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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

mit Lippe? Darum, ob jetzt und künftig in Lippe der Graf-Regent und seine
Söhne und Brüder, oder ob die Fürsten von Schaumburg regieren, hat das ganze
übrige Deutschland an und für sich, d. h. von der Rechtsfrage abgesehen, uicht das
geringste Interesse. Das hat sich beim Streit um die Regentschaft gezeigt. Jeder¬
mann war damit zufrieden, daß dieser vor dem Schiedsgericht zum Austrag ge¬
bracht werden sollte, und über den ergangnen Schiedsspruch hat sich außerhalb
Lippes und außer einigen fürstlichen Personen niemand aufgeregt. Wäre er zu
Gunsten des Erbprinzen von Schaumburg ausgefallen, so Hütte ihm kein National¬
gesinnter den kleinen Thron mißgönnt; daß er anders ausfiel, gereichte der öffent¬
lichen Meinung höchstens insofern zu besondrer Befriedigung, als bei diesem
Ausgang jeder Gedanke daran ausgeschlossen war, daß bei dein Spruch andre als
rein rechtliche Erwägungen den Ausschlag gegeben haben.

Nun zur Frage as Is^s lar", die wiederum in zwei Fragen zerfällt: hat der
Schiedsspruch das Richtige getroffen, steht er mit dem geltenden Recht im Einklang?
und ist durch ihn die Lippische Thronfolgefrage entschieden? Letzteres behauptet
bekanntlich Professor Seydel in München; vom streug juristischen Standpunkt aus
nach unsrer Ansicht mit Unrecht. Jedes richterliche Urteil, auch das eiues Schieds¬
gerichts, besteht aus drei Teilen: dem Spruch, den thatsächlichen Feststellungen und
den rechtlichen Erwägungen, den Entscheidungsgründen im engern Sinne (im weitern
Sinne versteht man darunter Wohl auch die beiden letztern Teile zusammen). Die
thatsächlichen Feststellungen des Schiedsspruchs gingen dahin: "Im Laufe der Jahr¬
zehnte haben im Lippischeu Regentenhause so und so viele Heiraten mit Frauen
des niedern Adels stattgefunden, ohne daß darin ein Hindernis für die Thronfolge
gefunden wurde." Hieraus folgern die Gründe: "Im Lippischen Regentenhaus ist
die Thronfolge nicht an die Abstammung aus einer Ehe des Regenten mit einer
Frau des hohen Adels gebunden." Spruch: "Die Regentschaft gebührt dem Grafen
von Lippe-Biesterfeld." Dieser Spruch hat Recht geschaffen, roh Meile->,t,g, MS koold:
Der Graf Ernst ist auf Grund dieses Spruchs rechtmäßiger Regent von Lippe,
mögen auch die thatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts unrichtig oder un¬
vollständig, seine Gründe rechtsirrtümlich sein. Weiter aber reicht die Wirkung der
Rechtskraft nicht: wenn der jetzige geisteskranke Fürst von Lippe stirbt, noch mehr,
wenn einmal die Thronfolge eines Sohnes oder eines Bruders des Graf-Regenten
in Frage kommt, so steht der ergangne Schiedsspruch einer Erneuerung der Schaum-
bnrgischen Ansprüche nicht im Wege. So lange die Lippische Thronfolge nicht, sei
es durch Reichsgesetz oder durch Landesgesetz, geregelt ist, können die Schauenburger
immer wieder mit der Behauptung auftreten, daß die thatsächlichen Feststellungen
des Schiedsgerichts unrichtig oder unvollständig, seine rechtlichen Erwägungen irrig
gewesen seien; und da ein Lippischer Erbfolgekrieg außer dem Bereich der Mög¬
lichkeit liegt, so müßte wohl wieder auf ein Schiedsgericht zurückgegriffen werden.

Der Staat Lippe will nnn, wie bekannt, die Notwendigkeit eines solchen
künftigen Schiedsgerichts dadurch beseitigen, daß er sich ein Thronfolgegesetz im
Sinne des ergangnen Schiedsspruchs giebt. Dem widersetzt sich (uicht der Staat
Schaumburg-Lippe, der kein Thronfolgerecht in -- und kein Recht auf Realunion
mit Lippe geltend macht, sonder") der Fürst von Schaumburg als Agnat von Lippe
(-Detmold) und begehrt Entscheidung der Thronfolgefrage oder, wie er sagt, des
Thronfolgestreites durch den Bundesrat; und wer die Inständigkeit des Bundes¬
rath in dieser Frage bestreitet, der beweist nach der Behauptung unsers Gegners
Mangel an nationaler Gesinnung. Unsrer Ansicht nach handelt es sich um eine
Frage der Gesinnungstüchtigkeit so wenig wie um ein nationales Interesse, sondern
zunächst um eine Frage des positiven Rechts und dann erst um die Frage, ob


