Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr.etwa eine Änderung des bestehenden Rechts wünschenswert sei. Mit dem positiven Daß aus dem angeführten Artikel 76, der von Streitigkeiten zwischen ver- In meinem Besitz ist ein Pokal, der die Umschrift trägt: "Dem furchtlosen etwa eine Änderung des bestehenden Rechts wünschenswert sei. Mit dem positiven Daß aus dem angeführten Artikel 76, der von Streitigkeiten zwischen ver- In meinem Besitz ist ein Pokal, der die Umschrift trägt: „Dem furchtlosen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0670" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/229619"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_2361" prev="#ID_2360"> etwa eine Änderung des bestehenden Rechts wünschenswert sei. Mit dem positiven<lb/> Rechte findet sich nnn freilich unser Gegner sehr einfach ab: er verlangt die An¬<lb/> erkennung der Zuständigkeit des Bundesrath um deswillen, weil „der ganze Fall<lb/> selbst zwischen den Staatsrechtslehrern sehr streitig ist." Nun ja, ein Streit zwischen<lb/> Staatsrechtslehrern besteht! Die preußische Regierung, die nach der öffentlich aus-<lb/> gesprochnen und uicht widersprvchnen Behauptung angesehener Blätter ihre Meinung<lb/> über die Zuständigkeitsfrage plötzlich gewechselt hat, hat sich zur Rechtfertigung<lb/> dieses Meinungswechsels von einem Universitätsprofessor ein Gutachten erstatten<lb/> lassen, das die Zuständigkeit des Bundesrath ans Artikel 76 Absatz 1 der Reichs¬<lb/> verfassung durch Aufstellung der Gleichung: „Bundesstaat ^ Bundesglied ^Bundcs-<lb/> fürst." d.h.durch Sanktionirnng des berüchtigtenKönigswortes: I-'stat o'est moi beweist.<lb/> Über diese Beweisführung brauchen wir kein Wort zu verlieren; Gutachten von<lb/> Professoren zur Rechtfertigung ihrer Rechtsbrüche haben einst auch Ernst Angust<lb/> bon Hannover und Hassenpflug ins Feld geführt.</p><lb/> <p xml:id="ID_2362"> Daß aus dem angeführten Artikel 76, der von Streitigkeiten zwischen ver-<lb/> schiednen Bundesstaaten handelt, die Zuständigkeit des Bundesrath nicht bewiesen<lb/> werden kauu, ist für jeden klar, der Geschriebnes oder Gedrucktes zu lesen vermag.<lb/> Was unser Gegner für diese Zuständigkeit weiter anführt, das sind denn auch ledig¬<lb/> lich Erwägungen alö lsxo tLrouä»; daß das positive Recht gegen ihn ist, das an¬<lb/> erkennt er im Grunde selbst. Er macht allerdings der öffentlichen Meinung einen<lb/> Vorwurf daraus, daß sie gegen die in Sachsen-Meiningen und in Schwarzburg-<lb/> Svudcrshauseu vou der Landesgesctzgcbuug beschlossenen Thronfolgeänderuugen nichts<lb/> einzuwenden gehabt habe; aber daß die Änderungen auf legalem Wege zustande<lb/> gekommen und darum, wenn dadurch auch Anwartschaften von Agnaten beseitigt<lb/> wurden, doch rechtsgiltig sind, scheint er nicht bestreikn zu Wollen. seinerseits be¬<lb/> dauert er, bezeichnet er es als „wunderliche Konsequenzen" des im Jahre 1884<lb/> in Braunschweig beiseite geschobnen Privatfürstenrechts, daß in Sachsen-Kvburg-<lb/> Gvtha ein englischer Prinz zur Regierung gelangt ist und in Oldenburg ein rus¬<lb/> sischer Prinz zur Negierung gelangen wird. Wir bedauern das mit ihm und wären<lb/> ihm dankbar, wenn er uns einen Weg zeigen könnte, auf dem diese Konsequenzen<lb/> Zu vermeiden wären; aber nach dem bestehenden Rechte waren und sind sie unver¬<lb/> meidlich, und ein Nativnalinteresse, das wie im Braunschweiger Falle ein Eingreifen<lb/> der Reichsgewalt gerechtfertigt hätte oder rechtfertigen würde, lag und liegt hier<lb/> nicht vor. Wir verschließen uns ferner der Wünschbarkeit oder Notwendigkeit einer<lb/> zeitgemäßen Fortbildung, wie des Rechts überhaupt, so der Reichsverfassung ins¬<lb/> besondre so wenig, daß wir es freudig begrüßen würden, wenn recht bald ein<lb/> oberster Gerichtshof des Reichs oder ein besondrer Senat des Reichsgerichts für<lb/> Streitigkeiten des öffentlichen Rechts geschaffen würde, vor dem Verfassuugs- und<lb/> Thrvnstreitigkeiten, Reichstagswahlanfechtungeu n. dergl. zur Entscheidung zu bringen<lb/> wären. Ob und in welchem Umfange die Statthaftigkeit einer Einmischung der<lb/> Reichsgewalteu in nicht streitige Verfassungsaugelegeuhciten der Einzelstaaten<lb/> wünschenswert sei. ist wieder eine andre Frage. Nach dem bestehenden Rechte,<lb/> nach der Reichsverfassung, wie sie ist, ist eine solche Einmischung in die einzelstaat-<lb/> Uche Gesetzgebung unstatthaft: der Bundesrat selbst hat sie in dem von unserm<lb/> Gegner augezvguen Mecklenburger Fall zurückgewiesen, und so lange tue Reichs-<lb/> verfassung hierin nicht geändert ist, muß er sie auch im Lippischen Fall zurückweisen,<lb/> wo es sich lediglich um eine innerstaatliche Angelegenheit des Fürstentums Lippe<lb/> handelt, über die innerhalb Lippes kein Streit herrscht.</p><lb/> <p xml:id="ID_2363" next="#ID_2364"> In meinem Besitz ist ein Pokal, der die Umschrift trägt: „Dem furchtlosen<lb/> Beleuchter der Bundesbeschlüsse Paul Pfizer. Von dankbaren Mitbürgern. Stute-</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0670]
