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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

dann einen Sinn haben und gerechtfertigt sind, wenn sie aus einem gläubigen und
frommen Herzen stammen. Die Obrigkeit hat nur dafür zu sorgen, daß der
gläubige Teil der Bevölkerung in seiner Sonntagsheiliguug nicht gestört werde.
Nun wird aber auch der frömmste Christ weder durch den Anblick eines Photo¬
graphieschaukastens noch durch den einer Rodlerin in seiner Andacht gestört, die er
ja nicht auf der Straße verrichtet, und ein Phvtographieschaukasteu und eine Nad-
lerin sind Dinge, an denen vielleicht ein individueller Geschmack, nicht aber das
Gewissen Anstoß nimmt, auch das zarteste christliche Gewissen nicht. Wenn nun
die Polizei, von der niemand zarte Empfindung verlangt, daran Anstoß nimmt, so
macht sie sich lächerlich. Und das ist eine ganz andre Art Lächerlichkeit als die,
von der wir oben sagten, nur müsse sie mit in den Kauf nehmen. Wenn man
einem Gaste abends ein Glas Bier anbieten oder wenn die Hausfrau Thee be-
reiten will, und es geht nicht -- wegen der Sonntagsruhe, so ist das eine der
lächerlichen Situationen, die das Gesetz solchen bereitet, die sich uicht vorsehen, und
die nur sich gefallen lassen muß; aber daß sich die Obrigkeit selbst durch völlig
sinnlose Anordnungen und Verbote lächerlich mache, das ist uicht notwendig. Was
die Jagd anlangt, von der vor kurzem viel die Rede war, so finden wir sie am
Sonntag nicht deswegen unpassend, weil sie dem Jägersmann Vergnügen macht,
sondern weil wir meinen, der Gott, der am Sabbath an den Ochsen und den
Esel denkt, könne kein Gefallen daran haben, daß am Sonntag das Blut so harm¬
loser Geschöpfe wie Rehe und Hasen vergossen werde. Die Jagd bleibt ein rohes
Vergnügen, und darum paßt sie nicht für den Sonntag. Das alte Kirchengesetz
hat wenigstens die venationss eum strspiw, also Treib- und Hetzjagden verboten.

Recht sonderbar nimmt sich eine Entscheidung des Kammergerichts aus. Der
Oberpräsident vou Brandenburg hat eine Polizeiverordnnng erlassen, wonach an
Feiertagen die Abhaltung von Volksversammlungen verboten sein soll. Auf Grund
dieser Verordnung waren die Einberufer einer Versammlung verurteilt worden,
und das Kammergericht hat die Revision mit der Begründung zurückgewiesen:
"Der Oberpräsident ist der Meinung, daß durch öffentliche Versammlungen an den
genannte" Tagen deren äußere Heilighaltung gestört werde. Wenn er daher eine
Polizeiverordnung erläßt, dnrch die er öffentliche Versammlungen an diesen Tagen
gänzlich oder wenigstens während des Gottesdienstes verbietet, so ist dies eine ihm
zustehende Regelung des Versammlungsrechts." Auf die Meinung des Herrn
Oberpräsidenten kommt gar nichts an, sondern nur darauf kommt es an, ob eine
Veranstaltung das religiöse Gefühl der christlich gesinnten Bevölkerung des Ortes
verletzt. Nun wird dieses ohne Zweifel z. B. dnrch ein wüstes Lärmen Betrunkner
oder durch zotenhafte Vorstellungen ans einem öffentlichen Platze verletzt, nicht aber
durch eine Volksversammlung, die ernste Angelegenheiten behandelt, außerhalb der
Stunden des Gottesdienstes. Eine Versammlung Sonntags morgens um nenn Uhr
ist an sich anstößig, doch würde für den Vernünftigen auch in diesem Falle der
Anstoß wegfallen, wenn es sich um abhängige Leute handelte, die zu einer andern
Stunde nicht abkommen könnten. Einen sehr peinlichen Eindruck würden dergleichen
Verbote macheu, wenn z. B. nur Arbeiterversammlungen an gewissen Feiertagen
verboten würden; denn da in diesen gewöhnlich über die Verbesserung der Lage
des Arbeiterstandes beraten wird, so würde das Verbot auf eine Stufe zu stellen
sein mit dem pharisäischen Verbot der Krankeuheiluugen am Sabbath, gegen das
sich Christus so scharf mit dem Worte wendet: Der Mensch ist nicht des Sabbaths,
sondern der Sabbath ist des Menschen wegen da. Wie sonderbar nimmt sich
solchen Verboten gegenüber folgender Vorfall aus, der im September in einer


