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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Drittes Vierteljahr.

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Obdach und Arbeit zu verschaffen. Ob das wohl ein Assessor fertig brächte,
wenn er aller Hilfsmittel entblößt auf seiner Hände Arbeit angewiesen wäre?

Diesen Haftstrafen junger Handwerksburschen und halb erwerbsunfähiger
älterer Bettler stelle ich einige Haftstrafen öffentlicher Dirnen gegenüber.
K. K. aus R., vierundzwanzig Jahre alt, wird wegen Übertretung der Kontroll¬
vorschriften mit einem Tage Haft bestraft, nachdem sie bereits folgende Strafen
erlitten hat: am 29. Dezember 1890 einen Tag Haft wegen Übertretung der
Kontrollvorschriften, am 7. August 1893 drei Tage Haft, am 17. November
1893 fünf Tage Haft, am 9. April 1894 drei Tage Haft, am 8. August 1894
zwei Tage Haft, am 22. Mürz 1895 drei Tage Haft, am 4. November 1896
einen Tag Haft. Die dreiunddreißigjährige. seit dem 14. September 1888
wenigstens dreißigmal und auch schon vorher öfter bestrafte Katharina Z. aus
H. erhält wegen Übertretung drei Tage Haft als neueste Strafe. Die am
12. September 1896 zum erstenmale, seitdem noch sechzehnmal bestrafte I. Z.
erhält wegen Übertretung zehn Tage Haft. Sophie D. aus R., fünfundzwanzig
Jahre alt, seit 1892 einundzwanzigmal bestraft (die höchste Strafe darunter
zehn Tage, gewöhnlich aber nur zwei bis drei Tage), bekommt -- einen Tag
Haft; M. C. aus N., sechsundzwanzig Jahre alt, seit dem September 1894
stebzehnmal bestraft, verbüßt eine dreitägige Haftstrafe; die höchste Strafe, die
sie bisher verbüßt hat, betrug vier Tage. W. E. aus G.. neunzehn Jahre
alt, feit dem Mai 1896 sechsmal bestraft, verbüßt ihre höchste Strafe: zwei
Tage Haft. Die seit dem August 1893 dreizehnmal bestrafte A. W., dreißig
Jahre alt, wird am 22. Januar zu einem Tag Haft, ebenso am 22. Februar
zu einem Tag Haft verurteilt; die höchste Strafe, die sie bisher verbüßt hat,
betrug fünf Tage Haft. Die zweiundzwauzigjährige A. W. verbüßte seit dem
Februar 1896 Haftstrafen von 5, 2, 3, 5. 3, 4 Tagen, obwohl sie selbst
angiebt, vorher schon unzählige Kontrollstrafen "erledigt" zu haben (erlitten kann
man kaum sagen). A. Se., einunddreißig Jahre alt, seit dem November 1888
vierzehnmal bestraft, hat als höchste Strafe vierzehn Tage auszuweisen.
W. sah. blickt seit dem August 1891 auf Haftstrafen in der Dauer von 1, 3,
2, 2, 5, 2, 3, 5, 5, 3, 3, 6, 1. 1, 2, 1, 1, 5 Tagen zurück. Die neunzehn¬
jährige L. W. wurde als siebzehnjähriges Mädchen im Dezember 1895 wegen
Diebstahls bestraft, da sie einem Herrn eine Uhr gestohlen hatte. Seit dieser
Zeit hat sie Haftstrafen verbüßt in der Dauer von 10, 14, 7, 10, 4, 10,
15 Tagen. Die neunzehn Jahre alte K. M., später verehelichte S. aus B.
gab bei ihrer Aufnahme am 6. Juli 1888 an, schon unzählige Strafen wegen
Kontrollübertretung in Köln verbüßt zu haben. Seitdem zählen ihre Personal¬
akten folgende Strafen auf: 10, 3, 14, 1, 5, 3, 2, 3, 3. 6, 3, 4, 1, 2, 3,
3, 3, 2, 3, 2, 2, 2, 3. 1, 2, 1, 2, 3, 2, 3, 5, 2, 1, 1, 1, 1, 1 Tag Haft!