etwa eine Änderung des bestehenden Rechts wünschenswert sei. Mit dem positiven
Rechte findet sich nnn freilich unser Gegner sehr einfach ab: er verlangt die An¬
erkennung der Zuständigkeit des Bundesrath um deswillen, weil „der ganze Fall
selbst zwischen den Staatsrechtslehrern sehr streitig ist." Nun ja, ein Streit zwischen
Staatsrechtslehrern besteht! Die preußische Regierung, die nach der öffentlich aus-
gesprochnen und uicht widersprvchnen Behauptung angesehener Blätter ihre Meinung
über die Zuständigkeitsfrage plötzlich gewechselt hat, hat sich zur Rechtfertigung
dieses Meinungswechsels von einem Universitätsprofessor ein Gutachten erstatten
lassen, das die Zuständigkeit des Bundesrath ans Artikel 76 Absatz 1 der Reichs¬
verfassung durch Aufstellung der Gleichung: „Bundesstaat ^ Bundesglied ^Bundcs-
fürst." d.h.durch Sanktionirnng des berüchtigtenKönigswortes: I-'stat o'est moi beweist.
Über diese Beweisführung brauchen wir kein Wort zu verlieren; Gutachten von
Professoren zur Rechtfertigung ihrer Rechtsbrüche haben einst auch Ernst Angust
bon Hannover und Hassenpflug ins Feld geführt.
Daß aus dem angeführten Artikel 76, der von Streitigkeiten zwischen ver-
schiednen Bundesstaaten handelt, die Zuständigkeit des Bundesrath nicht bewiesen
werden kauu, ist für jeden klar, der Geschriebnes oder Gedrucktes zu lesen vermag.
Was unser Gegner für diese Zuständigkeit weiter anführt, das sind denn auch ledig¬
lich Erwägungen alö lsxo tLrouä»; daß das positive Recht gegen ihn ist, das an¬
erkennt er im Grunde selbst. Er macht allerdings der öffentlichen Meinung einen
Vorwurf daraus, daß sie gegen die in Sachsen-Meiningen und in Schwarzburg-
Svudcrshauseu vou der Landesgesctzgcbuug beschlossenen Thronfolgeänderuugen nichts
einzuwenden gehabt habe; aber daß die Änderungen auf legalem Wege zustande
gekommen und darum, wenn dadurch auch Anwartschaften von Agnaten beseitigt
wurden, doch rechtsgiltig sind, scheint er nicht bestreikn zu Wollen. seinerseits be¬
dauert er, bezeichnet er es als „wunderliche Konsequenzen" des im Jahre 1884
in Braunschweig beiseite geschobnen Privatfürstenrechts, daß in Sachsen-Kvburg-
Gvtha ein englischer Prinz zur Regierung gelangt ist und in Oldenburg ein rus¬
sischer Prinz zur Negierung gelangen wird. Wir bedauern das mit ihm und wären
ihm dankbar, wenn er uns einen Weg zeigen könnte, auf dem diese Konsequenzen
Zu vermeiden wären; aber nach dem bestehenden Rechte waren und sind sie unver¬
meidlich, und ein Nativnalinteresse, das wie im Braunschweiger Falle ein Eingreifen
der Reichsgewalt gerechtfertigt hätte oder rechtfertigen würde, lag und liegt hier
nicht vor. Wir verschließen uns ferner der Wünschbarkeit oder Notwendigkeit einer
zeitgemäßen Fortbildung, wie des Rechts überhaupt, so der Reichsverfassung ins¬
besondre so wenig, daß wir es freudig begrüßen würden, wenn recht bald ein
oberster Gerichtshof des Reichs oder ein besondrer Senat des Reichsgerichts für
Streitigkeiten des öffentlichen Rechts geschaffen würde, vor dem Verfassuugs- und
Thrvnstreitigkeiten, Reichstagswahlanfechtungeu n. dergl. zur Entscheidung zu bringen
wären. Ob und in welchem Umfange die Statthaftigkeit einer Einmischung der
Reichsgewalteu in nicht streitige Verfassungsaugelegeuhciten der Einzelstaaten
wünschenswert sei. ist wieder eine andre Frage. Nach dem bestehenden Rechte,
nach der Reichsverfassung, wie sie ist, ist eine solche Einmischung in die einzelstaat-
Uche Gesetzgebung unstatthaft: der Bundesrat selbst hat sie in dem von unserm
Gegner augezvguen Mecklenburger Fall zurückgewiesen, und so lange tue Reichs-
verfassung hierin nicht geändert ist, muß er sie auch im Lippischen Fall zurückweisen,
wo es sich lediglich um eine innerstaatliche Angelegenheit des Fürstentums Lippe
handelt, über die innerhalb Lippes kein Streit herrscht.
In meinem Besitz ist ein Pokal, der die Umschrift trägt: „Dem furchtlosen
Beleuchter der Bundesbeschlüsse Paul Pfizer. Von dankbaren Mitbürgern. Stute-
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