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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr.

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Der Postzeitungstarif

dem Generalpvstamt dem Staatsministerium vorgelegten Denkschriften vom
10. November und 16. Dezember 1844 ist hierüber folgendes ausgeführt.
Durch die Bestimmungen des Zeitungsregulativs würde einerseits eine große
Anzahl von Zeitungen und Zeitschriften mit unverhältnismäßig hohen Post-
gebühreu belastet; andrerseits böten sie nur sehr ungenügende Grundlagen für
eine entsprechende Vemessnng der Provision. Die Berechnung nach der jähr¬
lichen Bogenzahl sei schon deshalb nicht empfehlenswert, weil sich schwer fest¬
stellen lasse, was unter einem Bogen zu verstehen sei. Übrigens hätten sich
Änderungen in den Verkaufspreisen, die bei Beginn neuer Bezugszeiten häufig
notwendig würden, als sehr lästig erwiesen. Man habe es deshalb meist bei
den einmal festgesetzten ans Angaben der Verleger beruhenden Provisionssätzen
lassen müssen, obschon die Zeitschriften später durch Beilagen usw. verstärkt
worden seien. Bei Zugrundelegung ihres jetzigen Umfanges würden z. B.
an Provision jährlich mehr zu erheben sein: für die Spenersche Zeitung
Silbergroschen, für die Börsennachrichten der Ostsee 26^, Silbergroschen,
für die neue Breslauer Zeitung 1 Thaler 7'/^ Silbergroschen, für die Vossische
Zeitung 1 Thaler 23 Silbergroschen, für die Kölnische Zeitung 2 Thaler
14 ^ Silbergroschen, für die Augsburger Allgemeine Zeitung 5 Thaler
14 Silbergroschen. Der Einkaufspreis der Zeitungen stehe dagegen im all¬
gemeinen zu der Zahl und Stärke ihrer Nummern, sowie zu ihrem innern
Wert in richtigem Verhältnis. Die Vemessnng der Provision nach den von
den Verlegern geforderten Preisen sei also richtiger als die geltende Berech¬
nungsweise; sie entspreche den Interessen der Beteiligten und müsse unter den
augenblicklichen Verhältnissen schon ihrer Einfachheit halber andern Verech-
nungsweisen vorgezogen werden. (Archiv für Post und Telegraphie a. a. O.)

Das Staatsministerium erachtete die in den Denkschriften enthaltenen
Darlegungen für zutreffend und verfügte durch Beschluß vom 26. Juni 1848,
daß die Zeitnngsprovisivn vom 1. Oktober 1848 ab allgemein und gleichmäßig
auf 25 Prozent des Einkaufspreises festzusetzen sei. Als höchster Betrag sollte
jedoch die Summe angesehen werden, die sich nach dem Edikt vom 15. De¬
zember 1821 bei Zugrundelegung der jährlichen Bogenzahl der betreffenden
Zeitung ergab.

Dieser Ministerialbeschluß blieb bis zum Jahre 1867 giltig. Erst durch
das Gesetz über das Pvsttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom
4. November 1867 wurde sein Inhalt insofern geändert, als die Begrenzung
eines Höchstbetrages der Zeitungsgebühr aufgegeben und die Gebühr für die
Zeitungen, die seltener als monatlich viermal erscheinen, auf 12'/^ Prozent
des Einkaufspreises ermäßigt wurde.

Diese Taxvvrschriften sind noch heute giltig. Insbesondre ist bis heute
die grundlegende Bestimmung des Ministerialbeschlnsscs, daß die Zeitnngs-
gebühr auf 25 Prozent des Einkaufspreises festzusetzen sei, in Kraft geblieben.


Der Postzeitungstarif

dem Generalpvstamt dem Staatsministerium vorgelegten Denkschriften vom
10. November und 16. Dezember 1844 ist hierüber folgendes ausgeführt.
Durch die Bestimmungen des Zeitungsregulativs würde einerseits eine große
Anzahl von Zeitungen und Zeitschriften mit unverhältnismäßig hohen Post-
gebühreu belastet; andrerseits böten sie nur sehr ungenügende Grundlagen für
eine entsprechende Vemessnng der Provision. Die Berechnung nach der jähr¬
lichen Bogenzahl sei schon deshalb nicht empfehlenswert, weil sich schwer fest¬
stellen lasse, was unter einem Bogen zu verstehen sei. Übrigens hätten sich
Änderungen in den Verkaufspreisen, die bei Beginn neuer Bezugszeiten häufig
notwendig würden, als sehr lästig erwiesen. Man habe es deshalb meist bei
den einmal festgesetzten ans Angaben der Verleger beruhenden Provisionssätzen
lassen müssen, obschon die Zeitschriften später durch Beilagen usw. verstärkt
worden seien. Bei Zugrundelegung ihres jetzigen Umfanges würden z. B.
an Provision jährlich mehr zu erheben sein: für die Spenersche Zeitung
Silbergroschen, für die Börsennachrichten der Ostsee 26^, Silbergroschen,
für die neue Breslauer Zeitung 1 Thaler 7'/^ Silbergroschen, für die Vossische
Zeitung 1 Thaler 23 Silbergroschen, für die Kölnische Zeitung 2 Thaler
14 ^ Silbergroschen, für die Augsburger Allgemeine Zeitung 5 Thaler
14 Silbergroschen. Der Einkaufspreis der Zeitungen stehe dagegen im all¬
gemeinen zu der Zahl und Stärke ihrer Nummern, sowie zu ihrem innern
Wert in richtigem Verhältnis. Die Vemessnng der Provision nach den von
den Verlegern geforderten Preisen sei also richtiger als die geltende Berech¬
nungsweise; sie entspreche den Interessen der Beteiligten und müsse unter den
augenblicklichen Verhältnissen schon ihrer Einfachheit halber andern Verech-
nungsweisen vorgezogen werden. (Archiv für Post und Telegraphie a. a. O.)