Maßgebliches und Unmaßgebliches

dann einen Sinn haben und gerechtfertigt sind, wenn sie aus einem gläubigen und
frommen Herzen stammen. Die Obrigkeit hat nur dafür zu sorgen, daß der
gläubige Teil der Bevölkerung in seiner Sonntagsheiliguug nicht gestört werde.
Nun wird aber auch der frömmste Christ weder durch den Anblick eines Photo¬
graphieschaukastens noch durch den einer Rodlerin in seiner Andacht gestört, die er
ja nicht auf der Straße verrichtet, und ein Phvtographieschaukasteu und eine Nad-
lerin sind Dinge, an denen vielleicht ein individueller Geschmack, nicht aber das
Gewissen Anstoß nimmt, auch das zarteste christliche Gewissen nicht. Wenn nun
die Polizei, von der niemand zarte Empfindung verlangt, daran Anstoß nimmt, so
macht sie sich lächerlich. Und das ist eine ganz andre Art Lächerlichkeit als die,
von der wir oben sagten, nur müsse sie mit in den Kauf nehmen. Wenn man
einem Gaste abends ein Glas Bier anbieten oder wenn die Hausfrau Thee be-
reiten will, und es geht nicht — wegen der Sonntagsruhe, so ist das eine der
lächerlichen Situationen, die das Gesetz solchen bereitet, die sich uicht vorsehen, und
die nur sich gefallen lassen muß; aber daß sich die Obrigkeit selbst durch völlig
sinnlose Anordnungen und Verbote lächerlich mache, das ist uicht notwendig. Was
die Jagd anlangt, von der vor kurzem viel die Rede war, so finden wir sie am
Sonntag nicht deswegen unpassend, weil sie dem Jägersmann Vergnügen macht,
sondern weil wir meinen, der Gott, der am Sabbath an den Ochsen und den
Esel denkt, könne kein Gefallen daran haben, daß am Sonntag das Blut so harm¬
loser Geschöpfe wie Rehe und Hasen vergossen werde. Die Jagd bleibt ein rohes
Vergnügen, und darum paßt sie nicht für den Sonntag. Das alte Kirchengesetz
hat wenigstens die venationss eum strspiw, also Treib- und Hetzjagden verboten.

Recht sonderbar nimmt sich eine Entscheidung des Kammergerichts aus. Der
Oberpräsident vou Brandenburg hat eine Polizeiverordnnng erlassen, wonach an
Feiertagen die Abhaltung von Volksversammlungen verboten sein soll. Auf Grund
dieser Verordnung waren die Einberufer einer Versammlung verurteilt worden,
und das Kammergericht hat die Revision mit der Begründung zurückgewiesen:
„Der Oberpräsident ist der Meinung, daß durch öffentliche Versammlungen an den
genannte» Tagen deren äußere Heilighaltung gestört werde. Wenn er daher eine
Polizeiverordnung erläßt, dnrch die er öffentliche Versammlungen an diesen Tagen
gänzlich oder wenigstens während des Gottesdienstes verbietet, so ist dies eine ihm
zustehende Regelung des Versammlungsrechts." Auf die Meinung des Herrn
Oberpräsidenten kommt gar nichts an, sondern nur darauf kommt es an, ob eine
Veranstaltung das religiöse Gefühl der christlich gesinnten Bevölkerung des Ortes
verletzt. Nun wird dieses ohne Zweifel z. B. dnrch ein wüstes Lärmen Betrunkner
oder durch zotenhafte Vorstellungen ans einem öffentlichen Platze verletzt, nicht aber
durch eine Volksversammlung, die ernste Angelegenheiten behandelt, außerhalb der
Stunden des Gottesdienstes. Eine Versammlung Sonntags morgens um nenn Uhr
ist an sich anstößig, doch würde für den Vernünftigen auch in diesem Falle der
Anstoß wegfallen, wenn es sich um abhängige Leute handelte, die zu einer andern
Stunde nicht abkommen könnten. Einen sehr peinlichen Eindruck würden dergleichen
Verbote macheu, wenn z. B. nur Arbeiterversammlungen an gewissen Feiertagen
verboten würden; denn da in diesen gewöhnlich über die Verbesserung der Lage
des Arbeiterstandes beraten wird, so würde das Verbot auf eine Stufe zu stellen
sein mit dem pharisäischen Verbot der Krankeuheiluugen am Sabbath, gegen das
sich Christus so scharf mit dem Worte wendet: Der Mensch ist nicht des Sabbaths,
sondern der Sabbath ist des Menschen wegen da. Wie sonderbar nimmt sich
solchen Verboten gegenüber folgender Vorfall aus, der im September in einer


