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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

von Stengel in München, eine Beurteilung der Aufbringung der Kauffahrer durch
englische Kriegsschiffe, die in Bezug auf die besondre Rechtsfrage in diesem Falle
unsre volle Zustimmung findet, mit der allgemeinen Bemerkung geschlossen: "Man
kann wohl sagen, daß, wie überhaupt in den internationalen Beziehungen der Satz
gilt, Rig'de i8 RiAbt, gerade in diesen Fallen es sich zeigt, daß derjenige Recht
hat, der die Macht besitzt, sein Recht oder auch sein Interesse zur Geltung zu
bringen." Es ist derselbe Herr von Stengel, von dem kurz vor dem Zusammen¬
tritt des Haager Kongresses -- auf dem er das Deutsche Reich mit vertrat --
eine Broschüre "Der ewige Friede" in mehreren Auflagen erschien, die an wissen¬
schaftlicher Bedeutung genau auf der Hohe der Suttnerscheu Leistungen steht, während
ihr verwirrender Einfluß natürlich sehr viel größer war. Wir wollen uns hier
nur mit seinem neusten Ausspruch beschäftigen.

Wenn Herr von Stengel hätte sagen wollen, daß nach dem gegenwärtigen
Stande des Völkerrechts allein der obsiegt, der die Macht hat, seine Interessen zur
Geltung zu bringen, so könnte man dem beitreten. Er will aber damit sagen, daß
überhaupt in internationalen Beziehungen allein die Macht Geltung haben kann,
daß das Völkerrecht an sich nichts gilt, und wenn daraus gefolgert wird, daß des¬
halb auch die auf Reform und Sicherung der internationalen Rechtsordnung ge¬
richteten Bestrebungen als Verlorne Liebesmühe besser unterlassen werden, so wird
Herr von Stengel nicht sagen dürfen, daß er mißverstanden sei. Er ist anch that¬
sächlich weit davon entfernt, der Konstatierung des völkerrechtslosen Zustands das
Verlangen nach oder gar Vorschläge sür die Schaffung eines völkerrechtlichen folgen
zu lassen.

So lauten Beifall diese Gewaltthevrie bellte auch findet, sogar in wissenschaft¬
lichen Kreisen, so ist sie historisch, juristisch und ethisch nicht weniger ein Unding,
wie es die Annahme wäre, daß durch völkerrechtliche Satzungen und Institutionen
der Appell an die Gewalt der Waffen überhaupt unmöglich gemacht werden könnte.
Es ist hier nicht der Ort lind es ist zur Zeit überhaupt sehr unfruchtbar, sich in
theoretische Diskussionen über die Grundfragen des Rechts im allgemeinen lind des
Völkerrechts im besondern zu vertiefen. Sind doch auch im Staatsrecht des Deutschen
Reichs dunkle Punkte genug, und verleiht doch die wohlkonservierte "Souveränität"
der deutschen Fürsten und freien Städte diesem Staatsrecht so viele völkerrechtliche
Chnrnkterzüge, daß man vielleicht auch hier das night is Ki^de des Herrn
von Stengel als den thatsächlich geltenden Grundsatz hinstellen könnte. Dem deutscheu
Volke wird man aber hoffentlich damit die Rechtsbeständigkeit des Deutschen Reichs
nicht mehr zweifelhaft machen, und ebensowenig werden die Theorien des Herrn
von Stengel die Völker des zivilisierten Europas über die Notwendigkeit, Möglich¬
keit und Wirksamkeit eines bessern, wenn auch immer lückenhaften Völkerrechts auf
die Dauer zu täuschen vermögen. Gerade die Geschichte der jüngsten Zeit hat durch
die internationale Erregung über den Mißbrauch der Gewalt durch die britischen
Machthaber schlagend bewiesen, daß den zivilisierten Völkern -- trotz all dem "im¬
perialistischen" Hokuspokus, mit dem man die öffentliche Meinung zu hypnotisieren
versucht hat -- das praktisch nüchterne Verständnis dafür nicht verloren gegangen
ist, daß anch in internationalen Beziehungen Recht Recht bleiben und Recht vor
Unrecht gehn muß.

