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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches
Privatrecht und Publikum.

Während das Gefühl für Recht und Sitte
den redlichen anständigen Menschen auch ohne Kenntnis der Paragraphen des Straf¬
gesetzbuchs davor bewahrt, mit diesem in Konflikt zu geraten und dadurch Schaden
zu leiden, und während es deshalb weniger erforderlich ist, daß sich das Publikum
mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vertraut macht, kann sich auch der red¬
lichste und anständigste Mensch nicht vor Schaden bewahren, wenn er nicht mit den
Bestimmungen des Privatrechts bekannt ist. Aber die meisten Menschen lernen das
Privatrecht erst durch den Schaden kennen, den sie erleiden, wenn sie privatrecht¬
liche Gesetzesbestimmungen nicht beachten. Das war früher so und gilt im wesent¬
lichen noch jetzt, obgleich unsre Gesetze in deutscher Sprache in dem Reichsgesetzblatt
und in den Gesetzsammlungen veröffentlicht werden, und obgleich sie jetzt unter
Mitwirkung der Vertreter des Volks nach öffentlicher Beratung im Reichstag und
in den Landtagen zustande kommen. Sogar die Volksvertreter bringen dem Privat¬
recht wenig Interesse entgegen; an den Beratungen der das Privatrecht betreffenden
Gesetze nehmen beinahe nur die Juristen teil; es gehört eben eine fachmännische
Vorbildung dazu, das weite Gebiet des Privatrechts zu überschauen und selbst an
der weitern Ausbildung des Privatrechts mitzuwirken. Die Veröffentlichung der
Gesetze in dem Reichsgesetzblatt und in den Gesetzsammlungen trägt zur Kenntnis
der Gesetze im Publikum wenig bei. Denn welcher Privatmann hält diese Publi¬
kationsorgane? Nun giebt es allerdings auch gute populäre Bearbeitungen ein¬
zelner größerer Gesetze, auch des ganzen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Aber wer nimmt
sich denn die Zeit, solche Bücher durchzulesen? Der Inhalt ist auch meistens so
beschränkt, daß man sich über spezielle Fragen doch nicht unterrichten kann. Das
Bürgerliche Gesetzbuch ist allerdings anch in Tausenden von Exemplaren von Nicht-
juristen gekauft worden, aber der Nichtjurist wird die Sprache des Bürgerlichen
Gesetzbuchs häusig nicht ohne weiteres verstehn; ferner wird der Laie in den
wenigsten Fällen die einschlägigen Bestimmungen finden, und endlich besteht noch
neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine große Anzahl andrer Gesetze, deren Kenntnis
auch erforderlich ist, wenn man sich mit Sicherheit über eine Frage aus dem Rechts¬
leben Aufschluß verschaffe:, will.

Der vermögende Mann wendet sich deshalb in allen Rechtsangelegenheiten an
einen Rechtsnnwalt, der arme Mann dagegen an einen Winkelkonsulenten, bei dem
er für seine sauer erworbnen Groschen häufig nicht den richtigen Rat erhält.
Kommt es zum Prozeß, so erhält er zwar, wenn es sich um einen landgerichtlichen
Prozeß handelt, einen Rechtsanwalt; aber die meisten Prozesse der armen Leute be¬
treffen doch ein Objekt von weniger als dreihundert Mark. Nun giebt es aber
noch eine Masse von Angelegenheiten, in denen es an jeder Fürsorge des Staats
für die armen Leute auf diesem Gebiet fehlt. Wer giebt den armen Leuten un¬
entgeltlich Rat in Angelegenheiten des Familienrechts, des Vormundschaftsrcchts und
Erbrechts, in Fragen aus dem Gebiete des Gewerberechts, der Arbeiterversicherungs¬
gesetze? Es kann allerdings auch für den Betrieb einer die freiwillige Gerichts¬
barkeit betreffenden Angelegenheit bei Gericht, also namentlich für Nachlaß- und Vor-
mundschaftssachcn, das Armenrccht bewilligt werden. Aber die Kenntnis dieser
Bestimmung ist noch wenig in das Publikum gedrungen, und dann giebt es auch
auf diesem Gebiete Angelegenheiten, die ohne ein gerichtliches Verfahren erledigt
werden können. In manchen Gegenden haben politische Parteien sogenannte Rechts-


Maßgebliches und Unmaßgebliches
Privatrecht und Publikum.

