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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr.

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Der Zeugeneid. Die Art, wie vor Gericht der Zeugeneid abgenommen zu
werden pflegt, hat mir von jeher mißfallen. Man sollte meinen, daß die Ver¬
eidigung in einer Form geschehn müsse, die einerseits der hohen Bedeutung des
Eides entspricht, andrerseits sichere Gewähr dafür bietet, daß sich der Zeuge der
Bedeutung jedes Worts, das er spricht, klar bewußt ist. Wie wird es aber ge¬
wöhnlich gemacht? Nach einer meist recht trocknen und geschäftsmäßig gehaltnen
Verwarnung vor dem "Falscheide," bei der allenfalls den Zeugen gesagt worden
ist, daß sie schwören müssen, die reine Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen
und nichts hinzuzusetzen, spricht der Richter die Eidesformel bruchstückweise und so
schnell vor, daß der Zeuge gar keine Zeit hat, die vorgesprochnen Worte anders
als ganz äußerlich aufzufassen, keine Zeit, sich ihres Zusammenhangs und ihrer Be¬
deutung bewußt zu werden, und sich beeilen muß, ganz papageienmäßig nachzu¬
sprechen, weil der Richter oft die folgenden Worte schon anfängt, ehe er noch die
vorangegnngnen zu Ende gesprochen hat. Das macht uuter allen Umständen, auch
wenn sich der Zeuge nicht verhört oder verspricht, was manchmal geradezu komische
Wirkungen im Gefolge hat, einen recht wenig würdigen Eindruck, der so gar nicht
im Einklange steht mit der Feierlichkeit, mit der man bei Einführung der neuen
Gerichtsordnung und des neuen Gerichtsverfahrens vor einundzwanzig Jahren die
gerichtlichen Verhandlungen umgeben wollte, und der u. a. anch die vorher in
Preußen unbekannt gewesene Rohe der Gerichtspersonen dienen sollte.

Dieses Verfahren bei der Vereidigung ist nicht nur unwürdig, sondern auch
sehr unzweckmäßig. Dem Zeugen wird die Eidesformel nicht als ein Ganzes, als
ein zusammenhängender Satz vor die Seele gestellt, sondern in folgenden, zu¬
weilen ohne Verständnis gehörten und gesprochnen Bruchstücken: Ich schwöre --
zu Gott, dem Allmächtigen -- und Allwissenden --, daß ich -- nach bestem
Wissen -- die reine Wahrheit sagen --, nichts verschweigen -- und nichts hin¬
zusetzen werde. Hierbei ist es dem Schwörenden ganz unmöglich, sich eine klare
Vorstellung von dem zu machen, was er eigentlich beschwört. Es wird ihm auch
nach dem Eide dazu keine Zeit gelassen, denn der Richter stellt sofort, in demselben
Tempo, wie er die Formel vorgesprochen hat, und meist ohne abzuwarten, bis der
Zeuge die letzten Worte zu Ende gesprochen hat, die erste Frage: Sie heißen? --
Und nun ist das Verhör alsbald in vollem Gange. Wenn man bedenkt, in welcher
Aufregung Personen bei der Vereidigung sind, die nicht gewohnheitsmäßig vor
Gericht zu thun haben, dann Wird man versucht, eine solche Eidesleistung als un¬
verbindlich und anfechtbar anzusehen, weil der Vereidigte nicht in dem Zustande
ruhiger Überlegung und klaren Bewußtseins gewesen ist.

Man kann sich ja nicht darüber wundern, daß der Richter, der an einem Tage
Hunderte von Zeugen zu vereidigen hat, und der eilen muß, mit den zahlreichen
Terminen, die auf einen Tag auftehn, fertig zu werden, die Vereidigung zuletzt in
recht schein atischer Weise und in übergroßer Eile vornimmt. Aber recht ist es nicht,
und man wird immer mahnen müssen, daß die durch die Natur der Sache gebotne
Ruhe und Würde nicht preisgegeben werde. Unbedingt verlangen muß man aber,
daß der Zeuge den Wortlaut der Eidesformel im Zusammenhange kennt, bevor man
ihm den Eid abnimmt. Das Nächstliegende wäre, daß der Richter erst die ganze
Eidesformel vorspricht. Aber es wäre schon viel wert, wenn man dem Zeugen
Gelegenheit gäbe, die Eidesformel zu lesen, bevor er den Verhandlungssaal betritt.
Könnte nicht in der gedruckten Vorladung, die der Zeuge lange vor dem Termin


