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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr.

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Das Lbenbürtigkeitsrecht des preußischen Uönigshcmses

regierenden Familien das oonuudinin haben; 2, daß man von diesem
Grundsatze eine Ausnahme zu Gunsten der Familien macheu wollte, die mau
jetzt gewöhnlich als die mediatisierten Hänser bezeichnet, sodaß der hohe Adel
fortan mir aus diesen beiden Gruppen, nämlich den regierenden und den
mediatisierteu Familien besteht.

Ich muß aber weiter annehmen, daß sich die regierenden Fürsten, die die
Bundesakte unterzeichnet haben, insofern sie Oberhäupter deutscher regierender
Häuser waren, zu dieser gemeinen Rechtsüberzeugung betrunken, sodaß die in
der Bundesakte gesetzte Norm fortan für ihre eignen Familien iusoferu bindend
ist, daß alles, was unterhalb dieses hohen Adels steht, unebenbürtig ist,
wenn nicht durch spätere Hausgesetze oder eine neue Hausobservcmz wieder andre
Ebenbürtigkeitsnormen in dem betreffenden Hause Rechtens geworden sind.

Ich kann daher der Meinung Labands, ^) daß dieses Ebenbürtigkeitsrecht
der Bundesakte nur subsidinr gelte, daß "für jedes Haus in erster Reihe die
besondern Rechtssätze desselben zur Anwendung kommen," nur mit einer Ein¬
schränkung zustimmen, nämlich indem ich zu den Worten: "die besondern Rechts¬
sätze desselben" einen Zusatz mache, sodaß der Satz lautet: "die besondern,
nach 1815 Recht gewordnen Rechtssätze desselben,"

Ich kann daher auch der Auffassung durchaus nicht beipflichten, die meint,
der Artikel 14 der Bundesakte habe keinerlei weitere Bedeutung als die, den
Mitgliedern der mediatisierten Häuser die Ebenbürtigkeit mit den regierenden
Familien zu garantieren. ^)

Wäre das nämlich der Sinn des Artikels 14 gewesen, so hätte er den
einzigen Zweck gehabt, zu verhindern, "daß künftig Bestimmungen wie in dem
württembergischen Hausgesetz getroffen wurden,"'") und hansgesetzliche Bestim¬
mungen, die, wie die württembergische und die noch zu betrachtende oldeuburgische
Hausgesetzgebuug, die Mediatisierten ganz oder teilweise von der Ebenbürtigkeit
ausschließen, würden, weil der Buudesnkte entgegen, unerlaubt, ja sogar un-
giltig seien. Nun nehme ich allerdings mit H. Schulze") auch an, daß "die
exorbitanten . . . Bestimmungen des Hausgesetzes von 1808 . . . durch den
Beitritt Württembergs zur Bundesakte desavouiert" wurden, allein ich kann
nicht zugeben, daß die Bestimmung des oldenburgischen Hausgesetzes von 1872,
die nur einen Teil der Mediatisierten für ebenbürtig erklärt, unerlaubt oder gar
uugiltig sei. Ich glaube, daß das niemand im Ernste wird behaupten wollen.

Ich glaube nun nirgends Widerspruch zu begegnen, wenn ich sage: das
königliche Haus Preußen sah jeder Zeit nur den hohen Adel im jedesmaligen
Sinn der Zeit observanzmnßig als ebenbürtig an.

Deshalb die oben genau mitgeteilte Forderung Friedrichs des Großen.



Der Streit usw. Seite 13 ff. -- ") So Bollmann, Die Lehre von der Ebenbürtigkeit
in deutschen Fürstenhäusern. Göttingen, 1897. Seite 62. Derselben Meinung auch Schön,
Der lippische Schiedsspruch, Berlin, 1899. Seite 32, Kahl, Ebenbürtigkeit und Thronfolgerecht
des Grafen zur Lippe-Biesterfeld, S. 16; G. Meyer, Deutsches Staatsrecht, S. 234. -- Boll¬
mann, a. a. O. Seite 62. -- ") Hausgesetze, Band 3, Seite 476.
Das Lbenbürtigkeitsrecht des preußischen Uönigshcmses

regierenden Familien das oonuudinin haben; 2, daß man von diesem
Grundsatze eine Ausnahme zu Gunsten der Familien macheu wollte, die mau
jetzt gewöhnlich als die mediatisierten Hänser bezeichnet, sodaß der hohe Adel
fortan mir aus diesen beiden Gruppen, nämlich den regierenden und den
mediatisierteu Familien besteht.

