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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr.

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Wie der Volksgeist des heutigen Englands geworden ist

für Seminaristen ausgedehnt. Endlich wurde ein Kopfgeld für jeden Schüler
festgesetzt, das den Schulen jeder Art unter gewissen Bedingungen zu gewähren
sei, sodaß die Staatsleistungen im Jahre 1860 auf 800000 Pfund Sterling
stiegen. Im Jahre 1862 wurde die wunderliche Einrichtung des x^mort b^
rssulls getroffen. Das Kopfgeld wurde auf acht Schilling für jedes Kind
festgesetzt, aber nur unter der Bedingung gezahlt, daß das Kind die Prüfung
im Lesen, Schreiben und Rechnen bestand; für jedes Fach, worin es hinter
den Forderungen des Schulinspektors zurückblieb, wurde ein Drittel abgezogen.
Da später auch die Schulzucht als ein Elementarfach behandelt und Klassen¬
fächer wie englische Sprache und Geographie beigefügt wurden, die ebenfalls
für die Höhe des Kopfgeldes in Betracht kamen, fo wurde dessen Berechnung
ein außerordentlich verwickeltes Geschäft, das Nostitz Seite 147 an einem Bei¬
spiele klar macht. Daß diese Art der Subvention den Unterricht in einen
unpüdagogischcn Drill für die Prüfung verwandeln würde, war vorauszusehen,
und es ist denn auch sehr viel darüber geklagt worden. Aus der Laturcl^
Rsviövv vom 15. September, Seite 331, ersehen wir, daß diese Zahlungsart
abgeschafft worden ist; da das Nostitz nicht erwähnt, muß es wohl erst im
Laufe dieses Jahres geschehn sein. Der Verfasser der betreffenden Korrespondenz
hebt als anerkannte Thatsache hervor, daß seitdem der Unterricht in praktische!,
Fächern einen erfreulichen Aufschwung genommen habe. Alle diese Staats¬
leistungen waren nnr Verwaltungsmaßregeln, die Gesetzgebung griff erst 1870
ein, nachdem sich die widerstrebende öffentliche Meinung von der Notwendig¬
keit des Eingriffs überzeugt hatte. Das Gesetz des genannten Jahres teilt
England in Schulbezirke ein (deren jetzt 3000 sind) und ordnet an, daß, wenn
die kirchlichen und sonstigen Privatschulen eines Bezirks dem Bedürfnis nicht
genügen, ein Schulamt (selwolbolU'Ä) eingesetzt werden muß, das Bezirksschulen
zu gründen hat; wo die vorhandnen Schulen ausreichend befunden werden,
beschränkt sich nach wie vor die Einmischung des Staats darauf, daß er den
darum nachsuchenden Schulen den Zuschuß gewährt. Deu Schulümtern wurde
die Vollmacht eingeräumt, für ihre Bezirke die Schulpflicht einzuführen, da
aber sehr viele von dieser Vollmacht keinen Gebrauch machten, wurde 1880 das
auf Grund des Schulgesetzes geschaffne Unterrichtsamt ermächtigt, die Schul¬
pflicht in den Bezirken, wo sie noch nicht bestand, vollends einzuführen; über¬
haupt ist seitdem das Unterrichtsgesetz nach Maßgabe des hervortretenden Be¬
dürfnisses durch eine Reihe von Bestimmungen ergänzt worden.

Sehr merkwürdig ist die Behandlung des Religionsunterrichts. Bis
1870, schreibt Nostitz, "blieb die Schule ihrem Grundwesen nach konfessionell,
und ein Zwang zum Religionsunterricht fand bloß deshalb nicht statt, weil
es überhaupt keinen Schulzwnng gab. In dem Volksschulgesetz von 1870 ist
zunächst als oberster Grundsatz der der Gleichberechtigung des Glaubens und
der Gewissensfreiheit auf das schärfste ausgebildet worden. Jede Schule, welche
Staatszuschuß erhält, mag sie nun Bezirks- oder Privatschule sein, hat die
Gewissensklausel zu beobachten, d. h. es darf für den Schüler und feine Eltern


