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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr.

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Latifundien und Bauerngut

selbständigen, dem bäuerlichen Stande vorbehaltnen Hof. Der Nichtbauer, anch
der Gutsherr, darf zwar einen Hof im Bnuernlande erwerben, aber er darf
ihn nicht selbst bewirtschaften oder gar in die Hofesäcker ziehn, mit der Hofes¬
wirtschaft verschmelzen. Will er zu wirtschaftlicher Abrundung ein Stück
Bauernland oder einen ganzen Bauernhof zu uneingeschränkten Besitz erwerben,
so muß er von seinem Hofeslande ein im Werte gleiches Stück ausscheiden,
das dann die Qualität des Bauernlandes annimmt, mit andern Worten:
was vom Bauernlande genommen wird, muß ihm vom Hofeslande ersetzt
werden. Zu solchem Austausch ist die Zustimmung der Bauerngemeinde er¬
forderlich.

Dieser Agrarordnung ist sehr zu statten gekommen, daß sie in einer Zeit
geschaffen wurde, wo noch keine Landenge der praktischen Verteilung des Bodens
hindernd, wie in Deutschland, im Wege stand. Nirgends liegt der Gutshof
in diesen Provinzen inmitten des Bauerndorfs, wie so oft in Deutschland und
in Frankreich. Deshalb besteht nur selten das Bedürfnis des Gutsherrn, den
einengendem bäuerlichen Acker zum Gutsacker zu ziehn. Wie der Gutshof frei
inmitten seiner Ländereien, ohne Gcmenglage mit bäuerlichen Lande abgegrenzt
ist, so liegt wenigstens im lettischen Teil der Provinzen der Einzelhof des
Bauern immer inmitten seiner Flur. Im esthnischen Teil von Livland herrschte
ehedem das Dorf vor, wie in allen von Esthen und Finnen bewohnten Ländern.
In den letzten fünfzig Jahren aber haben die Gutsherren in Nordlivlcmd die
meisten Dörfer niedergelegt und mit sehr bedeutenden Kosten die Bewohner in die
Dorfflur hinaus auf Einzelhöfe gesetzt, und zwar weil der Bauer gelernt hatte,
diese Wirtschaftsordnung der Dorfordnung vorzuziehn, sodnß die Kosten der
"Streulegnng" dem Gutsherrn durch erhöhte Pacht oder hohem Verkaufspreis
zum großen Teil ersetzt wurden. In Kurland findet sich nirgends Dvrfwirtschcift,
während der esthnische Bauer noch meist in Dorfschaften mit ihren Gewannen,
ihrer Gemeinweide, kurz ihren großen Mißständen wohnt. Überall aber war
zu der Zeit der Abgrenzung von Bauernland und Hofeslaud noch genug freier
Boden vorhanden, jede Wirtschaft einheitlich auszustatten, abzurunden. Eine
richtige Bodenverteilung hat Gutshof wie Bauernhof auf eine möglichst zweck¬
müßige wirtschaftliche Grundlage gestellt, die weder zur Latifundienbildung noch
zur Zersplitterung drängt.

Ich kenne keine gesündre agrarische Verfassung als die, die heute in Liv¬
land und den beiden Schwesterprovinzen besteht. Sie giebt dem Volksleben
die so wertvolle und anderwärts leider so erschütterte Festigkeit, und sie ge¬
währt zugleich dem Volke allen Spielraum zu regem Leben und Streben.
Was fehlt, ist ein bäuerliches Erbrecht mit starker Betonung des Anerbenrcchts.
Die russische Staatsregierung hat leider bisher den Bemühungen der Ritter¬
schaften, ein solches Erbrecht zu schaffen, kein Verständnis entgegengebracht.
Auch hier stehn sich gesunder Sinn eines pflichtbewußten Standes und bureau¬
kratisches Schematisiereu, Vesserwissen, Formelwesen gegenüber. Was aber
bisher auf dem Gebiet agrarischer Organisation geschaffen ist, kann als Muster