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[0154] Maßgebliches und Unmaßgebliches dann einen Sinn haben und gerechtfertigt sind, wenn sie aus einem gläubigen und frommen Herzen stammen. Die Obrigkeit hat nur dafür zu sorgen, daß der gläubige Teil der Bevölkerung in seiner Sonntagsheiliguug nicht gestört werde. Nun wird aber auch der frömmste Christ weder durch den Anblick eines Photo¬ graphieschaukastens noch durch den einer Rodlerin in seiner Andacht gestört, die er ja nicht auf der Straße verrichtet, und ein Phvtographieschaukasteu und eine Nad- lerin sind Dinge, an denen vielleicht ein individueller Geschmack, nicht aber das Gewissen Anstoß nimmt, auch das zarteste christliche Gewissen nicht. Wenn nun die Polizei, von der niemand zarte Empfindung verlangt, daran Anstoß nimmt, so macht sie sich lächerlich. Und das ist eine ganz andre Art Lächerlichkeit als die, von der wir oben sagten, nur müsse sie mit in den Kauf nehmen. Wenn man einem Gaste abends ein Glas Bier anbieten oder wenn die Hausfrau Thee be- reiten will, und es geht nicht — wegen der Sonntagsruhe, so ist das eine der lächerlichen Situationen, die das Gesetz solchen bereitet, die sich uicht vorsehen, und die nur sich gefallen lassen muß; aber daß sich die Obrigkeit selbst durch völlig sinnlose Anordnungen und Verbote lächerlich mache, das ist uicht notwendig. Was die Jagd anlangt, von der vor kurzem viel die Rede war, so finden wir sie am Sonntag nicht deswegen unpassend, weil sie dem Jägersmann Vergnügen macht, sondern weil wir meinen, der Gott, der am Sabbath an den Ochsen und den Esel denkt, könne kein Gefallen daran haben, daß am Sonntag das Blut so harm¬ loser Geschöpfe wie Rehe und Hasen vergossen werde. Die Jagd bleibt ein rohes Vergnügen, und darum paßt sie nicht für den Sonntag. Das alte Kirchengesetz hat wenigstens die venationss eum strspiw, also Treib- und Hetzjagden verboten. Recht sonderbar nimmt sich eine Entscheidung des Kammergerichts aus. Der Oberpräsident vou Brandenburg hat eine Polizeiverordnnng erlassen, wonach an Feiertagen die Abhaltung von Volksversammlungen verboten sein soll. Auf Grund dieser Verordnung waren die Einberufer einer Versammlung verurteilt worden, und das Kammergericht hat die Revision mit der Begründung zurückgewiesen: „Der Oberpräsident ist der Meinung, daß durch öffentliche Versammlungen an den genannte» Tagen deren äußere Heilighaltung gestört werde. Wenn er daher eine Polizeiverordnung erläßt, dnrch die er öffentliche Versammlungen an diesen Tagen gänzlich oder wenigstens während des Gottesdienstes verbietet, so ist dies eine ihm zustehende Regelung des Versammlungsrechts." Auf die Meinung des Herrn Oberpräsidenten kommt gar nichts an, sondern nur darauf kommt es an, ob eine Veranstaltung das religiöse Gefühl der christlich gesinnten Bevölkerung des Ortes verletzt. Nun wird dieses ohne Zweifel z. B. dnrch ein wüstes Lärmen Betrunkner oder durch zotenhafte Vorstellungen ans einem öffentlichen Platze verletzt, nicht aber durch eine Volksversammlung, die ernste Angelegenheiten behandelt, außerhalb der Stunden des Gottesdienstes. Eine Versammlung Sonntags morgens um nenn Uhr ist an sich anstößig, doch würde für den Vernünftigen auch in diesem Falle der Anstoß wegfallen, wenn es sich um abhängige Leute handelte, die zu einer andern Stunde nicht abkommen könnten. Einen sehr peinlichen Eindruck würden dergleichen Verbote macheu, wenn z. B. nur Arbeiterversammlungen an gewissen Feiertagen verboten würden; denn da in diesen gewöhnlich über die Verbesserung der Lage des Arbeiterstandes beraten wird, so würde das Verbot auf eine Stufe zu stellen sein mit dem pharisäischen Verbot der Krankeuheiluugen am Sabbath, gegen das sich Christus so scharf mit dem Worte wendet: Der Mensch ist nicht des Sabbaths, sondern der Sabbath ist des Menschen wegen da. Wie sonderbar nimmt sich solchen Verboten gegenüber folgender Vorfall aus, der im September in einer

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_226231/154>, abgerufen am 29.06.2024.