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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

lich mis Robert von Elys vollständige Knudschrvnil erweisen wird, oder ob es nur
ein Auszug ist wie der Anders Sörensen Wedels --, und ob Leutnant Hog im
nächsten Jahr zu seiner Tante hinüberreist, um Ellen zu holen.
Das erste truü ja immerhin einem Zweifel unterworfen sein.




Maßgebliches und Unmaßgebliches
Über die Lippische Thronfolgefrage

schreibt uns G. Pfizer: Ju dem
Artikel "Deutsches Nationalinteresfe und deutsches Privatfürstenrecht" (Grenzboten
Ur. 43) wird allen denen, die in der Lippischen Thronfolgefrnge für den Graf-
Regenten und für Lippe Partei ergreifen, der Vorwurf autinatioualeu Geistes ge¬
macht. Wörtlich heißt es daselbst nach Anführung der in Sachsen-Meiningen und
in Schwnrzburg-Sondershnusen beschlossenen Verfassungsänderungen! "Die "natio¬
nale" Presse nimmt dasselbe Recht (nämlich durch Landtagsbeschlnß das Thronfolge-
recht unter Bruch (?) der an sich bessern, ältern Rechte der Agnaten aus rudern
Häusern ueuzuorduen) anch für Lippe in Anspruch und ereifert sich über den Vor¬
schlag, die Regelung bei der Menge der einander widerstreitenden Anwartschaften
dem Bundesrate zu überlasten, obwohl der ganze Fall selbst zwischen den Staats¬
rechtslehrern sehr streitig ist." Es möge einem süddeutschen Juristen, der sich be¬
wußt ist, an nationaler Gesinnung hinter keinem zurückzustehen, ein Wort der Ab¬
wehr gegen den schweren Vorwurf gestattet sein. Wir können versichern, daß wir
hierbei im Sinne vieler sprechen, die, gerade weil sie aufrichtig national gesinnt
sind, den Versuch, die Lippische Thronfolgefrnge durch den Bundesrat entscheiden
zu lassen, um so lebhafter bedauern, weil sie wohl wissen, daß sie bei ihrem Wider¬
spruch an allen antinationalen Elementen in Deutschland unerwünschte Verbündete
finden. Wir schicken voraus, daß wir die Frage des militärischen Grußes ganz
"ußer Betracht lassen; mit seiner Behauptung, daß sich die nationale Presse über
diese Lappalie uicht hätte aufregen sollen, mag unser Gegner Recht haben, und
über die Angemessenheit des Tones in der über diese Frage gepflognen fürstlichen
Korrespondenz mag jedermann denken, wie er will.

Bei unsrer Antwort wollen wir versuchen, die Jnteressenfrnge und die Rechts¬
frage möglichst auseinander zu halten; vollständig kann das kaum geschehen, sofern
die Rechtsfrage in zwei Fragen zerfällt: in die Frage as Isge- law: was ist Stecht?
"ut die Frage nig Ivg's keröiM: was soll Recht sein? Es ist klar, daß sich die
letztere Frage sehr nahe mit der Jnteressenfrage berührt; identisch sind sie aber
keineswegs. Das zeigt uns sofort eine Vergleichung der Lippischen Thronfolge¬
frnge mit der auch von unserm Gegner herangezognen Braunschweigischen. Bei
der letztern handelte es sich zweifellos um ein nationales Interesse; so gewiß nach
Braunschweigischen Recht der Herzog von Cumberland im Jahre 1384 zur Thron¬
folge berechtigt war, so wenig Anstoß erregte es doch bei allen Nationalgesinnten,
daß damals dessen Recht beiseite geschoben wurde: Sö-of xubiieÄ suxrsum lex,
eiuen Regenten, von dem man sich unter Umständen des Landesverrats gegen das
Reich versehen mußte, durfte man nicht dulden. Wie steht es in dieser Beziehung


Grenzboten IV I8!>8 ^
Maßgebliches und Unmaßgebliches

lich mis Robert von Elys vollständige Knudschrvnil erweisen wird, oder ob es nur
ein Auszug ist wie der Anders Sörensen Wedels —, und ob Leutnant Hog im
nächsten Jahr zu seiner Tante hinüberreist, um Ellen zu holen.
Das erste truü ja immerhin einem Zweifel unterworfen sein.