Wie der Volksgeist des heutigen Englands geworden ist

für Seminaristen ausgedehnt. Endlich wurde ein Kopfgeld für jeden Schüler
festgesetzt, das den Schulen jeder Art unter gewissen Bedingungen zu gewähren
sei, sodaß die Staatsleistungen im Jahre 1860 auf 800000 Pfund Sterling
stiegen. Im Jahre 1862 wurde die wunderliche Einrichtung des x^mort b^
rssulls getroffen. Das Kopfgeld wurde auf acht Schilling für jedes Kind
festgesetzt, aber nur unter der Bedingung gezahlt, daß das Kind die Prüfung
im Lesen, Schreiben und Rechnen bestand; für jedes Fach, worin es hinter
den Forderungen des Schulinspektors zurückblieb, wurde ein Drittel abgezogen.
Da später auch die Schulzucht als ein Elementarfach behandelt und Klassen¬
fächer wie englische Sprache und Geographie beigefügt wurden, die ebenfalls
für die Höhe des Kopfgeldes in Betracht kamen, fo wurde dessen Berechnung
ein außerordentlich verwickeltes Geschäft, das Nostitz Seite 147 an einem Bei¬
spiele klar macht. Daß diese Art der Subvention den Unterricht in einen
unpüdagogischcn Drill für die Prüfung verwandeln würde, war vorauszusehen,
und es ist denn auch sehr viel darüber geklagt worden. Aus der Laturcl^
Rsviövv vom 15. September, Seite 331, ersehen wir, daß diese Zahlungsart
abgeschafft worden ist; da das Nostitz nicht erwähnt, muß es wohl erst im
Laufe dieses Jahres geschehn sein. Der Verfasser der betreffenden Korrespondenz
hebt als anerkannte Thatsache hervor, daß seitdem der Unterricht in praktische!,
Fächern einen erfreulichen Aufschwung genommen habe. Alle diese Staats¬
leistungen waren nnr Verwaltungsmaßregeln, die Gesetzgebung griff erst 1870
ein, nachdem sich die widerstrebende öffentliche Meinung von der Notwendig¬
keit des Eingriffs überzeugt hatte. Das Gesetz des genannten Jahres teilt
England in Schulbezirke ein (deren jetzt 3000 sind) und ordnet an, daß, wenn
die kirchlichen und sonstigen Privatschulen eines Bezirks dem Bedürfnis nicht
genügen, ein Schulamt (selwolbolU'Ä) eingesetzt werden muß, das Bezirksschulen
zu gründen hat; wo die vorhandnen Schulen ausreichend befunden werden,
beschränkt sich nach wie vor die Einmischung des Staats darauf, daß er den
darum nachsuchenden Schulen den Zuschuß gewährt. Deu Schulümtern wurde
die Vollmacht eingeräumt, für ihre Bezirke die Schulpflicht einzuführen, da
aber sehr viele von dieser Vollmacht keinen Gebrauch machten, wurde 1880 das
auf Grund des Schulgesetzes geschaffne Unterrichtsamt ermächtigt, die Schul¬
pflicht in den Bezirken, wo sie noch nicht bestand, vollends einzuführen; über¬
haupt ist seitdem das Unterrichtsgesetz nach Maßgabe des hervortretenden Be¬
dürfnisses durch eine Reihe von Bestimmungen ergänzt worden.

Sehr merkwürdig ist die Behandlung des Religionsunterrichts. Bis
1870, schreibt Nostitz, „blieb die Schule ihrem Grundwesen nach konfessionell,
und ein Zwang zum Religionsunterricht fand bloß deshalb nicht statt, weil
es überhaupt keinen Schulzwnng gab. In dem Volksschulgesetz von 1870 ist
zunächst als oberster Grundsatz der der Gleichberechtigung des Glaubens und
der Gewissensfreiheit auf das schärfste ausgebildet worden. Jede Schule, welche
Staatszuschuß erhält, mag sie nun Bezirks- oder Privatschule sein, hat die
Gewissensklausel zu beobachten, d. h. es darf für den Schüler und feine Eltern