Ich muß aber weiter annehmen, daß sich die regierenden Fürsten, die die
Bundesakte unterzeichnet haben, insofern sie Oberhäupter deutscher regierender
Häuser waren, zu dieser gemeinen Rechtsüberzeugung betrunken, sodaß die in
der Bundesakte gesetzte Norm fortan für ihre eignen Familien iusoferu bindend
ist, daß alles, was unterhalb dieses hohen Adels steht, unebenbürtig ist,
wenn nicht durch spätere Hausgesetze oder eine neue Hausobservcmz wieder andre
Ebenbürtigkeitsnormen in dem betreffenden Hause Rechtens geworden sind.

Ich kann daher der Meinung Labands, ^) daß dieses Ebenbürtigkeitsrecht
der Bundesakte nur subsidinr gelte, daß „für jedes Haus in erster Reihe die
besondern Rechtssätze desselben zur Anwendung kommen," nur mit einer Ein¬
schränkung zustimmen, nämlich indem ich zu den Worten: „die besondern Rechts¬
sätze desselben" einen Zusatz mache, sodaß der Satz lautet: „die besondern,
nach 1815 Recht gewordnen Rechtssätze desselben,"

Ich kann daher auch der Auffassung durchaus nicht beipflichten, die meint,
der Artikel 14 der Bundesakte habe keinerlei weitere Bedeutung als die, den
Mitgliedern der mediatisierten Häuser die Ebenbürtigkeit mit den regierenden
Familien zu garantieren. ^)

Wäre das nämlich der Sinn des Artikels 14 gewesen, so hätte er den
einzigen Zweck gehabt, zu verhindern, „daß künftig Bestimmungen wie in dem
württembergischen Hausgesetz getroffen wurden,"'") und hansgesetzliche Bestim¬
mungen, die, wie die württembergische und die noch zu betrachtende oldeuburgische
Hausgesetzgebuug, die Mediatisierten ganz oder teilweise von der Ebenbürtigkeit
ausschließen, würden, weil der Buudesnkte entgegen, unerlaubt, ja sogar un-
giltig seien. Nun nehme ich allerdings mit H. Schulze") auch an, daß „die
exorbitanten . . . Bestimmungen des Hausgesetzes von 1808 . . . durch den
Beitritt Württembergs zur Bundesakte desavouiert" wurden, allein ich kann
nicht zugeben, daß die Bestimmung des oldenburgischen Hausgesetzes von 1872,
die nur einen Teil der Mediatisierten für ebenbürtig erklärt, unerlaubt oder gar
uugiltig sei. Ich glaube, daß das niemand im Ernste wird behaupten wollen.

Ich glaube nun nirgends Widerspruch zu begegnen, wenn ich sage: das
königliche Haus Preußen sah jeder Zeit nur den hohen Adel im jedesmaligen
Sinn der Zeit observanzmnßig als ebenbürtig an.

Deshalb die oben genau mitgeteilte Forderung Friedrichs des Großen.