Maßgebliches und Unmaßgebliches
Über die Lippische Thronfolgefrage

schreibt uns G. Pfizer: Ju dem
Artikel „Deutsches Nationalinteresfe und deutsches Privatfürstenrecht" (Grenzboten
Ur. 43) wird allen denen, die in der Lippischen Thronfolgefrnge für den Graf-
Regenten und für Lippe Partei ergreifen, der Vorwurf autinatioualeu Geistes ge¬
macht. Wörtlich heißt es daselbst nach Anführung der in Sachsen-Meiningen und
in Schwnrzburg-Sondershnusen beschlossenen Verfassungsänderungen! „Die »natio¬
nale« Presse nimmt dasselbe Recht (nämlich durch Landtagsbeschlnß das Thronfolge-
recht unter Bruch (?) der an sich bessern, ältern Rechte der Agnaten aus rudern
Häusern ueuzuorduen) anch für Lippe in Anspruch und ereifert sich über den Vor¬
schlag, die Regelung bei der Menge der einander widerstreitenden Anwartschaften
dem Bundesrate zu überlasten, obwohl der ganze Fall selbst zwischen den Staats¬
rechtslehrern sehr streitig ist." Es möge einem süddeutschen Juristen, der sich be¬
wußt ist, an nationaler Gesinnung hinter keinem zurückzustehen, ein Wort der Ab¬
wehr gegen den schweren Vorwurf gestattet sein. Wir können versichern, daß wir
hierbei im Sinne vieler sprechen, die, gerade weil sie aufrichtig national gesinnt
sind, den Versuch, die Lippische Thronfolgefrnge durch den Bundesrat entscheiden
zu lassen, um so lebhafter bedauern, weil sie wohl wissen, daß sie bei ihrem Wider¬
spruch an allen antinationalen Elementen in Deutschland unerwünschte Verbündete
finden. Wir schicken voraus, daß wir die Frage des militärischen Grußes ganz
"ußer Betracht lassen; mit seiner Behauptung, daß sich die nationale Presse über
diese Lappalie uicht hätte aufregen sollen, mag unser Gegner Recht haben, und
über die Angemessenheit des Tones in der über diese Frage gepflognen fürstlichen
Korrespondenz mag jedermann denken, wie er will.

Bei unsrer Antwort wollen wir versuchen, die Jnteressenfrnge und die Rechts¬
frage möglichst auseinander zu halten; vollständig kann das kaum geschehen, sofern
die Rechtsfrage in zwei Fragen zerfällt: in die Frage as Isge- law: was ist Stecht?
"ut die Frage nig Ivg's keröiM: was soll Recht sein? Es ist klar, daß sich die
letztere Frage sehr nahe mit der Jnteressenfrage berührt; identisch sind sie aber
keineswegs. Das zeigt uns sofort eine Vergleichung der Lippischen Thronfolge¬
frnge mit der auch von unserm Gegner herangezognen Braunschweigischen. Bei
der letztern handelte es sich zweifellos um ein nationales Interesse; so gewiß nach
Braunschweigischen Recht der Herzog von Cumberland im Jahre 1384 zur Thron¬
folge berechtigt war, so wenig Anstoß erregte es doch bei allen Nationalgesinnten,
daß damals dessen Recht beiseite geschoben wurde: Sö-of xubiieÄ suxrsum lex,
eiuen Regenten, von dem man sich unter Umständen des Landesverrats gegen das
Reich versehen mußte, durfte man nicht dulden. Wie steht es in dieser Beziehung


