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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

anpaßte und die Befolgung ihrer Bestimmungen erleichterte," und die deutschen
Bischöfe schlössen sich mit der Bitte um "Prüfung und Neufassung" des Index an.
Aber die Kurie ist bekanntlich Meisterin des passiven Widerstandes, erst am 27. Jcmunr
dieses Jahres ist die Encyklika (Meioruin ize wunoinm erschienen, die den bezeich¬
nenden einleitenden Satz bringt: "Wir haben uns entschlossen, die alten Bestim¬
mungen des Index unter Aufrechterhaltung ihres Wesens etwas zu mildern, sodaß
es für niemand mehr, der den guten Willen dazu hat, schwierig oder peinlich
fein kann, sich ihnen anzupassen." Thatsächlich umfaßt die Encyklika neuere Er¬
scheinungen des geistige" Lebeus abwehrend und verurteilend, aber im übrigen baut
sie sich oft in wörtlicher Fassung auf deu Tridentiner Regeln auf. Das trifft ganz
besonders zu für die grundlegenden Regeln I nud II. Auch heute uoch sind Ver¬
bote": alle Bücher, die die Häresie (Ketzerei), das Schisma (die Trennung von der
Kirche) oder irgend einen sich gegen die natürlichen Grundwahrheiten richtenden
Irrtum predigen; ferner ganz allgemein alle ausdrücklich von Religion handelnden,
von Nichtkatholiken verfaßten Bücher, wenn nicht ihre Rechtgläubigkeit festgestellt
ist (Artikel 5, 7, 3 der Bulle). Es sind weiter verboten: Bibelübersetzungen jeder
Sprache von Nichtkatholiken verfaßt oder von Bibelgesellschaften verbreitet, endlich
der Gebrauch von Übertragungen in Volkssprachen, wenn sie nicht ausdrücklich
kirchlich anerkannt sind (Artikel 5, 6, 8). Die Geistesarbeit von Nichtkatholiken
und von drei Jahrhunderten auf religiösem Gebiet soll so mit einem Federstrich
für die katholische Welt verurteilt werden. Regel VII des Tridentiner Konzils
erfährt durch Artikel 9 und 10 die Erweiterung, daß anstößige Klassiker in Schulen
usw. gelesen werden können, wenn die anstößigen Stellen ausgemerzt sind. Eine
gesunde Grundlage zeigt der nu Regel VII und IX sich anlehnende Artikel 13 der
neuen Verordnung, der zum Aberglauben verführende Bücher, ekstatische und Visions-
beschreibuugen und dergleichen verbietet; innere Angelegenheiten der Kirche regeln
mit vollem Recht die Artikel 15 bis 20, die sich gegen nicht anerkannte Bilder,
Ablässe, Liturgien, Litaneien und Gebetbücher wenden. Wie dehnbar dagegen, und
deshalb für die Gewissensfreiheit gefährlich, sind Verbote von Büchern, die Be¬
leidigungen Gottes, der heiligen Jungfran, des heiligen Stahles, der katholischen
Hierarchie, des geistlichen oder religiösen Standes enthalten, die das Duell, den
Selbstmord, die Ehescheidung, geheime Gesellschaften oder Irrtümer verteidigen, die
vom heiligen Stuhl verdammt sind (Artikel 11 und 14)!

Etwas wirklich neues bietet, da weder das Zeitalter Pauls IV. noch das Vene¬
digs XIV. die nach den Anschauungen der katholischen Kirche allerdings moralisch
nicht bestehende Preßfreiheit, unser heutiges Zeitungswesen und die Beteiligung
von Geistlichen an ihm kannte, Kapitel VHI der Encyklika Leos XIII. Die Inqui¬
sition verbot seinerzeit den gesamten Verlag von zweiundsechzig aufgeführte"
Buchdrucker", weil diese el"zel"e ketzerische Bücher veröffentlicht hatten. Solche
Waffen würden sich hente als stumpf erweisen, und so beschränkt sich Leo XIII.
darauf, das Halten und Lesen von Zeitungen zu verbieten, die systematisch die
Religion und die guten Sitten angreifen; Laien und namentlich Geistliche dürfen
nichts darin veröffentlichen; jede Veröffentlichung der Geistlichen in religiösen und
weltlichen Dingen unterliegt überhaupt der Begutachtung und Erlaubnis der Obern,
ebenso die Übernahme der Leitung eines täglich oder periodisch erscheinenden
Blattes oder einer Zeitschrift (Artikel 21, 22, 41, 42). Diese Anordnungen be¬
deuten eine große Stärkung des bischöflichen Einflusses, sie sind auch wohl als
Waffe gegen die namentlich in Amerika, Frankreich und Belgien der Kurie gegenüber
immer selbständiger auftretenden jüngern christlich-demokratischen Geistlichen gedacht.