Maßgebliches und Unmaßgebliches

mit Lippe? Darum, ob jetzt und künftig in Lippe der Graf-Regent und seine
Söhne und Brüder, oder ob die Fürsten von Schaumburg regieren, hat das ganze
übrige Deutschland an und für sich, d. h. von der Rechtsfrage abgesehen, uicht das
geringste Interesse. Das hat sich beim Streit um die Regentschaft gezeigt. Jeder¬
mann war damit zufrieden, daß dieser vor dem Schiedsgericht zum Austrag ge¬
bracht werden sollte, und über den ergangnen Schiedsspruch hat sich außerhalb
Lippes und außer einigen fürstlichen Personen niemand aufgeregt. Wäre er zu
Gunsten des Erbprinzen von Schaumburg ausgefallen, so Hütte ihm kein National¬
gesinnter den kleinen Thron mißgönnt; daß er anders ausfiel, gereichte der öffent¬
lichen Meinung höchstens insofern zu besondrer Befriedigung, als bei diesem
Ausgang jeder Gedanke daran ausgeschlossen war, daß bei dein Spruch andre als
rein rechtliche Erwägungen den Ausschlag gegeben haben.

Nun zur Frage as Is^s lar», die wiederum in zwei Fragen zerfällt: hat der
Schiedsspruch das Richtige getroffen, steht er mit dem geltenden Recht im Einklang?
und ist durch ihn die Lippische Thronfolgefrage entschieden? Letzteres behauptet
bekanntlich Professor Seydel in München; vom streug juristischen Standpunkt aus
nach unsrer Ansicht mit Unrecht. Jedes richterliche Urteil, auch das eiues Schieds¬
gerichts, besteht aus drei Teilen: dem Spruch, den thatsächlichen Feststellungen und
den rechtlichen Erwägungen, den Entscheidungsgründen im engern Sinne (im weitern
Sinne versteht man darunter Wohl auch die beiden letztern Teile zusammen). Die
thatsächlichen Feststellungen des Schiedsspruchs gingen dahin: „Im Laufe der Jahr¬
zehnte haben im Lippischeu Regentenhause so und so viele Heiraten mit Frauen
des niedern Adels stattgefunden, ohne daß darin ein Hindernis für die Thronfolge
gefunden wurde." Hieraus folgern die Gründe: „Im Lippischen Regentenhaus ist
die Thronfolge nicht an die Abstammung aus einer Ehe des Regenten mit einer
Frau des hohen Adels gebunden." Spruch: „Die Regentschaft gebührt dem Grafen
von Lippe-Biesterfeld." Dieser Spruch hat Recht geschaffen, roh Meile->,t,g, MS koold:
Der Graf Ernst ist auf Grund dieses Spruchs rechtmäßiger Regent von Lippe,
mögen auch die thatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts unrichtig oder un¬
vollständig, seine Gründe rechtsirrtümlich sein. Weiter aber reicht die Wirkung der
Rechtskraft nicht: wenn der jetzige geisteskranke Fürst von Lippe stirbt, noch mehr,
wenn einmal die Thronfolge eines Sohnes oder eines Bruders des Graf-Regenten
in Frage kommt, so steht der ergangne Schiedsspruch einer Erneuerung der Schaum-
bnrgischen Ansprüche nicht im Wege. So lange die Lippische Thronfolge nicht, sei
es durch Reichsgesetz oder durch Landesgesetz, geregelt ist, können die Schauenburger
immer wieder mit der Behauptung auftreten, daß die thatsächlichen Feststellungen
des Schiedsgerichts unrichtig oder unvollständig, seine rechtlichen Erwägungen irrig
gewesen seien; und da ein Lippischer Erbfolgekrieg außer dem Bereich der Mög¬
lichkeit liegt, so müßte wohl wieder auf ein Schiedsgericht zurückgegriffen werden.

Der Staat Lippe will nnn, wie bekannt, die Notwendigkeit eines solchen
künftigen Schiedsgerichts dadurch beseitigen, daß er sich ein Thronfolgegesetz im
Sinne des ergangnen Schiedsspruchs giebt. Dem widersetzt sich (uicht der Staat
Schaumburg-Lippe, der kein Thronfolgerecht in — und kein Recht auf Realunion
mit Lippe geltend macht, sonder») der Fürst von Schaumburg als Agnat von Lippe
(-Detmold) und begehrt Entscheidung der Thronfolgefrage oder, wie er sagt, des
Thronfolgestreites durch den Bundesrat; und wer die Inständigkeit des Bundes¬
rath in dieser Frage bestreitet, der beweist nach der Behauptung unsers Gegners
Mangel an nationaler Gesinnung. Unsrer Ansicht nach handelt es sich um eine
Frage der Gesinnungstüchtigkeit so wenig wie um ein nationales Interesse, sondern
zunächst um eine Frage des positiven Rechts und dann erst um die Frage, ob


