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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr.

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Noch ein Wort über die preußischen Generalkommissionen

Wieder aus den "lateinischen Ökvnomikern" (den Beamte>l von Landwirtschafts¬
kammern und landnürtschaftlichen Vereinen) entnommenen "Bezirksbeiräte für
Rentengutssachen" leisten, soviel ich sehe, gute Dienste bei der Begründung
der Rentengüter, Aber ob ein Grundstück nach Umfang, Vodeubeschaffenheit,
Verteilung auf Acker nud Wiese, Verkehrslage usw. geeignet ist, einen kleinern
Landwirt zu ernähren oder einem Arbeiter die Gelegenheit zur Selbsterzeugung
der Hauptlebensmittel zu geben, ob der Erwcrbspreis angemessen ist, ob die
Gebäude genügen -- das sind Fragen, die dein größern praktischen Landwirt
ans eigneir Erfahrungen nahe liegen, und die sich meist nach einmaliger sorg¬
fältiger Besichtigung wohl beantworten lassen. Für das Zusammenlegungs-
wesen genügt das nicht. "Zur Anlegung eines guten Wegnetzes nud Ver¬
teilungsplans, sagt der Aufsatz in Nummer 5 richtig, gehört eine eingehende
Kenntnis der örtlichen Gelände- und Bodenverhältnisse, ein durch jahrelange
Übung geschärftes Auge, außerdem umfangreiche geometrische Vorarbeiten."
Aber auch die Prüfung eines solchen Planes, die der Behörde obliegt, sowohl
bevor sie genehmigt, daß er den Beteiligten eröffnet werde, als wenn dem¬
nächst Einwendungen erhoben werden, erheischt die entsprechende Kenntnis und
Übung. Ein Maun von noch so bewährten Geschick in der eignen Gutswirt-
schnft und von noch so vertrauenswertem Charakter braucht noch nicht die
Fähigkeit zu haben, das Karten- und Nechuuugswerk eines Zusammenlegungs¬
plans rasch und richtig zu lesen, die Gelände- und Bodenverhältnisse und die
Wirtschaftsbedttrfnifse aller Beteiligten zusammenfassend zu überschauen, daß er
danach die Wirtschaftlichkeit des Plans beurteilen und Einzelbeschwerden da¬
gegen daraufhin prüfen kann, ob sie begründet sind, und in welcher Art eine
Abhilfe unter gewissenhafter Abwägung der Interessen aller Beteiligten -- und
das ist entscheidend -- zu schaffen ist.

Die bestehende Gesetzgebung erlaubt schon, was der Aufsatz in Nummer 5
nicht erwähnt, die Zuziehung praktischer Landwirte, der vom Kreistage als ge¬
eignet und vcrtrauenswert gewählten "Kreisverordneten." Sie können als
bloße Gutachter wie als Schiedsrichter handeln und werden auch nicht selten
zugezogen, besonders zur Prüfung von Erinnerungen gegen die dem Laud-
umtausch zu Grunde zu legende Bonitieruug (Einschätzung der Grundstücke in
bestimmte Wertklnsseu) und gegen den Zuteilungsplan selbst. Die damit ge¬
machten Erfahrungen scheinen mir nicht unbedingt ermutigend zu sein. Die
endgiltige (schiedsrichterliche) Erledigung von Bouitieruugsbeschwerdei, kann
ihnen ruhig anvertraut werden, wenn es sich um die angezweifelte Zuweisung
einer Fläche zu einer gewissen Wertklasse handelt; das läßt sich durch Ver-
gleichung mit "Musterstücken" und mit einer genügenden Zahl unstreitig richtig
eingeschätzter Flächen bald in Ordnung bringen. Bedenklicher wird die Sache
schon bei der für das Ganze wichtigern Frage, ob das Wertverhältnis der
einzelne,? Klassen zu einander richtig gegriffen sei. Mir ist kein Fall bekannt
geworden, wo die Kreisverordneten aus sich erkannt hätten, daß hier der Fehler
stecke. Noch heikler sieht es mit der Prüfung von Planbeschwerden aus. Da


