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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr.

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Das Lbenbnrtigkeitsrecht dos preußischen Aönigshauses

müßigen von Adel krafft uralten Teutschen Herkommens" für unebenbürtig.
Familienstaatsrecht 2, S. 142.) Ich komme darauf noch zurück.

Ganz im Gegensatz zu Moser ist I. Se. Pütter mit seineu Anhänger,,
der Ansicht, daß gemeinrechtlich zur Ebenbürtigkeit der Ehe eines Herrn aus
mindestens altfürstlichem Hause gehöre, daß die Fran gleichfalls einer hoch-
adlichen, d. h. ein reichsunmittelbares Territorium und die Reichsstandschaft
besitzenden Familie angehören müsse, schließt also mit andern Worten die so¬
genannten Persvnalisten, weil sie kein reichsunmittelbares Gebiet, die Reichs¬
ritter, weil sie nicht Sitz und Stimme in eoniitiis hatten, von der Eben¬
bürtigkeit mit dem hohen Adel ans.

Ich kann hier nur hervorheben, daß ich die Ausicht Mosers für falsch
und die Pütters für richtig halte; ganz unbegreiflich ist es mir aber, nebenbei
bemerkt, daß die moderne Stantsrechtswissenschaft, wenn sie sich ans den Stand¬
punkt Mosers stellt, sein Mindesterfordernis: die Stiftsmäßigkeit einfach unter
dem Tisch verschwinden läßt.

Pütter und seine Schule lassen selbst keinen Zweifel, daß das von ihnen
angenommne gemeine Ebenbürtigkeitsrecht nur subsidiür gelte, nämlich wenn keine
hausgesetzlichen Bestimmungen vorhanden sind. Moser hielt sein gemeines Recht
zwar für zwingendes Recht, allein seine spätern Anhänger gaben diese Lehre
bald ans und erklärten die gemeinrechtliche Ebenbürtigkeit des stiftsmäßigen
Adels gleichfalls nur für subsidiäres Recht. Beide Lehren kommen also, da
das oft erwähnte Schreiben Friedrichs des Großen vorhanden ist, für das
preußische Haus nicht weiter in Betracht.

Mit dem Untergange des Reichs und der Gründung des Rheinbunds
verlor nun eine ganze Anzahl von Familien das eine Kennzeichen des hohen
Adels, nämlich die Herrschaft über Land und Leute. Es veränderte sich, wie
Neuling sehr richtig sagt, ^) nicht der Hochadelsbegriff selbst, sondern der stati¬
stische Bestand des Hochadels.

So blieb der Rechtszustand bis zur Bundesakte von 1815 mit ihrer be¬
rühmten Bestimmung des Artikels 14, daß die sogenannten inediatisierten
Häuser, d. h. die, die inzwischen die Herrschaft über Land und Leute durch
einen Gewaltakt verloren hatten, fortan "nichtsdestoweniger zu dem hohen
Adel in Deutschland gerechnet werden und ihnen das Recht der Ebenbürtig¬
keit^) in dem bisher damit verbundnen Begriff verbleibt." Ich vermag meiner¬
seits mit Labandtrotz der vielen gegen seine Ansicht erhobnen Widersprüche
in den Worten der Bundesakte nur den Sinn zu finden: 1. daß nach der zur
Zeit der Bundesakte herrschenden, gemeinsamen Rechtsüberzeugung der regie¬
renden Familien Deutschlands, deren Oberhäupter die Bundesakte unterzeichnet
haben oder ihr vor und nach beigetreten sind, diese Familien nur noch mit



°) Das Ebenburtsrecht des lippischen Hauses usw., Seite 16. -- ") al'on als "AWÄnoo
c-ZÄs A,oso Iss uMisons wie es in der französischen Ausfertigung der Bundesakto
wörtlich heißt. -- ') Die.Thronfolge im Fürstentum Lippe. Freiburg, 1891. Seite 8ff. und:
Der Streit über die Thronfolge im Fürstentum Lippe. Berlin, 1896. Seite 7 ff.
Das Lbenbnrtigkeitsrecht dos preußischen Aönigshauses

müßigen von Adel krafft uralten Teutschen Herkommens" für unebenbürtig.
Familienstaatsrecht 2, S. 142.) Ich komme darauf noch zurück.