Grenzboten IV I8!>8 ^
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[0668] Maßgebliches und Unmaßgebliches lich mis Robert von Elys vollständige Knudschrvnil erweisen wird, oder ob es nur ein Auszug ist wie der Anders Sörensen Wedels —, und ob Leutnant Hog im nächsten Jahr zu seiner Tante hinüberreist, um Ellen zu holen. Das erste truü ja immerhin einem Zweifel unterworfen sein. Maßgebliches und Unmaßgebliches Über die Lippische Thronfolgefrage schreibt uns G. Pfizer: Ju dem Artikel „Deutsches Nationalinteresfe und deutsches Privatfürstenrecht" (Grenzboten Ur. 43) wird allen denen, die in der Lippischen Thronfolgefrnge für den Graf- Regenten und für Lippe Partei ergreifen, der Vorwurf autinatioualeu Geistes ge¬ macht. Wörtlich heißt es daselbst nach Anführung der in Sachsen-Meiningen und in Schwnrzburg-Sondershnusen beschlossenen Verfassungsänderungen! „Die »natio¬ nale« Presse nimmt dasselbe Recht (nämlich durch Landtagsbeschlnß das Thronfolge- recht unter Bruch (?) der an sich bessern, ältern Rechte der Agnaten aus rudern Häusern ueuzuorduen) anch für Lippe in Anspruch und ereifert sich über den Vor¬ schlag, die Regelung bei der Menge der einander widerstreitenden Anwartschaften dem Bundesrate zu überlasten, obwohl der ganze Fall selbst zwischen den Staats¬ rechtslehrern sehr streitig ist." Es möge einem süddeutschen Juristen, der sich be¬ wußt ist, an nationaler Gesinnung hinter keinem zurückzustehen, ein Wort der Ab¬ wehr gegen den schweren Vorwurf gestattet sein. Wir können versichern, daß wir hierbei im Sinne vieler sprechen, die, gerade weil sie aufrichtig national gesinnt sind, den Versuch, die Lippische Thronfolgefrnge durch den Bundesrat entscheiden zu lassen, um so lebhafter bedauern, weil sie wohl wissen, daß sie bei ihrem Wider¬ spruch an allen antinationalen Elementen in Deutschland unerwünschte Verbündete finden. Wir schicken voraus, daß wir die Frage des militärischen Grußes ganz "ußer Betracht lassen; mit seiner Behauptung, daß sich die nationale Presse über diese Lappalie uicht hätte aufregen sollen, mag unser Gegner Recht haben, und über die Angemessenheit des Tones in der über diese Frage gepflognen fürstlichen Korrespondenz mag jedermann denken, wie er will. Bei unsrer Antwort wollen wir versuchen, die Jnteressenfrnge und die Rechts¬ frage möglichst auseinander zu halten; vollständig kann das kaum geschehen, sofern die Rechtsfrage in zwei Fragen zerfällt: in die Frage as Isge- law: was ist Stecht? "ut die Frage nig Ivg's keröiM: was soll Recht sein? Es ist klar, daß sich die letztere Frage sehr nahe mit der Jnteressenfrage berührt; identisch sind sie aber keineswegs. Das zeigt uns sofort eine Vergleichung der Lippischen Thronfolge¬ frnge mit der auch von unserm Gegner herangezognen Braunschweigischen. Bei der letztern handelte es sich zweifellos um ein nationales Interesse; so gewiß nach Braunschweigischen Recht der Herzog von Cumberland im Jahre 1384 zur Thron¬ folge berechtigt war, so wenig Anstoß erregte es doch bei allen Nationalgesinnten, daß damals dessen Recht beiseite geschoben wurde: Sö-of xubiieÄ suxrsum lex, eiuen Regenten, von dem man sich unter Umständen des Landesverrats gegen das Reich versehen mußte, durfte man nicht dulden. Wie steht es in dieser Beziehung Grenzboten IV I8!>8 ^

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_228947/668>, abgerufen am 30.06.2024.