Noch ein Wort über die preußischen Generalkommissionen

Wieder aus den „lateinischen Ökvnomikern" (den Beamte>l von Landwirtschafts¬
kammern und landnürtschaftlichen Vereinen) entnommenen „Bezirksbeiräte für
Rentengutssachen" leisten, soviel ich sehe, gute Dienste bei der Begründung
der Rentengüter, Aber ob ein Grundstück nach Umfang, Vodeubeschaffenheit,
Verteilung auf Acker nud Wiese, Verkehrslage usw. geeignet ist, einen kleinern
Landwirt zu ernähren oder einem Arbeiter die Gelegenheit zur Selbsterzeugung
der Hauptlebensmittel zu geben, ob der Erwcrbspreis angemessen ist, ob die
Gebäude genügen — das sind Fragen, die dein größern praktischen Landwirt
ans eigneir Erfahrungen nahe liegen, und die sich meist nach einmaliger sorg¬
fältiger Besichtigung wohl beantworten lassen. Für das Zusammenlegungs-
wesen genügt das nicht. „Zur Anlegung eines guten Wegnetzes nud Ver¬
teilungsplans, sagt der Aufsatz in Nummer 5 richtig, gehört eine eingehende
Kenntnis der örtlichen Gelände- und Bodenverhältnisse, ein durch jahrelange
Übung geschärftes Auge, außerdem umfangreiche geometrische Vorarbeiten."
Aber auch die Prüfung eines solchen Planes, die der Behörde obliegt, sowohl
bevor sie genehmigt, daß er den Beteiligten eröffnet werde, als wenn dem¬
nächst Einwendungen erhoben werden, erheischt die entsprechende Kenntnis und
Übung. Ein Maun von noch so bewährten Geschick in der eignen Gutswirt-
schnft und von noch so vertrauenswertem Charakter braucht noch nicht die
Fähigkeit zu haben, das Karten- und Nechuuugswerk eines Zusammenlegungs¬
plans rasch und richtig zu lesen, die Gelände- und Bodenverhältnisse und die
Wirtschaftsbedttrfnifse aller Beteiligten zusammenfassend zu überschauen, daß er
danach die Wirtschaftlichkeit des Plans beurteilen und Einzelbeschwerden da¬
gegen daraufhin prüfen kann, ob sie begründet sind, und in welcher Art eine
Abhilfe unter gewissenhafter Abwägung der Interessen aller Beteiligten — und
das ist entscheidend — zu schaffen ist.

Die bestehende Gesetzgebung erlaubt schon, was der Aufsatz in Nummer 5
nicht erwähnt, die Zuziehung praktischer Landwirte, der vom Kreistage als ge¬
eignet und vcrtrauenswert gewählten „Kreisverordneten." Sie können als
bloße Gutachter wie als Schiedsrichter handeln und werden auch nicht selten
zugezogen, besonders zur Prüfung von Erinnerungen gegen die dem Laud-
umtausch zu Grunde zu legende Bonitieruug (Einschätzung der Grundstücke in
bestimmte Wertklnsseu) und gegen den Zuteilungsplan selbst. Die damit ge¬
machten Erfahrungen scheinen mir nicht unbedingt ermutigend zu sein. Die
endgiltige (schiedsrichterliche) Erledigung von Bouitieruugsbeschwerdei, kann
ihnen ruhig anvertraut werden, wenn es sich um die angezweifelte Zuweisung
einer Fläche zu einer gewissen Wertklasse handelt; das läßt sich durch Ver-
gleichung mit „Musterstücken" und mit einer genügenden Zahl unstreitig richtig
eingeschätzter Flächen bald in Ordnung bringen. Bedenklicher wird die Sache
schon bei der für das Ganze wichtigern Frage, ob das Wertverhältnis der
einzelne,? Klassen zu einander richtig gegriffen sei. Mir ist kein Fall bekannt
geworden, wo die Kreisverordneten aus sich erkannt hätten, daß hier der Fehler
stecke. Noch heikler sieht es mit der Prüfung von Planbeschwerden aus. Da


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_232551/536>, abgerufen am 03.07.2024.