In Wahrheit ist die Notwendigkeit eines gesicherten Völkerrechts im Laufe des
letzten Jahrhunderts der zivilisierten Welt fehr viel mehr zum Bewußtsein ge¬
kommen. Und wie sollte das auch anders möglich sein. Jeder Schuljunge weiß,
wie riesenhaft gerade die internationalen Beziehungen durch die technischen Fortschritte
der beiden jüngsten Menschenalter gefördert worden sind. Selbst die allerjüngste
Hochschutzzöllnerische Periode in der Handelspolitik der meisten Großstaaten hat die


Maßgebliches und Unmaßgebliches

von Stengel in München, eine Beurteilung der Aufbringung der Kauffahrer durch
englische Kriegsschiffe, die in Bezug auf die besondre Rechtsfrage in diesem Falle
unsre volle Zustimmung findet, mit der allgemeinen Bemerkung geschlossen: „Man
kann wohl sagen, daß, wie überhaupt in den internationalen Beziehungen der Satz
gilt, Rig'de i8 RiAbt, gerade in diesen Fallen es sich zeigt, daß derjenige Recht
hat, der die Macht besitzt, sein Recht oder auch sein Interesse zur Geltung zu
bringen." Es ist derselbe Herr von Stengel, von dem kurz vor dem Zusammen¬
tritt des Haager Kongresses — auf dem er das Deutsche Reich mit vertrat —
eine Broschüre „Der ewige Friede" in mehreren Auflagen erschien, die an wissen¬
schaftlicher Bedeutung genau auf der Hohe der Suttnerscheu Leistungen steht, während
ihr verwirrender Einfluß natürlich sehr viel größer war. Wir wollen uns hier
nur mit seinem neusten Ausspruch beschäftigen.

Wenn Herr von Stengel hätte sagen wollen, daß nach dem gegenwärtigen
Stande des Völkerrechts allein der obsiegt, der die Macht hat, seine Interessen zur
Geltung zu bringen, so könnte man dem beitreten. Er will aber damit sagen, daß
überhaupt in internationalen Beziehungen allein die Macht Geltung haben kann,
daß das Völkerrecht an sich nichts gilt, und wenn daraus gefolgert wird, daß des¬
halb auch die auf Reform und Sicherung der internationalen Rechtsordnung ge¬
richteten Bestrebungen als Verlorne Liebesmühe besser unterlassen werden, so wird
Herr von Stengel nicht sagen dürfen, daß er mißverstanden sei. Er ist anch that¬
sächlich weit davon entfernt, der Konstatierung des völkerrechtslosen Zustands das
Verlangen nach oder gar Vorschläge sür die Schaffung eines völkerrechtlichen folgen
zu lassen.

So lauten Beifall diese Gewaltthevrie bellte auch findet, sogar in wissenschaft¬
lichen Kreisen, so ist sie historisch, juristisch und ethisch nicht weniger ein Unding,
wie es die Annahme wäre, daß durch völkerrechtliche Satzungen und Institutionen
der Appell an die Gewalt der Waffen überhaupt unmöglich gemacht werden könnte.
Es ist hier nicht der Ort lind es ist zur Zeit überhaupt sehr unfruchtbar, sich in
theoretische Diskussionen über die Grundfragen des Rechts im allgemeinen lind des
Völkerrechts im besondern zu vertiefen. Sind doch auch im Staatsrecht des Deutschen
Reichs dunkle Punkte genug, und verleiht doch die wohlkonservierte „Souveränität"
der deutschen Fürsten und freien Städte diesem Staatsrecht so viele völkerrechtliche
Chnrnkterzüge, daß man vielleicht auch hier das night is Ki^de des Herrn
von Stengel als den thatsächlich geltenden Grundsatz hinstellen könnte. Dem deutscheu
Volke wird man aber hoffentlich damit die Rechtsbeständigkeit des Deutschen Reichs
nicht mehr zweifelhaft machen, und ebensowenig werden die Theorien des Herrn
von Stengel die Völker des zivilisierten Europas über die Notwendigkeit, Möglich¬
keit und Wirksamkeit eines bessern, wenn auch immer lückenhaften Völkerrechts auf
die Dauer zu täuschen vermögen. Gerade die Geschichte der jüngsten Zeit hat durch
die internationale Erregung über den Mißbrauch der Gewalt durch die britischen
Machthaber schlagend bewiesen, daß den zivilisierten Völkern — trotz all dem „im¬
perialistischen" Hokuspokus, mit dem man die öffentliche Meinung zu hypnotisieren
versucht hat — das praktisch nüchterne Verständnis dafür nicht verloren gegangen
ist, daß anch in internationalen Beziehungen Recht Recht bleiben und Recht vor
Unrecht gehn muß.

