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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Viertes Vierteljahr.

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dienlich wäre wie keinem andern, blüht ihm nie. Nur wenn er Unglück hat,
wenn die Körperverletzung zur Folge hat, daß der Verletzte ein wichtiges Glied
oder Vermögen des Körpers, ein Auge oder beide Augen, das Gehör, die Sprache
oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder in auffälliger Weise dauernd entstellt wird,
oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, giebt das Strafgesetzbuch
dem Richter die Möglichkeit, den Thäter ins Zuchthaus zu schicken. Aber auch
hier noch hat es das milde Gesetz für nötig gehalten, dem Richter die Wahl
zwischen Zuchthaus und Gefängnis zu lassen; ja sogar die Zubilligung mildernder
Umstände ist möglich und zulässig, um das niedrigste Maß der Strafe noch weiter
herunterzudrücken. So kommt es, daß es nach dem Strafgesetzbuch möglich ist,
einen Schurken, der zum dritten mal vor Gericht gestellt wird, weil er wieder durch
sein Messer einem Menschen ein Auge geraubt hat, mit Gefängnis von einem
Monat zu bestrafen, während das niedrigste Maß für den, der zum dritte" mal
wegen Diebstahls zur Verantwortung gezogen wird, mag es sich um den wert¬
losesten Gegenstand handeln, drei Monate Gefängnis ist!

Bei genauer Durchsicht der Körpervcrletzuugsparagrapheu und Vergleichung
mit den gesetzlichen Bestimmungen über Vermögeusdelikte würde mau eine unend¬
liche Reihe von Belegen dafür finden, daß dem deutsche" Strafgesetzbuch das Leben und
die Gesundheit des Menschen weniger gilt als sein Geld und Gut. Ist es da zu
verwundern, daß sich dieser Standpunkt des Gesetzes auch bei denen Eingang ver¬
schafft hat, die es täglich handhaben? In der That sind die deutschen Gerichte
allmählich in den schweren Fehler hineingetrieben worden, an dem der durchaus
verkehrte Standpunkt des Strafgesetzbuches leidet. So ist es zu erklären, daß ganz
allgemein der Messerheld einer unbegreiflichen Milde begegnet, daß die Richter sich
förmlich Mühe geben, mildernde Umstände zu finden, um eine mildere Strafe ver¬
hängen zu können. Anstatt das Mißverhältnis, das zwischen den einzelnen Gesetzes¬
bestimmungen besteht, nach Möglichkeit auszugleichen -- diese Möglichkeit ist durch
die weiten Strafrahmen gegeben --, ziehen es die meisten Richter vor, das Mi߬
verhältnis durch eine falsche Anwendung der Gesetze noch zu verschlimmern. Man
ist stets bereit, "eine gewisse Erregung oder die verhältnismäßig geringfügige Ver¬
letzung" dem Missethäter zu seinen Gunsten anzurechnen. Man sollte lieber den
unglaublichen Leichtsinn und die oft unmenschliche Roheit, mit der das Messer ge¬
schwungen wird, namentlich aber die furchtbare Gefahr für Leib und Leben, ganz
ohne Rücksicht auf den Erfolg, als Erschwerung betrachten, dem Thätrr den Ernst
des Falles zum Bewußtsein zu bringen suchen und ihn vor Wiederholungen warnen.
Wer bei dem geringsten Anlaß gleich das Messer zieht und blindlings darauf los¬
sticht, der sollte, auch wenn er gar keinen ernstlichen Schaden anrichtet, nicht unter
sechs Monaten wegkommen; dann wird er es vielleicht uicht zum zweiten male
versuchen. Was geschieht aber fast täglich in der Praxis der Schöffengerichte?
Da heißt es: "Der Angeklagte hat in jugendlichem Leichtsinn und Übermut ge¬
handelt; er befand sich in einer begreiflichen Erregung; er ist noch niemals wegen
Körperverletzung "vorbestraft," und wenn er auch den Stoß ausgeführt hat, so ist
doch der Gegner infolge geschickten Ausweichens nur leicht verletzt worden und vor
ernsteren Schaden bewahrt geblieben." Das Urteil lautet dann natürlich "uuter
Zubilligung mildernder Umstände" auf eine Woche Gefängnis, wenn nicht gar
"eine Geldstrafe für eine ausreichende Sühne erachtet wird." Suchet, so werdet
ihr finden! Mildernde Umstände sollen aber nicht gesucht werden, sie sollen da
sein, sollen ans der Hand liegen.

