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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Viertes Vierteljahr.

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Was bei den gemeinsamen Beratungen herauskommen wird, kann niemand
voraussehen, ob ein Denkmal ans Granit oder Marmor, ob ein Obelisk oder eine
Ruhebank. Drehen und winden werden sich die Herren Stadträte nach Kräften,
aber wer A gesagt hat, muß auch B sagen, und die Sozialdemokraten sind Meister
darin, Schwache ihre Macht suhlen zu lassen.

Natürlich wird es die Aufgabe der Staatsregierung sein, von ihrem Recht
Gebrauch zu machen und die endgiltige Ausführung des Skandals zu vereiteln, in
Zukunft aber etwas mehr dafür zu sorge", daß sich im Berliner Rathause nicht
nur Männerstolz vor Fürstenthronen, sondern auch vor den Sozialdemokraten
hervorwngt.


Diebstahl und Körperverletzung.

Die Grenzboten haben kürzlich an
dem Beispiel der Dirnen und der Bettler gezeigt, wie in der Handhabung der
Strafbestimmungen bisweilen eine übergroße Milde einer gänzlich unangebrachter
Strenge gegenübersteht. Wir möchten dem heute noch ein andres Beispiel bei¬
fügen: die Bestrafung der Körperverletzung im Vergleich mit der des Diebstahls.

Bekanntlich läßt das Strafgesetzbuch dem Vermögen, dem Besitz des Menschen
einen weit kräftigern Schutz angedeihen als dem Leben und der Gesundheit, wie¬
wohl das Umgekehrte der Fall sein sollte. Dem entsprechend ist auch der Straf¬
richter geneigt, dem Vergehen der Körperverletzung gegenüber einen ganz andern
Maßstab anzuwenden als den sogenannten Vermögensdelikten gegenüber (Diebstahl,
Unterschlagung, Untreue, Betrug u. dergl.). Das Strafgesetzbuch bestraft z. B.
den Dieb unter allen Umständen, mag der Fall an sich noch so leicht sein, mag
es sich auch nur um einen Gegenstand von Pfennigwert handeln, mit Gefängnis;
mildernde Umstände, wie sie z. B. bei der Unterschlagung zugebilligt werden können
und dann eine Geldstrafe zulassen, sind beim Diebstahl ausgeschlossen. Ganz anders
wird die Körperverletzung' behandelt. Für die einfache Körperverletzung ohne er¬
schwerende Umstände, also die "vorsätzliche körperliche Mißhandlung oder Beschädi¬
gung an der Gesundheit des Menschen," ist neben der Gefängnisstrafe Geldstrafe
angedroht, d. h. der Richter kann zwischen Gefängnisstrafe und Geldstrafe wählen.
Und sogar bei der Körperverletzung unter erschwerenden Umständen (Benutzung
einer Waffe, insbesondre eines Messers oder eines andern gefährlichen Werkzeugs,
hinterlistiger Überfall, lebengcfährdende Behandlung, gemeinschaftliche Verttbung),
die grundsätzlich freilich mit Gefängnisstrafe nicht unter zwei Monaten bedroht
wird -- was gewiß nie zu hoch ist! --, läßt der 223 des Reichsstrafgesetzbuchs
für den Fall, daß mildernde Umstände vorhanden sind, neben der Gefängnisstrafe
Geldstrafe von 3(!) bis 1000 Mark zu.

Ferner: Das Strafgesetzbuch kennt wohl einen sogenannten Rückfallsdiebstahl;
eine Rückfallskörperverletzung aber ist ihm unbekannt. Es stellt für deu, der zum
drittenmal wegen Diebstahls zur Verantwortung gezogen wird, unter gewissen im
Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen einen ganz neuen Strafrahmen auf: der
rückfällige Dieb kommt ins Zuchthaus, ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes des
gestohlnen Gutes; nnr bei mildernden Umständen darf Gefängnisstrafe, aber nicht
unter drei Monaten, verhängt werden. Wie ganz anders, wie viel günstiger steht
der da, der zum drittenmal das Leben oder die Gesundheit eines Menschen ge¬
fährdet hat! Der Messerheld kaun immer von neuem darauf losstechen; er wird,
und wenn es das hundertste mal wäre, immer wieder nach demselben Paragraphen
(Gefängnis nicht unter zwei Monaten, bei Zubilligung mildernder Umstände sogar
Geldstrafe von 3 bis 1000 Mary abgeurteilt. Das Zuchthaus, das ihm doch so


Was bei den gemeinsamen Beratungen herauskommen wird, kann niemand
voraussehen, ob ein Denkmal ans Granit oder Marmor, ob ein Obelisk oder eine
Ruhebank. Drehen und winden werden sich die Herren Stadträte nach Kräften,
aber wer A gesagt hat, muß auch B sagen, und die Sozialdemokraten sind Meister
darin, Schwache ihre Macht suhlen zu lassen.