In Wahrheit ist die Notwendigkeit eines gesicherten Völkerrechts im Laufe des
letzten Jahrhunderts der zivilisierten Welt fehr viel mehr zum Bewußtsein ge¬
kommen. Und wie sollte das auch anders möglich sein. Jeder Schuljunge weiß,
wie riesenhaft gerade die internationalen Beziehungen durch die technischen Fortschritte
der beiden jüngsten Menschenalter gefördert worden sind. Selbst die allerjüngste
Hochschutzzöllnerische Periode in der Handelspolitik der meisten Großstaaten hat die


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[0165] Maßgebliches und Unmaßgebliches von Stengel in München, eine Beurteilung der Aufbringung der Kauffahrer durch englische Kriegsschiffe, die in Bezug auf die besondre Rechtsfrage in diesem Falle unsre volle Zustimmung findet, mit der allgemeinen Bemerkung geschlossen: „Man kann wohl sagen, daß, wie überhaupt in den internationalen Beziehungen der Satz gilt, Rig'de i8 RiAbt, gerade in diesen Fallen es sich zeigt, daß derjenige Recht hat, der die Macht besitzt, sein Recht oder auch sein Interesse zur Geltung zu bringen." Es ist derselbe Herr von Stengel, von dem kurz vor dem Zusammen¬ tritt des Haager Kongresses — auf dem er das Deutsche Reich mit vertrat — eine Broschüre „Der ewige Friede" in mehreren Auflagen erschien, die an wissen¬ schaftlicher Bedeutung genau auf der Hohe der Suttnerscheu Leistungen steht, während ihr verwirrender Einfluß natürlich sehr viel größer war. Wir wollen uns hier nur mit seinem neusten Ausspruch beschäftigen. Wenn Herr von Stengel hätte sagen wollen, daß nach dem gegenwärtigen Stande des Völkerrechts allein der obsiegt, der die Macht hat, seine Interessen zur Geltung zu bringen, so könnte man dem beitreten. Er will aber damit sagen, daß überhaupt in internationalen Beziehungen allein die Macht Geltung haben kann, daß das Völkerrecht an sich nichts gilt, und wenn daraus gefolgert wird, daß des¬ halb auch die auf Reform und Sicherung der internationalen Rechtsordnung ge¬ richteten Bestrebungen als Verlorne Liebesmühe besser unterlassen werden, so wird Herr von Stengel nicht sagen dürfen, daß er mißverstanden sei. Er ist anch that¬ sächlich weit davon entfernt, der Konstatierung des völkerrechtslosen Zustands das Verlangen nach oder gar Vorschläge sür die Schaffung eines völkerrechtlichen folgen zu lassen. So lauten Beifall diese Gewaltthevrie bellte auch findet, sogar in wissenschaft¬ lichen Kreisen, so ist sie historisch, juristisch und ethisch nicht weniger ein Unding, wie es die Annahme wäre, daß durch völkerrechtliche Satzungen und Institutionen der Appell an die Gewalt der Waffen überhaupt unmöglich gemacht werden könnte. Es ist hier nicht der Ort lind es ist zur Zeit überhaupt sehr unfruchtbar, sich in theoretische Diskussionen über die Grundfragen des Rechts im allgemeinen lind des Völkerrechts im besondern zu vertiefen. Sind doch auch im Staatsrecht des Deutschen Reichs dunkle Punkte genug, und verleiht doch die wohlkonservierte „Souveränität" der deutschen Fürsten und freien Städte diesem Staatsrecht so viele völkerrechtliche Chnrnkterzüge, daß man vielleicht auch hier das night is Ki^de des Herrn von Stengel als den thatsächlich geltenden Grundsatz hinstellen könnte. Dem deutscheu Volke wird man aber hoffentlich damit die Rechtsbeständigkeit des Deutschen Reichs nicht mehr zweifelhaft machen, und ebensowenig werden die Theorien des Herrn von Stengel die Völker des zivilisierten Europas über die Notwendigkeit, Möglich¬ keit und Wirksamkeit eines bessern, wenn auch immer lückenhaften Völkerrechts auf die Dauer zu täuschen vermögen. Gerade die Geschichte der jüngsten Zeit hat durch die internationale Erregung über den Mißbrauch der Gewalt durch die britischen Machthaber schlagend bewiesen, daß den zivilisierten Völkern — trotz all dem „im¬ perialistischen" Hokuspokus, mit dem man die öffentliche Meinung zu hypnotisieren versucht hat — das praktisch nüchterne Verständnis dafür nicht verloren gegangen ist, daß anch in internationalen Beziehungen Recht Recht bleiben und Recht vor Unrecht gehn muß. In Wahrheit ist die Notwendigkeit eines gesicherten Völkerrechts im Laufe des letzten Jahrhunderts der zivilisierten Welt fehr viel mehr zum Bewußtsein ge¬ kommen. Und wie sollte das auch anders möglich sein. Jeder Schuljunge weiß, wie riesenhaft gerade die internationalen Beziehungen durch die technischen Fortschritte der beiden jüngsten Menschenalter gefördert worden sind. Selbst die allerjüngste Hochschutzzöllnerische Periode in der Handelspolitik der meisten Großstaaten hat die

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_232551/165>, abgerufen am 29.06.2024.