Mögen die vorstehenden Zeilen dazu beitragen, den einen oder den andern


dienlich wäre wie keinem andern, blüht ihm nie. Nur wenn er Unglück hat,
wenn die Körperverletzung zur Folge hat, daß der Verletzte ein wichtiges Glied
oder Vermögen des Körpers, ein Auge oder beide Augen, das Gehör, die Sprache
oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder in auffälliger Weise dauernd entstellt wird,
oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, giebt das Strafgesetzbuch
dem Richter die Möglichkeit, den Thäter ins Zuchthaus zu schicken. Aber auch
hier noch hat es das milde Gesetz für nötig gehalten, dem Richter die Wahl
zwischen Zuchthaus und Gefängnis zu lassen; ja sogar die Zubilligung mildernder
Umstände ist möglich und zulässig, um das niedrigste Maß der Strafe noch weiter
herunterzudrücken. So kommt es, daß es nach dem Strafgesetzbuch möglich ist,
einen Schurken, der zum dritten mal vor Gericht gestellt wird, weil er wieder durch
sein Messer einem Menschen ein Auge geraubt hat, mit Gefängnis von einem
Monat zu bestrafen, während das niedrigste Maß für den, der zum dritte» mal
wegen Diebstahls zur Verantwortung gezogen wird, mag es sich um den wert¬
losesten Gegenstand handeln, drei Monate Gefängnis ist!

Bei genauer Durchsicht der Körpervcrletzuugsparagrapheu und Vergleichung
mit den gesetzlichen Bestimmungen über Vermögeusdelikte würde mau eine unend¬
liche Reihe von Belegen dafür finden, daß dem deutsche» Strafgesetzbuch das Leben und
die Gesundheit des Menschen weniger gilt als sein Geld und Gut. Ist es da zu
verwundern, daß sich dieser Standpunkt des Gesetzes auch bei denen Eingang ver¬
schafft hat, die es täglich handhaben? In der That sind die deutschen Gerichte
allmählich in den schweren Fehler hineingetrieben worden, an dem der durchaus
verkehrte Standpunkt des Strafgesetzbuches leidet. So ist es zu erklären, daß ganz
allgemein der Messerheld einer unbegreiflichen Milde begegnet, daß die Richter sich
förmlich Mühe geben, mildernde Umstände zu finden, um eine mildere Strafe ver¬
hängen zu können. Anstatt das Mißverhältnis, das zwischen den einzelnen Gesetzes¬
bestimmungen besteht, nach Möglichkeit auszugleichen — diese Möglichkeit ist durch
die weiten Strafrahmen gegeben —, ziehen es die meisten Richter vor, das Mi߬
verhältnis durch eine falsche Anwendung der Gesetze noch zu verschlimmern. Man
ist stets bereit, „eine gewisse Erregung oder die verhältnismäßig geringfügige Ver¬
letzung" dem Missethäter zu seinen Gunsten anzurechnen. Man sollte lieber den
unglaublichen Leichtsinn und die oft unmenschliche Roheit, mit der das Messer ge¬
schwungen wird, namentlich aber die furchtbare Gefahr für Leib und Leben, ganz
ohne Rücksicht auf den Erfolg, als Erschwerung betrachten, dem Thätrr den Ernst
des Falles zum Bewußtsein zu bringen suchen und ihn vor Wiederholungen warnen.
Wer bei dem geringsten Anlaß gleich das Messer zieht und blindlings darauf los¬
sticht, der sollte, auch wenn er gar keinen ernstlichen Schaden anrichtet, nicht unter
sechs Monaten wegkommen; dann wird er es vielleicht uicht zum zweiten male
versuchen. Was geschieht aber fast täglich in der Praxis der Schöffengerichte?
Da heißt es: „Der Angeklagte hat in jugendlichem Leichtsinn und Übermut ge¬
handelt; er befand sich in einer begreiflichen Erregung; er ist noch niemals wegen
Körperverletzung »vorbestraft,« und wenn er auch den Stoß ausgeführt hat, so ist
doch der Gegner infolge geschickten Ausweichens nur leicht verletzt worden und vor
ernsteren Schaden bewahrt geblieben." Das Urteil lautet dann natürlich „uuter
Zubilligung mildernder Umstände" auf eine Woche Gefängnis, wenn nicht gar
„eine Geldstrafe für eine ausreichende Sühne erachtet wird." Suchet, so werdet
ihr finden! Mildernde Umstände sollen aber nicht gesucht werden, sie sollen da
sein, sollen ans der Hand liegen.

Mögen die vorstehenden Zeilen dazu beitragen, den einen oder den andern


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_226231/352>, abgerufen am 29.06.2024.