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[0669] Maßgebliches und Unmaßgebliches mit Lippe? Darum, ob jetzt und künftig in Lippe der Graf-Regent und seine Söhne und Brüder, oder ob die Fürsten von Schaumburg regieren, hat das ganze übrige Deutschland an und für sich, d. h. von der Rechtsfrage abgesehen, uicht das geringste Interesse. Das hat sich beim Streit um die Regentschaft gezeigt. Jeder¬ mann war damit zufrieden, daß dieser vor dem Schiedsgericht zum Austrag ge¬ bracht werden sollte, und über den ergangnen Schiedsspruch hat sich außerhalb Lippes und außer einigen fürstlichen Personen niemand aufgeregt. Wäre er zu Gunsten des Erbprinzen von Schaumburg ausgefallen, so Hütte ihm kein National¬ gesinnter den kleinen Thron mißgönnt; daß er anders ausfiel, gereichte der öffent¬ lichen Meinung höchstens insofern zu besondrer Befriedigung, als bei diesem Ausgang jeder Gedanke daran ausgeschlossen war, daß bei dein Spruch andre als rein rechtliche Erwägungen den Ausschlag gegeben haben. Nun zur Frage as Is^s lar», die wiederum in zwei Fragen zerfällt: hat der Schiedsspruch das Richtige getroffen, steht er mit dem geltenden Recht im Einklang? und ist durch ihn die Lippische Thronfolgefrage entschieden? Letzteres behauptet bekanntlich Professor Seydel in München; vom streug juristischen Standpunkt aus nach unsrer Ansicht mit Unrecht. Jedes richterliche Urteil, auch das eiues Schieds¬ gerichts, besteht aus drei Teilen: dem Spruch, den thatsächlichen Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen, den Entscheidungsgründen im engern Sinne (im weitern Sinne versteht man darunter Wohl auch die beiden letztern Teile zusammen). Die thatsächlichen Feststellungen des Schiedsspruchs gingen dahin: „Im Laufe der Jahr¬ zehnte haben im Lippischeu Regentenhause so und so viele Heiraten mit Frauen des niedern Adels stattgefunden, ohne daß darin ein Hindernis für die Thronfolge gefunden wurde." Hieraus folgern die Gründe: „Im Lippischen Regentenhaus ist die Thronfolge nicht an die Abstammung aus einer Ehe des Regenten mit einer Frau des hohen Adels gebunden." Spruch: „Die Regentschaft gebührt dem Grafen von Lippe-Biesterfeld." Dieser Spruch hat Recht geschaffen, roh Meile->,t,g, MS koold: Der Graf Ernst ist auf Grund dieses Spruchs rechtmäßiger Regent von Lippe, mögen auch die thatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts unrichtig oder un¬ vollständig, seine Gründe rechtsirrtümlich sein. Weiter aber reicht die Wirkung der Rechtskraft nicht: wenn der jetzige geisteskranke Fürst von Lippe stirbt, noch mehr, wenn einmal die Thronfolge eines Sohnes oder eines Bruders des Graf-Regenten in Frage kommt, so steht der ergangne Schiedsspruch einer Erneuerung der Schaum- bnrgischen Ansprüche nicht im Wege. So lange die Lippische Thronfolge nicht, sei es durch Reichsgesetz oder durch Landesgesetz, geregelt ist, können die Schauenburger immer wieder mit der Behauptung auftreten, daß die thatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts unrichtig oder unvollständig, seine rechtlichen Erwägungen irrig gewesen seien; und da ein Lippischer Erbfolgekrieg außer dem Bereich der Mög¬ lichkeit liegt, so müßte wohl wieder auf ein Schiedsgericht zurückgegriffen werden. Der Staat Lippe will nnn, wie bekannt, die Notwendigkeit eines solchen künftigen Schiedsgerichts dadurch beseitigen, daß er sich ein Thronfolgegesetz im Sinne des ergangnen Schiedsspruchs giebt. Dem widersetzt sich (uicht der Staat Schaumburg-Lippe, der kein Thronfolgerecht in — und kein Recht auf Realunion mit Lippe geltend macht, sonder») der Fürst von Schaumburg als Agnat von Lippe (-Detmold) und begehrt Entscheidung der Thronfolgefrage oder, wie er sagt, des Thronfolgestreites durch den Bundesrat; und wer die Inständigkeit des Bundes¬ rath in dieser Frage bestreitet, der beweist nach der Behauptung unsers Gegners Mangel an nationaler Gesinnung. Unsrer Ansicht nach handelt es sich um eine Frage der Gesinnungstüchtigkeit so wenig wie um ein nationales Interesse, sondern zunächst um eine Frage des positiven Rechts und dann erst um die Frage, ob

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_228947/669>, abgerufen am 27.06.2024.