Ganz im Gegensatz zu Moser ist I. Se. Pütter mit seineu Anhänger,,
der Ansicht, daß gemeinrechtlich zur Ebenbürtigkeit der Ehe eines Herrn aus
mindestens altfürstlichem Hause gehöre, daß die Fran gleichfalls einer hoch-
adlichen, d. h. ein reichsunmittelbares Territorium und die Reichsstandschaft
besitzenden Familie angehören müsse, schließt also mit andern Worten die so¬
genannten Persvnalisten, weil sie kein reichsunmittelbares Gebiet, die Reichs¬
ritter, weil sie nicht Sitz und Stimme in eoniitiis hatten, von der Eben¬
bürtigkeit mit dem hohen Adel ans.

Ich kann hier nur hervorheben, daß ich die Ausicht Mosers für falsch
und die Pütters für richtig halte; ganz unbegreiflich ist es mir aber, nebenbei
bemerkt, daß die moderne Stantsrechtswissenschaft, wenn sie sich ans den Stand¬
punkt Mosers stellt, sein Mindesterfordernis: die Stiftsmäßigkeit einfach unter
dem Tisch verschwinden läßt.

Pütter und seine Schule lassen selbst keinen Zweifel, daß das von ihnen
angenommne gemeine Ebenbürtigkeitsrecht nur subsidiür gelte, nämlich wenn keine
hausgesetzlichen Bestimmungen vorhanden sind. Moser hielt sein gemeines Recht
zwar für zwingendes Recht, allein seine spätern Anhänger gaben diese Lehre
bald ans und erklärten die gemeinrechtliche Ebenbürtigkeit des stiftsmäßigen
Adels gleichfalls nur für subsidiäres Recht. Beide Lehren kommen also, da
das oft erwähnte Schreiben Friedrichs des Großen vorhanden ist, für das
preußische Haus nicht weiter in Betracht.

Mit dem Untergange des Reichs und der Gründung des Rheinbunds
verlor nun eine ganze Anzahl von Familien das eine Kennzeichen des hohen
Adels, nämlich die Herrschaft über Land und Leute. Es veränderte sich, wie
Neuling sehr richtig sagt, ^) nicht der Hochadelsbegriff selbst, sondern der stati¬
stische Bestand des Hochadels.

So blieb der Rechtszustand bis zur Bundesakte von 1815 mit ihrer be¬
rühmten Bestimmung des Artikels 14, daß die sogenannten inediatisierten
Häuser, d. h. die, die inzwischen die Herrschaft über Land und Leute durch
einen Gewaltakt verloren hatten, fortan „nichtsdestoweniger zu dem hohen
Adel in Deutschland gerechnet werden und ihnen das Recht der Ebenbürtig¬
keit^) in dem bisher damit verbundnen Begriff verbleibt." Ich vermag meiner¬
seits mit Labandtrotz der vielen gegen seine Ansicht erhobnen Widersprüche
in den Worten der Bundesakte nur den Sinn zu finden: 1. daß nach der zur
Zeit der Bundesakte herrschenden, gemeinsamen Rechtsüberzeugung der regie¬
renden Familien Deutschlands, deren Oberhäupter die Bundesakte unterzeichnet
haben oder ihr vor und nach beigetreten sind, diese Familien nur noch mit



