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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Verzeichnis verbotner Bücher wurde 1529 von ihm erlassen, es folgten dann mit
solchen auf königliche oder kaiserliche Nerordunng hin die Universitäten der Sorbonne
und von Löwen. Zu einer kirchlichen Waffe wurden sie erst durch den Kardinal
Caraffa, deu spätern Papst Paul IV., dessen Ruhmestitel scharfe Büchcrzeusur und
die Neugestaltung der römischen Inquisition bildeten, er war es, der die Tragweite
der Jndexeinrichtung der vordringenden Reformation gegenüber begriff und aus¬
bildete und sie 1562 dem Tridentiner Konzil unterbreitete. Ursprünglich zur
Prüfung und Berücksichtigung der reformatorischen Forderungen der Zeit zusammen-
berufen, war das Konzil dank päpstlicher Politik allmählich zu einem Kampfkonzil
gegen diese Forderungen geworden. Die Ergebnisse von Kvmmissionsberatuugen
über Bücherzensur wurden Paul IV. zur endgiltigen Fassung und Verkündigung
übergeben, eine Arbeit, der sich der Papst mit bemerkenswerten Eifer -- et ixsi
seinen IsAimus, sagt Paul IV. in der Bulle Domiuiei Zraxis oustoÄis.in -- und
Schnelligkeit erledigte. Ein erstes Verzeichnis verbotner Bücher rein kirchlicher
Natur war inzwischen schon 1557 aufgestellt, aber wieder zurückgezogen worden
und wurde dann 1559 herausgegeben. Es war in drei Klassen geordnet. Die
erste umfaßte Schriftsteller, deren sämtliche über religiöse Dinge handelnde Schriften
verboten wurden; die zweite Bücher, die ohne Verfassernamen erschienen waren;
die dritte Bücher mit Verfassernamen. Wichtiger als dies Verzeichnis erscheinen
die in der Gesamtsitzuug des Tridentiner Konzils vom 4. Dezember 1563 auf-
gestellten allgemeinen Regeln, die Pius IV. am 24. März 1564 veröffentlichte,
weil sie Geist und Buchstaben der Anwendung vorschreiben. So stellt sich der
Index in seiner Gesamtheit, rein äußerlich betrachtet, als eine Äußerung des inter¬
national beschickten Konzils dar, auf dem, wenn auch nur in abgeschwächtester
Weise, die reformatorischen Meinungen zu Worte kamen, dem Geiste nach aber,
der ihn anregte und über seiner Entwicklung wachte, als eine durchaus römische
und päpstliche Einrichtung. Dem entspricht, daß wie damals so auch heute außer
der 1571 errichteten Judexkougregativu, an deren Spitze jetzt ein deutscher Kardinal,
Andreas Steinhuber steht, und der "Kongregation der heiligen römischen und all¬
gemeinen Inquisition" auch dem Papst das Recht zusteht, selbständig einzelne
Bücher auf den Index zu setzen. Bezeichnend ist, daß eine im sechzehnten Jahr¬
hundert auftauchende Einrichtung, die inciicss vxxurMtorii, Verzeichnisse der Bücher-
stellen, die zu streichen oder zu Verändern waren, wenn sie von Katholiken benutzt
werden sollten, von Rom aus wieder unterdrückt wurde.

Der Index nebst den Tridentiner Regeln hat im Lause der Zeiten dnrch
Clemens VIII. (1569), Alexander VH. (1664) und Benedikt XIV. (1758) formale
Umgestaltungen, Zusätze und Abänderungen erfahren. Alexander VII. gab die Drei¬
klasseneinteilung der Verzeichnisse auf und setzte die alphabetische Ordnung an ihre
Stelle. Benedikt XIV. fiigte im Hinblick auf die verbotnen nicht im Index stehenden
Bücher allgemeine Verordnungen und besondre Anweisungen für die Thätigkeit der
Kongregationen des Index und der Inquisition hinzu. Milderungen des Kampf¬
mittels der Gegenreformation werden in diesen Arbeiten von zwei Jahrhunderten
anch wohl katholische Schriftsteller nicht entdecken können, und den technischen
Wandlungen des geistigen Verkehrs der Neuzeit Rechnung zu tragen versuchte man
erst im Beginn dieses Jahres.