Das Staatsministerium erachtete die in den Denkschriften enthaltenen
Darlegungen für zutreffend und verfügte durch Beschluß vom 26. Juni 1848,
daß die Zeitnngsprovisivn vom 1. Oktober 1848 ab allgemein und gleichmäßig
auf 25 Prozent des Einkaufspreises festzusetzen sei. Als höchster Betrag sollte
jedoch die Summe angesehen werden, die sich nach dem Edikt vom 15. De¬
zember 1821 bei Zugrundelegung der jährlichen Bogenzahl der betreffenden
Zeitung ergab.

Dieser Ministerialbeschluß blieb bis zum Jahre 1867 giltig. Erst durch
das Gesetz über das Pvsttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom
4. November 1867 wurde sein Inhalt insofern geändert, als die Begrenzung
eines Höchstbetrages der Zeitungsgebühr aufgegeben und die Gebühr für die
Zeitungen, die seltener als monatlich viermal erscheinen, auf 12'/^ Prozent
des Einkaufspreises ermäßigt wurde.

Diese Taxvvrschriften sind noch heute giltig. Insbesondre ist bis heute
die grundlegende Bestimmung des Ministerialbeschlnsscs, daß die Zeitnngs-
gebühr auf 25 Prozent des Einkaufspreises festzusetzen sei, in Kraft geblieben.


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[0326] Der Postzeitungstarif dem Generalpvstamt dem Staatsministerium vorgelegten Denkschriften vom 10. November und 16. Dezember 1844 ist hierüber folgendes ausgeführt. Durch die Bestimmungen des Zeitungsregulativs würde einerseits eine große Anzahl von Zeitungen und Zeitschriften mit unverhältnismäßig hohen Post- gebühreu belastet; andrerseits böten sie nur sehr ungenügende Grundlagen für eine entsprechende Vemessnng der Provision. Die Berechnung nach der jähr¬ lichen Bogenzahl sei schon deshalb nicht empfehlenswert, weil sich schwer fest¬ stellen lasse, was unter einem Bogen zu verstehen sei. Übrigens hätten sich Änderungen in den Verkaufspreisen, die bei Beginn neuer Bezugszeiten häufig notwendig würden, als sehr lästig erwiesen. Man habe es deshalb meist bei den einmal festgesetzten ans Angaben der Verleger beruhenden Provisionssätzen lassen müssen, obschon die Zeitschriften später durch Beilagen usw. verstärkt worden seien. Bei Zugrundelegung ihres jetzigen Umfanges würden z. B. an Provision jährlich mehr zu erheben sein: für die Spenersche Zeitung Silbergroschen, für die Börsennachrichten der Ostsee 26^, Silbergroschen, für die neue Breslauer Zeitung 1 Thaler 7'/^ Silbergroschen, für die Vossische Zeitung 1 Thaler 23 Silbergroschen, für die Kölnische Zeitung 2 Thaler 14 ^ Silbergroschen, für die Augsburger Allgemeine Zeitung 5 Thaler 14 Silbergroschen. Der Einkaufspreis der Zeitungen stehe dagegen im all¬ gemeinen zu der Zahl und Stärke ihrer Nummern, sowie zu ihrem innern Wert in richtigem Verhältnis. Die Vemessnng der Provision nach den von den Verlegern geforderten Preisen sei also richtiger als die geltende Berech¬ nungsweise; sie entspreche den Interessen der Beteiligten und müsse unter den augenblicklichen Verhältnissen schon ihrer Einfachheit halber andern Verech- nungsweisen vorgezogen werden. (Archiv für Post und Telegraphie a. a. O.) Das Staatsministerium erachtete die in den Denkschriften enthaltenen Darlegungen für zutreffend und verfügte durch Beschluß vom 26. Juni 1848, daß die Zeitnngsprovisivn vom 1. Oktober 1848 ab allgemein und gleichmäßig auf 25 Prozent des Einkaufspreises festzusetzen sei. Als höchster Betrag sollte jedoch die Summe angesehen werden, die sich nach dem Edikt vom 15. De¬ zember 1821 bei Zugrundelegung der jährlichen Bogenzahl der betreffenden Zeitung ergab. Dieser Ministerialbeschluß blieb bis zum Jahre 1867 giltig. Erst durch das Gesetz über das Pvsttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867 wurde sein Inhalt insofern geändert, als die Begrenzung eines Höchstbetrages der Zeitungsgebühr aufgegeben und die Gebühr für die Zeitungen, die seltener als monatlich viermal erscheinen, auf 12'/^ Prozent des Einkaufspreises ermäßigt wurde. Diese Taxvvrschriften sind noch heute giltig. Insbesondre ist bis heute die grundlegende Bestimmung des Ministerialbeschlnsscs, daß die Zeitnngs- gebühr auf 25 Prozent des Einkaufspreises festzusetzen sei, in Kraft geblieben.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_223583/326>, abgerufen am 08.01.2025.