Diese Liste von Haftstrafen zur Kennzeichnung der Rechtspflege an öffent¬
lichen Dirnen läßt sich nach Belieben ausdehnen. Vergleicht man sie mit der


Obdach und Arbeit zu verschaffen. Ob das wohl ein Assessor fertig brächte,
wenn er aller Hilfsmittel entblößt auf seiner Hände Arbeit angewiesen wäre?

Diesen Haftstrafen junger Handwerksburschen und halb erwerbsunfähiger
älterer Bettler stelle ich einige Haftstrafen öffentlicher Dirnen gegenüber.
K. K. aus R., vierundzwanzig Jahre alt, wird wegen Übertretung der Kontroll¬
vorschriften mit einem Tage Haft bestraft, nachdem sie bereits folgende Strafen
erlitten hat: am 29. Dezember 1890 einen Tag Haft wegen Übertretung der
Kontrollvorschriften, am 7. August 1893 drei Tage Haft, am 17. November
1893 fünf Tage Haft, am 9. April 1894 drei Tage Haft, am 8. August 1894
zwei Tage Haft, am 22. Mürz 1895 drei Tage Haft, am 4. November 1896
einen Tag Haft. Die dreiunddreißigjährige. seit dem 14. September 1888
wenigstens dreißigmal und auch schon vorher öfter bestrafte Katharina Z. aus
H. erhält wegen Übertretung drei Tage Haft als neueste Strafe. Die am
12. September 1896 zum erstenmale, seitdem noch sechzehnmal bestrafte I. Z.
erhält wegen Übertretung zehn Tage Haft. Sophie D. aus R., fünfundzwanzig
Jahre alt, seit 1892 einundzwanzigmal bestraft (die höchste Strafe darunter
zehn Tage, gewöhnlich aber nur zwei bis drei Tage), bekommt — einen Tag
Haft; M. C. aus N., sechsundzwanzig Jahre alt, seit dem September 1894
stebzehnmal bestraft, verbüßt eine dreitägige Haftstrafe; die höchste Strafe, die
sie bisher verbüßt hat, betrug vier Tage. W. E. aus G.. neunzehn Jahre
alt, feit dem Mai 1896 sechsmal bestraft, verbüßt ihre höchste Strafe: zwei
Tage Haft. Die seit dem August 1893 dreizehnmal bestrafte A. W., dreißig
Jahre alt, wird am 22. Januar zu einem Tag Haft, ebenso am 22. Februar
zu einem Tag Haft verurteilt; die höchste Strafe, die sie bisher verbüßt hat,
betrug fünf Tage Haft. Die zweiundzwauzigjährige A. W. verbüßte seit dem
Februar 1896 Haftstrafen von 5, 2, 3, 5. 3, 4 Tagen, obwohl sie selbst
angiebt, vorher schon unzählige Kontrollstrafen „erledigt" zu haben (erlitten kann
man kaum sagen). A. Se., einunddreißig Jahre alt, seit dem November 1888
vierzehnmal bestraft, hat als höchste Strafe vierzehn Tage auszuweisen.
W. sah. blickt seit dem August 1891 auf Haftstrafen in der Dauer von 1, 3,
2, 2, 5, 2, 3, 5, 5, 3, 3, 6, 1. 1, 2, 1, 1, 5 Tagen zurück. Die neunzehn¬
jährige L. W. wurde als siebzehnjähriges Mädchen im Dezember 1895 wegen
Diebstahls bestraft, da sie einem Herrn eine Uhr gestohlen hatte. Seit dieser
Zeit hat sie Haftstrafen verbüßt in der Dauer von 10, 14, 7, 10, 4, 10,
15 Tagen. Die neunzehn Jahre alte K. M., später verehelichte S. aus B.
gab bei ihrer Aufnahme am 6. Juli 1888 an, schon unzählige Strafen wegen
Kontrollübertretung in Köln verbüßt zu haben. Seitdem zählen ihre Personal¬
akten folgende Strafen auf: 10, 3, 14, 1, 5, 3, 2, 3, 3. 6, 3, 4, 1, 2, 3,
3, 3, 2, 3, 2, 2, 2, 3. 1, 2, 1, 2, 3, 2, 3, 5, 2, 1, 1, 1, 1, 1 Tag Haft!