Schon im Jahre 1870 richteten mit Rücksicht ans das vatikanische Konzil
die französischen Bischöfe eine Adresse an den heiligen Stuhl, "daß die Regeln und
alles, was den heiligen Stuhl beträfe, eine durchgreifende Änderung erführen
(soiout swdlis et'uns lÄyon gntieromont uouvsllo), die sie unserm Zeitalter mehr


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Verzeichnis verbotner Bücher wurde 1529 von ihm erlassen, es folgten dann mit
solchen auf königliche oder kaiserliche Nerordunng hin die Universitäten der Sorbonne
und von Löwen. Zu einer kirchlichen Waffe wurden sie erst durch den Kardinal
Caraffa, deu spätern Papst Paul IV., dessen Ruhmestitel scharfe Büchcrzeusur und
die Neugestaltung der römischen Inquisition bildeten, er war es, der die Tragweite
der Jndexeinrichtung der vordringenden Reformation gegenüber begriff und aus¬
bildete und sie 1562 dem Tridentiner Konzil unterbreitete. Ursprünglich zur
Prüfung und Berücksichtigung der reformatorischen Forderungen der Zeit zusammen-
berufen, war das Konzil dank päpstlicher Politik allmählich zu einem Kampfkonzil
gegen diese Forderungen geworden. Die Ergebnisse von Kvmmissionsberatuugen
über Bücherzensur wurden Paul IV. zur endgiltigen Fassung und Verkündigung
übergeben, eine Arbeit, der sich der Papst mit bemerkenswerten Eifer — et ixsi
seinen IsAimus, sagt Paul IV. in der Bulle Domiuiei Zraxis oustoÄis.in — und
Schnelligkeit erledigte. Ein erstes Verzeichnis verbotner Bücher rein kirchlicher
Natur war inzwischen schon 1557 aufgestellt, aber wieder zurückgezogen worden
und wurde dann 1559 herausgegeben. Es war in drei Klassen geordnet. Die
erste umfaßte Schriftsteller, deren sämtliche über religiöse Dinge handelnde Schriften
verboten wurden; die zweite Bücher, die ohne Verfassernamen erschienen waren;
die dritte Bücher mit Verfassernamen. Wichtiger als dies Verzeichnis erscheinen
die in der Gesamtsitzuug des Tridentiner Konzils vom 4. Dezember 1563 auf-
gestellten allgemeinen Regeln, die Pius IV. am 24. März 1564 veröffentlichte,
weil sie Geist und Buchstaben der Anwendung vorschreiben. So stellt sich der
Index in seiner Gesamtheit, rein äußerlich betrachtet, als eine Äußerung des inter¬
national beschickten Konzils dar, auf dem, wenn auch nur in abgeschwächtester
Weise, die reformatorischen Meinungen zu Worte kamen, dem Geiste nach aber,
der ihn anregte und über seiner Entwicklung wachte, als eine durchaus römische
und päpstliche Einrichtung. Dem entspricht, daß wie damals so auch heute außer
der 1571 errichteten Judexkougregativu, an deren Spitze jetzt ein deutscher Kardinal,
Andreas Steinhuber steht, und der „Kongregation der heiligen römischen und all¬
gemeinen Inquisition" auch dem Papst das Recht zusteht, selbständig einzelne
Bücher auf den Index zu setzen. Bezeichnend ist, daß eine im sechzehnten Jahr¬
hundert auftauchende Einrichtung, die inciicss vxxurMtorii, Verzeichnisse der Bücher-
stellen, die zu streichen oder zu Verändern waren, wenn sie von Katholiken benutzt
werden sollten, von Rom aus wieder unterdrückt wurde.

Der Index nebst den Tridentiner Regeln hat im Lause der Zeiten dnrch
Clemens VIII. (1569), Alexander VH. (1664) und Benedikt XIV. (1758) formale
Umgestaltungen, Zusätze und Abänderungen erfahren. Alexander VII. gab die Drei¬
klasseneinteilung der Verzeichnisse auf und setzte die alphabetische Ordnung an ihre
Stelle. Benedikt XIV. fiigte im Hinblick auf die verbotnen nicht im Index stehenden
Bücher allgemeine Verordnungen und besondre Anweisungen für die Thätigkeit der
Kongregationen des Index und der Inquisition hinzu. Milderungen des Kampf¬
mittels der Gegenreformation werden in diesen Arbeiten von zwei Jahrhunderten
anch wohl katholische Schriftsteller nicht entdecken können, und den technischen
Wandlungen des geistigen Verkehrs der Neuzeit Rechnung zu tragen versuchte man
erst im Beginn dieses Jahres.