Latifundien und Bauerngut

selbständigen, dem bäuerlichen Stande vorbehaltnen Hof. Der Nichtbauer, anch
der Gutsherr, darf zwar einen Hof im Bnuernlande erwerben, aber er darf
ihn nicht selbst bewirtschaften oder gar in die Hofesäcker ziehn, mit der Hofes¬
wirtschaft verschmelzen. Will er zu wirtschaftlicher Abrundung ein Stück
Bauernland oder einen ganzen Bauernhof zu uneingeschränkten Besitz erwerben,
so muß er von seinem Hofeslande ein im Werte gleiches Stück ausscheiden,
das dann die Qualität des Bauernlandes annimmt, mit andern Worten:
was vom Bauernlande genommen wird, muß ihm vom Hofeslande ersetzt
werden. Zu solchem Austausch ist die Zustimmung der Bauerngemeinde er¬
forderlich.

Dieser Agrarordnung ist sehr zu statten gekommen, daß sie in einer Zeit
geschaffen wurde, wo noch keine Landenge der praktischen Verteilung des Bodens
hindernd, wie in Deutschland, im Wege stand. Nirgends liegt der Gutshof
in diesen Provinzen inmitten des Bauerndorfs, wie so oft in Deutschland und
in Frankreich. Deshalb besteht nur selten das Bedürfnis des Gutsherrn, den
einengendem bäuerlichen Acker zum Gutsacker zu ziehn. Wie der Gutshof frei
inmitten seiner Ländereien, ohne Gcmenglage mit bäuerlichen Lande abgegrenzt
ist, so liegt wenigstens im lettischen Teil der Provinzen der Einzelhof des
Bauern immer inmitten seiner Flur. Im esthnischen Teil von Livland herrschte
ehedem das Dorf vor, wie in allen von Esthen und Finnen bewohnten Ländern.
In den letzten fünfzig Jahren aber haben die Gutsherren in Nordlivlcmd die
meisten Dörfer niedergelegt und mit sehr bedeutenden Kosten die Bewohner in die
Dorfflur hinaus auf Einzelhöfe gesetzt, und zwar weil der Bauer gelernt hatte,
diese Wirtschaftsordnung der Dorfordnung vorzuziehn, sodnß die Kosten der
„Streulegnng" dem Gutsherrn durch erhöhte Pacht oder hohem Verkaufspreis
zum großen Teil ersetzt wurden. In Kurland findet sich nirgends Dvrfwirtschcift,
während der esthnische Bauer noch meist in Dorfschaften mit ihren Gewannen,
ihrer Gemeinweide, kurz ihren großen Mißständen wohnt. Überall aber war
zu der Zeit der Abgrenzung von Bauernland und Hofeslaud noch genug freier
Boden vorhanden, jede Wirtschaft einheitlich auszustatten, abzurunden. Eine
richtige Bodenverteilung hat Gutshof wie Bauernhof auf eine möglichst zweck¬
müßige wirtschaftliche Grundlage gestellt, die weder zur Latifundienbildung noch
zur Zersplitterung drängt.

Ich kenne keine gesündre agrarische Verfassung als die, die heute in Liv¬
land und den beiden Schwesterprovinzen besteht. Sie giebt dem Volksleben
die so wertvolle und anderwärts leider so erschütterte Festigkeit, und sie ge¬
währt zugleich dem Volke allen Spielraum zu regem Leben und Streben.
Was fehlt, ist ein bäuerliches Erbrecht mit starker Betonung des Anerbenrcchts.
Die russische Staatsregierung hat leider bisher den Bemühungen der Ritter¬
schaften, ein solches Erbrecht zu schaffen, kein Verständnis entgegengebracht.
Auch hier stehn sich gesunder Sinn eines pflichtbewußten Standes und bureau¬
kratisches Schematisiereu, Vesserwissen, Formelwesen gegenüber. Was aber
bisher auf dem Gebiet agrarischer Organisation geschaffen ist, kann als Muster