Der Zeugeneid. Die Art, wie vor Gericht der Zeugeneid abgenommen zu
werden pflegt, hat mir von jeher mißfallen. Man sollte meinen, daß die Ver¬
eidigung in einer Form geschehn müsse, die einerseits der hohen Bedeutung des
Eides entspricht, andrerseits sichere Gewähr dafür bietet, daß sich der Zeuge der
Bedeutung jedes Worts, das er spricht, klar bewußt ist. Wie wird es aber ge¬
wöhnlich gemacht? Nach einer meist recht trocknen und geschäftsmäßig gehaltnen
Verwarnung vor dem „Falscheide," bei der allenfalls den Zeugen gesagt worden
ist, daß sie schwören müssen, die reine Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen
und nichts hinzuzusetzen, spricht der Richter die Eidesformel bruchstückweise und so
schnell vor, daß der Zeuge gar keine Zeit hat, die vorgesprochnen Worte anders
als ganz äußerlich aufzufassen, keine Zeit, sich ihres Zusammenhangs und ihrer Be¬
deutung bewußt zu werden, und sich beeilen muß, ganz papageienmäßig nachzu¬
sprechen, weil der Richter oft die folgenden Worte schon anfängt, ehe er noch die
vorangegnngnen zu Ende gesprochen hat. Das macht uuter allen Umständen, auch
wenn sich der Zeuge nicht verhört oder verspricht, was manchmal geradezu komische
Wirkungen im Gefolge hat, einen recht wenig würdigen Eindruck, der so gar nicht
im Einklange steht mit der Feierlichkeit, mit der man bei Einführung der neuen
Gerichtsordnung und des neuen Gerichtsverfahrens vor einundzwanzig Jahren die
gerichtlichen Verhandlungen umgeben wollte, und der u. a. anch die vorher in
Preußen unbekannt gewesene Rohe der Gerichtspersonen dienen sollte.

Dieses Verfahren bei der Vereidigung ist nicht nur unwürdig, sondern auch
sehr unzweckmäßig. Dem Zeugen wird die Eidesformel nicht als ein Ganzes, als
ein zusammenhängender Satz vor die Seele gestellt, sondern in folgenden, zu¬
weilen ohne Verständnis gehörten und gesprochnen Bruchstücken: Ich schwöre —
zu Gott, dem Allmächtigen — und Allwissenden —, daß ich — nach bestem
Wissen — die reine Wahrheit sagen —, nichts verschweigen — und nichts hin¬
zusetzen werde. Hierbei ist es dem Schwörenden ganz unmöglich, sich eine klare
Vorstellung von dem zu machen, was er eigentlich beschwört. Es wird ihm auch
nach dem Eide dazu keine Zeit gelassen, denn der Richter stellt sofort, in demselben
Tempo, wie er die Formel vorgesprochen hat, und meist ohne abzuwarten, bis der
Zeuge die letzten Worte zu Ende gesprochen hat, die erste Frage: Sie heißen? —
Und nun ist das Verhör alsbald in vollem Gange. Wenn man bedenkt, in welcher
Aufregung Personen bei der Vereidigung sind, die nicht gewohnheitsmäßig vor
Gericht zu thun haben, dann Wird man versucht, eine solche Eidesleistung als un¬
verbindlich und anfechtbar anzusehen, weil der Vereidigte nicht in dem Zustande
ruhiger Überlegung und klaren Bewußtseins gewesen ist.

Man kann sich ja nicht darüber wundern, daß der Richter, der an einem Tage
Hunderte von Zeugen zu vereidigen hat, und der eilen muß, mit den zahlreichen
Terminen, die auf einen Tag auftehn, fertig zu werden, die Vereidigung zuletzt in
recht schein atischer Weise und in übergroßer Eile vornimmt. Aber recht ist es nicht,
und man wird immer mahnen müssen, daß die durch die Natur der Sache gebotne
Ruhe und Würde nicht preisgegeben werde. Unbedingt verlangen muß man aber,
daß der Zeuge den Wortlaut der Eidesformel im Zusammenhange kennt, bevor man
ihm den Eid abnimmt. Das Nächstliegende wäre, daß der Richter erst die ganze
Eidesformel vorspricht. Aber es wäre schon viel wert, wenn man dem Zeugen
Gelegenheit gäbe, die Eidesformel zu lesen, bevor er den Verhandlungssaal betritt.
Könnte nicht in der gedruckten Vorladung, die der Zeuge lange vor dem Termin


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_291076/376>, abgerufen am 28.09.2024.