Maßgebliches und Unmaßgebliches

anpaßte und die Befolgung ihrer Bestimmungen erleichterte," und die deutschen
Bischöfe schlössen sich mit der Bitte um „Prüfung und Neufassung" des Index an.
Aber die Kurie ist bekanntlich Meisterin des passiven Widerstandes, erst am 27. Jcmunr
dieses Jahres ist die Encyklika (Meioruin ize wunoinm erschienen, die den bezeich¬
nenden einleitenden Satz bringt: „Wir haben uns entschlossen, die alten Bestim¬
mungen des Index unter Aufrechterhaltung ihres Wesens etwas zu mildern, sodaß
es für niemand mehr, der den guten Willen dazu hat, schwierig oder peinlich
fein kann, sich ihnen anzupassen." Thatsächlich umfaßt die Encyklika neuere Er¬
scheinungen des geistige» Lebeus abwehrend und verurteilend, aber im übrigen baut
sie sich oft in wörtlicher Fassung auf deu Tridentiner Regeln auf. Das trifft ganz
besonders zu für die grundlegenden Regeln I nud II. Auch heute uoch sind Ver¬
bote»: alle Bücher, die die Häresie (Ketzerei), das Schisma (die Trennung von der
Kirche) oder irgend einen sich gegen die natürlichen Grundwahrheiten richtenden
Irrtum predigen; ferner ganz allgemein alle ausdrücklich von Religion handelnden,
von Nichtkatholiken verfaßten Bücher, wenn nicht ihre Rechtgläubigkeit festgestellt
ist (Artikel 5, 7, 3 der Bulle). Es sind weiter verboten: Bibelübersetzungen jeder
Sprache von Nichtkatholiken verfaßt oder von Bibelgesellschaften verbreitet, endlich
der Gebrauch von Übertragungen in Volkssprachen, wenn sie nicht ausdrücklich
kirchlich anerkannt sind (Artikel 5, 6, 8). Die Geistesarbeit von Nichtkatholiken
und von drei Jahrhunderten auf religiösem Gebiet soll so mit einem Federstrich
für die katholische Welt verurteilt werden. Regel VII des Tridentiner Konzils
erfährt durch Artikel 9 und 10 die Erweiterung, daß anstößige Klassiker in Schulen
usw. gelesen werden können, wenn die anstößigen Stellen ausgemerzt sind. Eine
gesunde Grundlage zeigt der nu Regel VII und IX sich anlehnende Artikel 13 der
neuen Verordnung, der zum Aberglauben verführende Bücher, ekstatische und Visions-
beschreibuugen und dergleichen verbietet; innere Angelegenheiten der Kirche regeln
mit vollem Recht die Artikel 15 bis 20, die sich gegen nicht anerkannte Bilder,
Ablässe, Liturgien, Litaneien und Gebetbücher wenden. Wie dehnbar dagegen, und
deshalb für die Gewissensfreiheit gefährlich, sind Verbote von Büchern, die Be¬
leidigungen Gottes, der heiligen Jungfran, des heiligen Stahles, der katholischen
Hierarchie, des geistlichen oder religiösen Standes enthalten, die das Duell, den
Selbstmord, die Ehescheidung, geheime Gesellschaften oder Irrtümer verteidigen, die
vom heiligen Stuhl verdammt sind (Artikel 11 und 14)!

Etwas wirklich neues bietet, da weder das Zeitalter Pauls IV. noch das Vene¬
digs XIV. die nach den Anschauungen der katholischen Kirche allerdings moralisch
nicht bestehende Preßfreiheit, unser heutiges Zeitungswesen und die Beteiligung
von Geistlichen an ihm kannte, Kapitel VHI der Encyklika Leos XIII. Die Inqui¬
sition verbot seinerzeit den gesamten Verlag von zweiundsechzig aufgeführte»
Buchdrucker», weil diese el»zel»e ketzerische Bücher veröffentlicht hatten. Solche
Waffen würden sich hente als stumpf erweisen, und so beschränkt sich Leo XIII.
darauf, das Halten und Lesen von Zeitungen zu verbieten, die systematisch die
Religion und die guten Sitten angreifen; Laien und namentlich Geistliche dürfen
nichts darin veröffentlichen; jede Veröffentlichung der Geistlichen in religiösen und
weltlichen Dingen unterliegt überhaupt der Begutachtung und Erlaubnis der Obern,
ebenso die Übernahme der Leitung eines täglich oder periodisch erscheinenden
Blattes oder einer Zeitschrift (Artikel 21, 22, 41, 42). Diese Anordnungen be¬
deuten eine große Stärkung des bischöflichen Einflusses, sie sind auch wohl als
Waffe gegen die namentlich in Amerika, Frankreich und Belgien der Kurie gegenüber
immer selbständiger auftretenden jüngern christlich-demokratischen Geistlichen gedacht.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_226231/257>, abgerufen am 26.06.2024.