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[0396] Wie der Volksgeist des heutigen Englands geworden ist für Seminaristen ausgedehnt. Endlich wurde ein Kopfgeld für jeden Schüler festgesetzt, das den Schulen jeder Art unter gewissen Bedingungen zu gewähren sei, sodaß die Staatsleistungen im Jahre 1860 auf 800000 Pfund Sterling stiegen. Im Jahre 1862 wurde die wunderliche Einrichtung des x^mort b^ rssulls getroffen. Das Kopfgeld wurde auf acht Schilling für jedes Kind festgesetzt, aber nur unter der Bedingung gezahlt, daß das Kind die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen bestand; für jedes Fach, worin es hinter den Forderungen des Schulinspektors zurückblieb, wurde ein Drittel abgezogen. Da später auch die Schulzucht als ein Elementarfach behandelt und Klassen¬ fächer wie englische Sprache und Geographie beigefügt wurden, die ebenfalls für die Höhe des Kopfgeldes in Betracht kamen, fo wurde dessen Berechnung ein außerordentlich verwickeltes Geschäft, das Nostitz Seite 147 an einem Bei¬ spiele klar macht. Daß diese Art der Subvention den Unterricht in einen unpüdagogischcn Drill für die Prüfung verwandeln würde, war vorauszusehen, und es ist denn auch sehr viel darüber geklagt worden. Aus der Laturcl^ Rsviövv vom 15. September, Seite 331, ersehen wir, daß diese Zahlungsart abgeschafft worden ist; da das Nostitz nicht erwähnt, muß es wohl erst im Laufe dieses Jahres geschehn sein. Der Verfasser der betreffenden Korrespondenz hebt als anerkannte Thatsache hervor, daß seitdem der Unterricht in praktische!, Fächern einen erfreulichen Aufschwung genommen habe. Alle diese Staats¬ leistungen waren nnr Verwaltungsmaßregeln, die Gesetzgebung griff erst 1870 ein, nachdem sich die widerstrebende öffentliche Meinung von der Notwendig¬ keit des Eingriffs überzeugt hatte. Das Gesetz des genannten Jahres teilt England in Schulbezirke ein (deren jetzt 3000 sind) und ordnet an, daß, wenn die kirchlichen und sonstigen Privatschulen eines Bezirks dem Bedürfnis nicht genügen, ein Schulamt (selwolbolU'Ä) eingesetzt werden muß, das Bezirksschulen zu gründen hat; wo die vorhandnen Schulen ausreichend befunden werden, beschränkt sich nach wie vor die Einmischung des Staats darauf, daß er den darum nachsuchenden Schulen den Zuschuß gewährt. Deu Schulümtern wurde die Vollmacht eingeräumt, für ihre Bezirke die Schulpflicht einzuführen, da aber sehr viele von dieser Vollmacht keinen Gebrauch machten, wurde 1880 das auf Grund des Schulgesetzes geschaffne Unterrichtsamt ermächtigt, die Schul¬ pflicht in den Bezirken, wo sie noch nicht bestand, vollends einzuführen; über¬ haupt ist seitdem das Unterrichtsgesetz nach Maßgabe des hervortretenden Be¬ dürfnisses durch eine Reihe von Bestimmungen ergänzt worden. Sehr merkwürdig ist die Behandlung des Religionsunterrichts. Bis 1870, schreibt Nostitz, „blieb die Schule ihrem Grundwesen nach konfessionell, und ein Zwang zum Religionsunterricht fand bloß deshalb nicht statt, weil es überhaupt keinen Schulzwnng gab. In dem Volksschulgesetz von 1870 ist zunächst als oberster Grundsatz der der Gleichberechtigung des Glaubens und der Gewissensfreiheit auf das schärfste ausgebildet worden. Jede Schule, welche Staatszuschuß erhält, mag sie nun Bezirks- oder Privatschule sein, hat die Gewissensklausel zu beobachten, d. h. es darf für den Schüler und feine Eltern

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_291076/396>, abgerufen am 28.09.2024.