Diese Liste von Haftstrafen zur Kennzeichnung der Rechtspflege an öffent¬
lichen Dirnen läßt sich nach Belieben ausdehnen. Vergleicht man sie mit der


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[0261] Obdach und Arbeit zu verschaffen. Ob das wohl ein Assessor fertig brächte, wenn er aller Hilfsmittel entblößt auf seiner Hände Arbeit angewiesen wäre? Diesen Haftstrafen junger Handwerksburschen und halb erwerbsunfähiger älterer Bettler stelle ich einige Haftstrafen öffentlicher Dirnen gegenüber. K. K. aus R., vierundzwanzig Jahre alt, wird wegen Übertretung der Kontroll¬ vorschriften mit einem Tage Haft bestraft, nachdem sie bereits folgende Strafen erlitten hat: am 29. Dezember 1890 einen Tag Haft wegen Übertretung der Kontrollvorschriften, am 7. August 1893 drei Tage Haft, am 17. November 1893 fünf Tage Haft, am 9. April 1894 drei Tage Haft, am 8. August 1894 zwei Tage Haft, am 22. Mürz 1895 drei Tage Haft, am 4. November 1896 einen Tag Haft. Die dreiunddreißigjährige. seit dem 14. September 1888 wenigstens dreißigmal und auch schon vorher öfter bestrafte Katharina Z. aus H. erhält wegen Übertretung drei Tage Haft als neueste Strafe. Die am 12. September 1896 zum erstenmale, seitdem noch sechzehnmal bestrafte I. Z. erhält wegen Übertretung zehn Tage Haft. Sophie D. aus R., fünfundzwanzig Jahre alt, seit 1892 einundzwanzigmal bestraft (die höchste Strafe darunter zehn Tage, gewöhnlich aber nur zwei bis drei Tage), bekommt — einen Tag Haft; M. C. aus N., sechsundzwanzig Jahre alt, seit dem September 1894 stebzehnmal bestraft, verbüßt eine dreitägige Haftstrafe; die höchste Strafe, die sie bisher verbüßt hat, betrug vier Tage. W. E. aus G.. neunzehn Jahre alt, feit dem Mai 1896 sechsmal bestraft, verbüßt ihre höchste Strafe: zwei Tage Haft. Die seit dem August 1893 dreizehnmal bestrafte A. W., dreißig Jahre alt, wird am 22. Januar zu einem Tag Haft, ebenso am 22. Februar zu einem Tag Haft verurteilt; die höchste Strafe, die sie bisher verbüßt hat, betrug fünf Tage Haft. Die zweiundzwauzigjährige A. W. verbüßte seit dem Februar 1896 Haftstrafen von 5, 2, 3, 5. 3, 4 Tagen, obwohl sie selbst angiebt, vorher schon unzählige Kontrollstrafen „erledigt" zu haben (erlitten kann man kaum sagen). A. Se., einunddreißig Jahre alt, seit dem November 1888 vierzehnmal bestraft, hat als höchste Strafe vierzehn Tage auszuweisen. W. sah. blickt seit dem August 1891 auf Haftstrafen in der Dauer von 1, 3, 2, 2, 5, 2, 3, 5, 5, 3, 3, 6, 1. 1, 2, 1, 1, 5 Tagen zurück. Die neunzehn¬ jährige L. W. wurde als siebzehnjähriges Mädchen im Dezember 1895 wegen Diebstahls bestraft, da sie einem Herrn eine Uhr gestohlen hatte. Seit dieser Zeit hat sie Haftstrafen verbüßt in der Dauer von 10, 14, 7, 10, 4, 10, 15 Tagen. Die neunzehn Jahre alte K. M., später verehelichte S. aus B. gab bei ihrer Aufnahme am 6. Juli 1888 an, schon unzählige Strafen wegen Kontrollübertretung in Köln verbüßt zu haben. Seitdem zählen ihre Personal¬ akten folgende Strafen auf: 10, 3, 14, 1, 5, 3, 2, 3, 3. 6, 3, 4, 1, 2, 3, 3, 3, 2, 3, 2, 2, 2, 3. 1, 2, 1, 2, 3, 2, 3, 5, 2, 1, 1, 1, 1, 1 Tag Haft! Diese Liste von Haftstrafen zur Kennzeichnung der Rechtspflege an öffent¬ lichen Dirnen läßt sich nach Belieben ausdehnen. Vergleicht man sie mit der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_225585/261>, abgerufen am 29.12.2024.