°) Das Ebenburtsrecht des lippischen Hauses usw., Seite 16. — ") al'on als »AWÄnoo
c-ZÄs A,oso Iss uMisons wie es in der französischen Ausfertigung der Bundesakto
wörtlich heißt. — ') Die.Thronfolge im Fürstentum Lippe. Freiburg, 1891. Seite 8ff. und:
Der Streit über die Thronfolge im Fürstentum Lippe. Berlin, 1896. Seite 7 ff.
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[0284] Das Lbenbnrtigkeitsrecht dos preußischen Aönigshauses müßigen von Adel krafft uralten Teutschen Herkommens" für unebenbürtig. Familienstaatsrecht 2, S. 142.) Ich komme darauf noch zurück. Ganz im Gegensatz zu Moser ist I. Se. Pütter mit seineu Anhänger,, der Ansicht, daß gemeinrechtlich zur Ebenbürtigkeit der Ehe eines Herrn aus mindestens altfürstlichem Hause gehöre, daß die Fran gleichfalls einer hoch- adlichen, d. h. ein reichsunmittelbares Territorium und die Reichsstandschaft besitzenden Familie angehören müsse, schließt also mit andern Worten die so¬ genannten Persvnalisten, weil sie kein reichsunmittelbares Gebiet, die Reichs¬ ritter, weil sie nicht Sitz und Stimme in eoniitiis hatten, von der Eben¬ bürtigkeit mit dem hohen Adel ans. Ich kann hier nur hervorheben, daß ich die Ausicht Mosers für falsch und die Pütters für richtig halte; ganz unbegreiflich ist es mir aber, nebenbei bemerkt, daß die moderne Stantsrechtswissenschaft, wenn sie sich ans den Stand¬ punkt Mosers stellt, sein Mindesterfordernis: die Stiftsmäßigkeit einfach unter dem Tisch verschwinden läßt. Pütter und seine Schule lassen selbst keinen Zweifel, daß das von ihnen angenommne gemeine Ebenbürtigkeitsrecht nur subsidiür gelte, nämlich wenn keine hausgesetzlichen Bestimmungen vorhanden sind. Moser hielt sein gemeines Recht zwar für zwingendes Recht, allein seine spätern Anhänger gaben diese Lehre bald ans und erklärten die gemeinrechtliche Ebenbürtigkeit des stiftsmäßigen Adels gleichfalls nur für subsidiäres Recht. Beide Lehren kommen also, da das oft erwähnte Schreiben Friedrichs des Großen vorhanden ist, für das preußische Haus nicht weiter in Betracht. Mit dem Untergange des Reichs und der Gründung des Rheinbunds verlor nun eine ganze Anzahl von Familien das eine Kennzeichen des hohen Adels, nämlich die Herrschaft über Land und Leute. Es veränderte sich, wie Neuling sehr richtig sagt, ^) nicht der Hochadelsbegriff selbst, sondern der stati¬ stische Bestand des Hochadels. So blieb der Rechtszustand bis zur Bundesakte von 1815 mit ihrer be¬ rühmten Bestimmung des Artikels 14, daß die sogenannten inediatisierten Häuser, d. h. die, die inzwischen die Herrschaft über Land und Leute durch einen Gewaltakt verloren hatten, fortan „nichtsdestoweniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden und ihnen das Recht der Ebenbürtig¬ keit^) in dem bisher damit verbundnen Begriff verbleibt." Ich vermag meiner¬ seits mit Labandtrotz der vielen gegen seine Ansicht erhobnen Widersprüche in den Worten der Bundesakte nur den Sinn zu finden: 1. daß nach der zur Zeit der Bundesakte herrschenden, gemeinsamen Rechtsüberzeugung der regie¬ renden Familien Deutschlands, deren Oberhäupter die Bundesakte unterzeichnet haben oder ihr vor und nach beigetreten sind, diese Familien nur noch mit °) Das Ebenburtsrecht des lippischen Hauses usw., Seite 16. — ") al'on als »AWÄnoo c-ZÄs A,oso Iss uMisons wie es in der französischen Ausfertigung der Bundesakto wörtlich heißt. — ') Die.Thronfolge im Fürstentum Lippe. Freiburg, 1891. Seite 8ff. und: Der Streit über die Thronfolge im Fürstentum Lippe. Berlin, 1896. Seite 7 ff.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_232551/284>, abgerufen am 02.07.2024.