Der Streit usw. Seite 13 ff. — ") So Bollmann, Die Lehre von der Ebenbürtigkeit
in deutschen Fürstenhäusern. Göttingen, 1897. Seite 62. Derselben Meinung auch Schön,
Der lippische Schiedsspruch, Berlin, 1899. Seite 32, Kahl, Ebenbürtigkeit und Thronfolgerecht
des Grafen zur Lippe-Biesterfeld, S. 16; G. Meyer, Deutsches Staatsrecht, S. 234. — Boll¬
mann, a. a. O. Seite 62. — ") Hausgesetze, Band 3, Seite 476.
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[0285] Das Lbenbürtigkeitsrecht des preußischen Uönigshcmses regierenden Familien das oonuudinin haben; 2, daß man von diesem Grundsatze eine Ausnahme zu Gunsten der Familien macheu wollte, die mau jetzt gewöhnlich als die mediatisierten Hänser bezeichnet, sodaß der hohe Adel fortan mir aus diesen beiden Gruppen, nämlich den regierenden und den mediatisierteu Familien besteht. Ich muß aber weiter annehmen, daß sich die regierenden Fürsten, die die Bundesakte unterzeichnet haben, insofern sie Oberhäupter deutscher regierender Häuser waren, zu dieser gemeinen Rechtsüberzeugung betrunken, sodaß die in der Bundesakte gesetzte Norm fortan für ihre eignen Familien iusoferu bindend ist, daß alles, was unterhalb dieses hohen Adels steht, unebenbürtig ist, wenn nicht durch spätere Hausgesetze oder eine neue Hausobservcmz wieder andre Ebenbürtigkeitsnormen in dem betreffenden Hause Rechtens geworden sind. Ich kann daher der Meinung Labands, ^) daß dieses Ebenbürtigkeitsrecht der Bundesakte nur subsidinr gelte, daß „für jedes Haus in erster Reihe die besondern Rechtssätze desselben zur Anwendung kommen," nur mit einer Ein¬ schränkung zustimmen, nämlich indem ich zu den Worten: „die besondern Rechts¬ sätze desselben" einen Zusatz mache, sodaß der Satz lautet: „die besondern, nach 1815 Recht gewordnen Rechtssätze desselben," Ich kann daher auch der Auffassung durchaus nicht beipflichten, die meint, der Artikel 14 der Bundesakte habe keinerlei weitere Bedeutung als die, den Mitgliedern der mediatisierten Häuser die Ebenbürtigkeit mit den regierenden Familien zu garantieren. ^) Wäre das nämlich der Sinn des Artikels 14 gewesen, so hätte er den einzigen Zweck gehabt, zu verhindern, „daß künftig Bestimmungen wie in dem württembergischen Hausgesetz getroffen wurden,"'") und hansgesetzliche Bestim¬ mungen, die, wie die württembergische und die noch zu betrachtende oldeuburgische Hausgesetzgebuug, die Mediatisierten ganz oder teilweise von der Ebenbürtigkeit ausschließen, würden, weil der Buudesnkte entgegen, unerlaubt, ja sogar un- giltig seien. Nun nehme ich allerdings mit H. Schulze") auch an, daß „die exorbitanten . . . Bestimmungen des Hausgesetzes von 1808 . . . durch den Beitritt Württembergs zur Bundesakte desavouiert" wurden, allein ich kann nicht zugeben, daß die Bestimmung des oldenburgischen Hausgesetzes von 1872, die nur einen Teil der Mediatisierten für ebenbürtig erklärt, unerlaubt oder gar uugiltig sei. Ich glaube, daß das niemand im Ernste wird behaupten wollen. Ich glaube nun nirgends Widerspruch zu begegnen, wenn ich sage: das königliche Haus Preußen sah jeder Zeit nur den hohen Adel im jedesmaligen Sinn der Zeit observanzmnßig als ebenbürtig an. Deshalb die oben genau mitgeteilte Forderung Friedrichs des Großen. Der Streit usw. Seite 13 ff. — ") So Bollmann, Die Lehre von der Ebenbürtigkeit in deutschen Fürstenhäusern. Göttingen, 1897. Seite 62. Derselben Meinung auch Schön, Der lippische Schiedsspruch, Berlin, 1899. Seite 32, Kahl, Ebenbürtigkeit und Thronfolgerecht des Grafen zur Lippe-Biesterfeld, S. 16; G. Meyer, Deutsches Staatsrecht, S. 234. — Boll¬ mann, a. a. O. Seite 62. — ") Hausgesetze, Band 3, Seite 476.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_232551/285>, abgerufen am 04.07.2024.