Schon im Jahre 1870 richteten mit Rücksicht ans das vatikanische Konzil
die französischen Bischöfe eine Adresse an den heiligen Stuhl, „daß die Regeln und
alles, was den heiligen Stuhl beträfe, eine durchgreifende Änderung erführen
(soiout swdlis et'uns lÄyon gntieromont uouvsllo), die sie unserm Zeitalter mehr


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[0256] Maßgebliches und Unmaßgebliches Verzeichnis verbotner Bücher wurde 1529 von ihm erlassen, es folgten dann mit solchen auf königliche oder kaiserliche Nerordunng hin die Universitäten der Sorbonne und von Löwen. Zu einer kirchlichen Waffe wurden sie erst durch den Kardinal Caraffa, deu spätern Papst Paul IV., dessen Ruhmestitel scharfe Büchcrzeusur und die Neugestaltung der römischen Inquisition bildeten, er war es, der die Tragweite der Jndexeinrichtung der vordringenden Reformation gegenüber begriff und aus¬ bildete und sie 1562 dem Tridentiner Konzil unterbreitete. Ursprünglich zur Prüfung und Berücksichtigung der reformatorischen Forderungen der Zeit zusammen- berufen, war das Konzil dank päpstlicher Politik allmählich zu einem Kampfkonzil gegen diese Forderungen geworden. Die Ergebnisse von Kvmmissionsberatuugen über Bücherzensur wurden Paul IV. zur endgiltigen Fassung und Verkündigung übergeben, eine Arbeit, der sich der Papst mit bemerkenswerten Eifer — et ixsi seinen IsAimus, sagt Paul IV. in der Bulle Domiuiei Zraxis oustoÄis.in — und Schnelligkeit erledigte. Ein erstes Verzeichnis verbotner Bücher rein kirchlicher Natur war inzwischen schon 1557 aufgestellt, aber wieder zurückgezogen worden und wurde dann 1559 herausgegeben. Es war in drei Klassen geordnet. Die erste umfaßte Schriftsteller, deren sämtliche über religiöse Dinge handelnde Schriften verboten wurden; die zweite Bücher, die ohne Verfassernamen erschienen waren; die dritte Bücher mit Verfassernamen. Wichtiger als dies Verzeichnis erscheinen die in der Gesamtsitzuug des Tridentiner Konzils vom 4. Dezember 1563 auf- gestellten allgemeinen Regeln, die Pius IV. am 24. März 1564 veröffentlichte, weil sie Geist und Buchstaben der Anwendung vorschreiben. So stellt sich der Index in seiner Gesamtheit, rein äußerlich betrachtet, als eine Äußerung des inter¬ national beschickten Konzils dar, auf dem, wenn auch nur in abgeschwächtester Weise, die reformatorischen Meinungen zu Worte kamen, dem Geiste nach aber, der ihn anregte und über seiner Entwicklung wachte, als eine durchaus römische und päpstliche Einrichtung. Dem entspricht, daß wie damals so auch heute außer der 1571 errichteten Judexkougregativu, an deren Spitze jetzt ein deutscher Kardinal, Andreas Steinhuber steht, und der „Kongregation der heiligen römischen und all¬ gemeinen Inquisition" auch dem Papst das Recht zusteht, selbständig einzelne Bücher auf den Index zu setzen. Bezeichnend ist, daß eine im sechzehnten Jahr¬ hundert auftauchende Einrichtung, die inciicss vxxurMtorii, Verzeichnisse der Bücher- stellen, die zu streichen oder zu Verändern waren, wenn sie von Katholiken benutzt werden sollten, von Rom aus wieder unterdrückt wurde. Der Index nebst den Tridentiner Regeln hat im Lause der Zeiten dnrch Clemens VIII. (1569), Alexander VH. (1664) und Benedikt XIV. (1758) formale Umgestaltungen, Zusätze und Abänderungen erfahren. Alexander VII. gab die Drei¬ klasseneinteilung der Verzeichnisse auf und setzte die alphabetische Ordnung an ihre Stelle. Benedikt XIV. fiigte im Hinblick auf die verbotnen nicht im Index stehenden Bücher allgemeine Verordnungen und besondre Anweisungen für die Thätigkeit der Kongregationen des Index und der Inquisition hinzu. Milderungen des Kampf¬ mittels der Gegenreformation werden in diesen Arbeiten von zwei Jahrhunderten anch wohl katholische Schriftsteller nicht entdecken können, und den technischen Wandlungen des geistigen Verkehrs der Neuzeit Rechnung zu tragen versuchte man erst im Beginn dieses Jahres. Schon im Jahre 1870 richteten mit Rücksicht ans das vatikanische Konzil die französischen Bischöfe eine Adresse an den heiligen Stuhl, „daß die Regeln und alles, was den heiligen Stuhl beträfe, eine durchgreifende Änderung erführen (soiout swdlis et'uns lÄyon gntieromont uouvsllo), die sie unserm Zeitalter mehr

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_226231/256>, abgerufen am 22.07.2024.