Natürlich wird es die Aufgabe der Staatsregierung sein, von ihrem Recht
Gebrauch zu machen und die endgiltige Ausführung des Skandals zu vereiteln, in
Zukunft aber etwas mehr dafür zu sorge», daß sich im Berliner Rathause nicht
nur Männerstolz vor Fürstenthronen, sondern auch vor den Sozialdemokraten
hervorwngt.


Diebstahl und Körperverletzung.

Die Grenzboten haben kürzlich an
dem Beispiel der Dirnen und der Bettler gezeigt, wie in der Handhabung der
Strafbestimmungen bisweilen eine übergroße Milde einer gänzlich unangebrachter
Strenge gegenübersteht. Wir möchten dem heute noch ein andres Beispiel bei¬
fügen: die Bestrafung der Körperverletzung im Vergleich mit der des Diebstahls.

Bekanntlich läßt das Strafgesetzbuch dem Vermögen, dem Besitz des Menschen
einen weit kräftigern Schutz angedeihen als dem Leben und der Gesundheit, wie¬
wohl das Umgekehrte der Fall sein sollte. Dem entsprechend ist auch der Straf¬
richter geneigt, dem Vergehen der Körperverletzung gegenüber einen ganz andern
Maßstab anzuwenden als den sogenannten Vermögensdelikten gegenüber (Diebstahl,
Unterschlagung, Untreue, Betrug u. dergl.). Das Strafgesetzbuch bestraft z. B.
den Dieb unter allen Umständen, mag der Fall an sich noch so leicht sein, mag
es sich auch nur um einen Gegenstand von Pfennigwert handeln, mit Gefängnis;
mildernde Umstände, wie sie z. B. bei der Unterschlagung zugebilligt werden können
und dann eine Geldstrafe zulassen, sind beim Diebstahl ausgeschlossen. Ganz anders
wird die Körperverletzung' behandelt. Für die einfache Körperverletzung ohne er¬
schwerende Umstände, also die „vorsätzliche körperliche Mißhandlung oder Beschädi¬
gung an der Gesundheit des Menschen," ist neben der Gefängnisstrafe Geldstrafe
angedroht, d. h. der Richter kann zwischen Gefängnisstrafe und Geldstrafe wählen.
Und sogar bei der Körperverletzung unter erschwerenden Umständen (Benutzung
einer Waffe, insbesondre eines Messers oder eines andern gefährlichen Werkzeugs,
hinterlistiger Überfall, lebengcfährdende Behandlung, gemeinschaftliche Verttbung),
die grundsätzlich freilich mit Gefängnisstrafe nicht unter zwei Monaten bedroht
wird — was gewiß nie zu hoch ist! —, läßt der 223 des Reichsstrafgesetzbuchs
für den Fall, daß mildernde Umstände vorhanden sind, neben der Gefängnisstrafe
Geldstrafe von 3(!) bis 1000 Mark zu.

Ferner: Das Strafgesetzbuch kennt wohl einen sogenannten Rückfallsdiebstahl;
eine Rückfallskörperverletzung aber ist ihm unbekannt. Es stellt für deu, der zum
drittenmal wegen Diebstahls zur Verantwortung gezogen wird, unter gewissen im
Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen einen ganz neuen Strafrahmen auf: der
rückfällige Dieb kommt ins Zuchthaus, ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes des
gestohlnen Gutes; nnr bei mildernden Umständen darf Gefängnisstrafe, aber nicht
unter drei Monaten, verhängt werden. Wie ganz anders, wie viel günstiger steht
der da, der zum drittenmal das Leben oder die Gesundheit eines Menschen ge¬
fährdet hat! Der Messerheld kaun immer von neuem darauf losstechen; er wird,
und wenn es das hundertste mal wäre, immer wieder nach demselben Paragraphen
(Gefängnis nicht unter zwei Monaten, bei Zubilligung mildernder Umstände sogar
Geldstrafe von 3 bis 1000 Mary abgeurteilt. Das Zuchthaus, das ihm doch so


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_226231/351>, abgerufen am 29.06.2024.