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[0296] Latifundien und Bauerngut selbständigen, dem bäuerlichen Stande vorbehaltnen Hof. Der Nichtbauer, anch der Gutsherr, darf zwar einen Hof im Bnuernlande erwerben, aber er darf ihn nicht selbst bewirtschaften oder gar in die Hofesäcker ziehn, mit der Hofes¬ wirtschaft verschmelzen. Will er zu wirtschaftlicher Abrundung ein Stück Bauernland oder einen ganzen Bauernhof zu uneingeschränkten Besitz erwerben, so muß er von seinem Hofeslande ein im Werte gleiches Stück ausscheiden, das dann die Qualität des Bauernlandes annimmt, mit andern Worten: was vom Bauernlande genommen wird, muß ihm vom Hofeslande ersetzt werden. Zu solchem Austausch ist die Zustimmung der Bauerngemeinde er¬ forderlich. Dieser Agrarordnung ist sehr zu statten gekommen, daß sie in einer Zeit geschaffen wurde, wo noch keine Landenge der praktischen Verteilung des Bodens hindernd, wie in Deutschland, im Wege stand. Nirgends liegt der Gutshof in diesen Provinzen inmitten des Bauerndorfs, wie so oft in Deutschland und in Frankreich. Deshalb besteht nur selten das Bedürfnis des Gutsherrn, den einengendem bäuerlichen Acker zum Gutsacker zu ziehn. Wie der Gutshof frei inmitten seiner Ländereien, ohne Gcmenglage mit bäuerlichen Lande abgegrenzt ist, so liegt wenigstens im lettischen Teil der Provinzen der Einzelhof des Bauern immer inmitten seiner Flur. Im esthnischen Teil von Livland herrschte ehedem das Dorf vor, wie in allen von Esthen und Finnen bewohnten Ländern. In den letzten fünfzig Jahren aber haben die Gutsherren in Nordlivlcmd die meisten Dörfer niedergelegt und mit sehr bedeutenden Kosten die Bewohner in die Dorfflur hinaus auf Einzelhöfe gesetzt, und zwar weil der Bauer gelernt hatte, diese Wirtschaftsordnung der Dorfordnung vorzuziehn, sodnß die Kosten der „Streulegnng" dem Gutsherrn durch erhöhte Pacht oder hohem Verkaufspreis zum großen Teil ersetzt wurden. In Kurland findet sich nirgends Dvrfwirtschcift, während der esthnische Bauer noch meist in Dorfschaften mit ihren Gewannen, ihrer Gemeinweide, kurz ihren großen Mißständen wohnt. Überall aber war zu der Zeit der Abgrenzung von Bauernland und Hofeslaud noch genug freier Boden vorhanden, jede Wirtschaft einheitlich auszustatten, abzurunden. Eine richtige Bodenverteilung hat Gutshof wie Bauernhof auf eine möglichst zweck¬ müßige wirtschaftliche Grundlage gestellt, die weder zur Latifundienbildung noch zur Zersplitterung drängt. Ich kenne keine gesündre agrarische Verfassung als die, die heute in Liv¬ land und den beiden Schwesterprovinzen besteht. Sie giebt dem Volksleben die so wertvolle und anderwärts leider so erschütterte Festigkeit, und sie ge¬ währt zugleich dem Volke allen Spielraum zu regem Leben und Streben. Was fehlt, ist ein bäuerliches Erbrecht mit starker Betonung des Anerbenrcchts. Die russische Staatsregierung hat leider bisher den Bemühungen der Ritter¬ schaften, ein solches Erbrecht zu schaffen, kein Verständnis entgegengebracht. Auch hier stehn sich gesunder Sinn eines pflichtbewußten Standes und bureau¬ kratisches Schematisiereu, Vesserwissen, Formelwesen gegenüber. Was aber bisher auf dem Gebiet agrarischer Organisation geschaffen ist, kann als Muster

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_291076/296>, abgerufen am 29.06.2024.