Während das Gefühl für Recht und Sitte
den redlichen anständigen Menschen auch ohne Kenntnis der Paragraphen des Straf¬
gesetzbuchs davor bewahrt, mit diesem in Konflikt zu geraten und dadurch Schaden
zu leiden, und während es deshalb weniger erforderlich ist, daß sich das Publikum
mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vertraut macht, kann sich auch der red¬
lichste und anständigste Mensch nicht vor Schaden bewahren, wenn er nicht mit den
Bestimmungen des Privatrechts bekannt ist. Aber die meisten Menschen lernen das
Privatrecht erst durch den Schaden kennen, den sie erleiden, wenn sie privatrecht¬
liche Gesetzesbestimmungen nicht beachten. Das war früher so und gilt im wesent¬
lichen noch jetzt, obgleich unsre Gesetze in deutscher Sprache in dem Reichsgesetzblatt
und in den Gesetzsammlungen veröffentlicht werden, und obgleich sie jetzt unter
Mitwirkung der Vertreter des Volks nach öffentlicher Beratung im Reichstag und
in den Landtagen zustande kommen. Sogar die Volksvertreter bringen dem Privat¬
recht wenig Interesse entgegen; an den Beratungen der das Privatrecht betreffenden
Gesetze nehmen beinahe nur die Juristen teil; es gehört eben eine fachmännische
Vorbildung dazu, das weite Gebiet des Privatrechts zu überschauen und selbst an
der weitern Ausbildung des Privatrechts mitzuwirken. Die Veröffentlichung der
Gesetze in dem Reichsgesetzblatt und in den Gesetzsammlungen trägt zur Kenntnis
der Gesetze im Publikum wenig bei. Denn welcher Privatmann hält diese Publi¬
kationsorgane? Nun giebt es allerdings auch gute populäre Bearbeitungen ein¬
zelner größerer Gesetze, auch des ganzen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Aber wer nimmt
sich denn die Zeit, solche Bücher durchzulesen? Der Inhalt ist auch meistens so
beschränkt, daß man sich über spezielle Fragen doch nicht unterrichten kann. Das
Bürgerliche Gesetzbuch ist allerdings anch in Tausenden von Exemplaren von Nicht-
juristen gekauft worden, aber der Nichtjurist wird die Sprache des Bürgerlichen
Gesetzbuchs häusig nicht ohne weiteres verstehn; ferner wird der Laie in den
wenigsten Fällen die einschlägigen Bestimmungen finden, und endlich besteht noch
neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine große Anzahl andrer Gesetze, deren Kenntnis
auch erforderlich ist, wenn man sich mit Sicherheit über eine Frage aus dem Rechts¬
leben Aufschluß verschaffe:, will.

Der vermögende Mann wendet sich deshalb in allen Rechtsangelegenheiten an
einen Rechtsnnwalt, der arme Mann dagegen an einen Winkelkonsulenten, bei dem
er für seine sauer erworbnen Groschen häufig nicht den richtigen Rat erhält.
Kommt es zum Prozeß, so erhält er zwar, wenn es sich um einen landgerichtlichen
Prozeß handelt, einen Rechtsanwalt; aber die meisten Prozesse der armen Leute be¬
treffen doch ein Objekt von weniger als dreihundert Mark. Nun giebt es aber
noch eine Masse von Angelegenheiten, in denen es an jeder Fürsorge des Staats
für die armen Leute auf diesem Gebiet fehlt. Wer giebt den armen Leuten un¬
entgeltlich Rat in Angelegenheiten des Familienrechts, des Vormundschaftsrcchts und
Erbrechts, in Fragen aus dem Gebiete des Gewerberechts, der Arbeiterversicherungs¬
gesetze? Es kann allerdings auch für den Betrieb einer die freiwillige Gerichts¬
barkeit betreffenden Angelegenheit bei Gericht, also namentlich für Nachlaß- und Vor-
mundschaftssachcn, das Armenrccht bewilligt werden. Aber die Kenntnis dieser
Bestimmung ist noch wenig in das Publikum gedrungen, und dann giebt es auch
auf diesem Gebiete Angelegenheiten, die ohne ein gerichtliches Verfahren erledigt
werden können. In manchen Gegenden haben politische Parteien sogenannte Rechts-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_233879/200>, abgerufen am 03.07.2024.