solche Auskunfts-
stellen für Eisenbahuangelegenheiten eingerichtet.

Die Justizverwaltung in Preußen hat den Standpunkt, daß die Justizbehörden
keinen Rat zu erteilen haben, auf dem Gebiet des Stempelwescns längst verlassen.
Denn der Grnndbnchrichter muß bei der Auflassung die Beteiligten über ihre
Stempelsteuerverpslichtnngen eingehend belehren!

Auch noch in andrer Weise könnten die Verwaltungs- und Justizbehörden
dafür sorgen, daß nicht falsche RcchtSansichten im Publikum verbreitet werdeu.
Sogar in gut geleiteten Zeitungen finden sich nicht selten vollkommen falsche Be¬
lehrungen des Publikums namentlich über Fragen aus dem Gebiete des Privat¬
rechts, die gläubig hingenommen werden, weil im allgemeinen die Menschen vor
dem schwarz auf weiß Gedruckten den größten Respekt haben. So war vor kurzem
in verschiednen Zeitungen zu lesen, daß unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetz¬
buchs die minderjährigen Dienstboten zu jeder Vermietung die schriftliche Genehmigung
ihres gesetzlichen Vertreters (des Vaters, oder der Mutter, oder des Vormunds)
haben müßten, obgleich der K 113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im wesentlichen
dasselbe über diese Frage bestimmt, wie die §z 6 und 8 der preußischen Gesinde¬
ordnung vom 8. November 1811; denn nach § 113, Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetz¬
buchs gilt die für eiuen einzelnen Fall dnrch den gesetzlichen Vertreter dem Minder-
Uihrigeu erteilte Ermächtigung, in den Dienst oder in Arbeit zu treten, als allgemeine
Ermächtigung, in Verhältnisse derselben Art einzutreten. Interessant war es mir,
zu hören, wie sich eine Mietfrau mit dieser Belehrung des Publikums, die sie auch
gelesen hatte, abfand. Selbstverständlich schwor sie auch auf die Richtigkeit der
Zeitungsnachricht, sie meinte aber, das Publikum würde sich an diese unpraktische
gesetzliche Bestimmung nicht kehren. Richtig ist, daß es nicht selten vorkommt, daß
das Publikum ein unpraktisches Gesetz anßer Übung setzt; es giebt aber immer,
namentlich in der ersten Zeit, wo das Publikum von einem solchen Gesetz hört,
gewissenhafte Leute genug, die sich unter den Willen des Gesetzes beugen. Wäre
es da nicht angebracht, wenn die Zeitungen auch in dieser Beziehung unter der
Kontrolle der Behörden stünden und verpflichtet wären, Berichtigungen der Be¬
hörden über die dem Publikum falsch erteilten Rechtsbelehrnngen aufzunehmen?


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_233879/201>, abgerufen am 01.07.2024.