Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr.Juristische Randbemerkungen zum Lali Kotze Der politische Teil der Friedmannschen Schrift also, der die hochtönende Eine bei weitem größere dagegen und wie ich glaube nicht zu unter¬ Die höhnischen Ausfälle gegen Justizbeamte, denen Friedmann Seite für Grenzboten IV 1896
Juristische Randbemerkungen zum Lali Kotze Der politische Teil der Friedmannschen Schrift also, der die hochtönende Eine bei weitem größere dagegen und wie ich glaube nicht zu unter¬ Die höhnischen Ausfälle gegen Justizbeamte, denen Friedmann Seite für Grenzboten IV 1896
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0025" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/223609"/> <fw type="header" place="top"> Juristische Randbemerkungen zum Lali Kotze</fw><lb/> <p xml:id="ID_48"> Der politische Teil der Friedmannschen Schrift also, der die hochtönende<lb/> Überschrift trägt: 1/cnnxsrour (^uillaurns II se Is. Jnvolution xg.r su rant,<lb/> mag für den Augenblick immerhin einigen Staub aufwirbeln; in kürzester<lb/> Frist wird er vergessen sein. Überlassen wir ihn seinem Schicksal, das — um<lb/> mit seinem Verfasser zu reden — unversöhnlich ist und sich vollziehen muß.<lb/> Wir Deutschen dürfen ruhig von ferne zusehen, „wie dieser Feind sich selbst<lb/> vernichtet."</p><lb/> <p xml:id="ID_49"> Eine bei weitem größere dagegen und wie ich glaube nicht zu unter¬<lb/> schätzende Gesahr birgt der erste Teil der Schrift in sich, der dem „Fall Kotze"<lb/> im besondern gewidmet ist. Hier, so sollte man meinen, spricht Friedmann als<lb/> Fachmann, mit den Kenntnissen und Erfahrungen einer glänzenden Verteidiger¬<lb/> laufbahn von anderthalb Jahrzehnten; hier könnte und sollte er ferner ein<lb/> klassischer Zeuge von Ereignissen sein, von denen er mit berechtigtem Stolze<lb/> sagen darf: «noi-um x-irs iri^gien tui; hier berichtet er ans Akten, deren Inhalt<lb/> ihm bis ins einzelnste bekannt sein muß; und für diesen Teil seiner Dar¬<lb/> stellung nimmt er deshalb auch von vornherein das Verdienst unantastbarer<lb/> Urkundlichkeit in Anspruch. Solchergestalt mit der doppelten Autorität des<lb/> gewiegten Fachmannes und des klassischen Zeugen umkleidet, erhebt er vom<lb/> Auslande her, in der Sprache unsrer unversöhnlichsten Gegner eine Anzahl<lb/> der schärfsten Angriffe gegen die preußische Rechtspflege. Auch diese An¬<lb/> griffe haben in Deutschland nicht entfernt die Beachtung gefunden, die die<lb/> Autorität ihres Urhebers zu verdienen schien, die sie auch in Wahrheit ver¬<lb/> dienen würden, wenn sie irgend auf zuverlässigem Grunde ruhten. Aber einen<lb/> solchen Eindruck zu erwecken, waren sie schon ihrer Form nach nur wenig<lb/> geeignet.</p><lb/> <p xml:id="ID_50" next="#ID_51"> Die höhnischen Ausfälle gegen Justizbeamte, denen Friedmann Seite für<lb/> Seite uicht bloß völlige Unfähigkeit, sondern geradezu Mangel an gutem Willen<lb/> und bewußte oder grob fahrlässige Verletzung elementarer Rechtsnormen vor¬<lb/> wirft, trugen zu offenbar den Stempel tendenziöser Übertreibung und persön¬<lb/> licher Gehässigkeit an der Stirn, als daß sie nicht ihren Zweck von vorn¬<lb/> herein hätten verfehlen müssen. Bei uns zu Lande weiß mau, daß die Herren<lb/> Brüggemann und Heinrich den A 61 des Strafgesetzbuchs ebensogut kennen wie<lb/> Herr Friedmaun und den Z 230 der Militärstrafgerichtsordnung vielleicht ein<lb/> wenig genauer, jedenfalls beträchtlich länger als er, der sich schwerlich vor<lb/> dem Prozeß Kotze mit ihm bekannt gemacht haben wird. Bei uns zweiselt<lb/> niemand daran, daß diese Beamten die grundlegenden Fragen nach der Recht¬<lb/> zeitigkeit der Strafanträge und der Vereidigung der Denunzianten gewissenhaft<lb/> geprüft haben, und daß, wenn sie diese Fragen anders beantwortet haben als<lb/> der Verteidiger, sicherlich nicht von einer Rechtsverletzung, sondern nur von<lb/> einer verschiednen Auslegung des Gesetzes die Rede sein kann. Einer Aus¬<lb/> legung, deren Gründe sich gewiß hören lassen müssen. Denn offenbar hat</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten IV 1896</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0025]
Juristische Randbemerkungen zum Lali Kotze
Der politische Teil der Friedmannschen Schrift also, der die hochtönende
Überschrift trägt: 1/cnnxsrour (^uillaurns II se Is. Jnvolution xg.r su rant,
mag für den Augenblick immerhin einigen Staub aufwirbeln; in kürzester
Frist wird er vergessen sein. Überlassen wir ihn seinem Schicksal, das — um
mit seinem Verfasser zu reden — unversöhnlich ist und sich vollziehen muß.
Wir Deutschen dürfen ruhig von ferne zusehen, „wie dieser Feind sich selbst
vernichtet."
Eine bei weitem größere dagegen und wie ich glaube nicht zu unter¬
schätzende Gesahr birgt der erste Teil der Schrift in sich, der dem „Fall Kotze"
im besondern gewidmet ist. Hier, so sollte man meinen, spricht Friedmann als
Fachmann, mit den Kenntnissen und Erfahrungen einer glänzenden Verteidiger¬
laufbahn von anderthalb Jahrzehnten; hier könnte und sollte er ferner ein
klassischer Zeuge von Ereignissen sein, von denen er mit berechtigtem Stolze
sagen darf: «noi-um x-irs iri^gien tui; hier berichtet er ans Akten, deren Inhalt
ihm bis ins einzelnste bekannt sein muß; und für diesen Teil seiner Dar¬
stellung nimmt er deshalb auch von vornherein das Verdienst unantastbarer
Urkundlichkeit in Anspruch. Solchergestalt mit der doppelten Autorität des
gewiegten Fachmannes und des klassischen Zeugen umkleidet, erhebt er vom
Auslande her, in der Sprache unsrer unversöhnlichsten Gegner eine Anzahl
der schärfsten Angriffe gegen die preußische Rechtspflege. Auch diese An¬
griffe haben in Deutschland nicht entfernt die Beachtung gefunden, die die
Autorität ihres Urhebers zu verdienen schien, die sie auch in Wahrheit ver¬
dienen würden, wenn sie irgend auf zuverlässigem Grunde ruhten. Aber einen
solchen Eindruck zu erwecken, waren sie schon ihrer Form nach nur wenig
geeignet.
Die höhnischen Ausfälle gegen Justizbeamte, denen Friedmann Seite für
Seite uicht bloß völlige Unfähigkeit, sondern geradezu Mangel an gutem Willen
und bewußte oder grob fahrlässige Verletzung elementarer Rechtsnormen vor¬
wirft, trugen zu offenbar den Stempel tendenziöser Übertreibung und persön¬
licher Gehässigkeit an der Stirn, als daß sie nicht ihren Zweck von vorn¬
herein hätten verfehlen müssen. Bei uns zu Lande weiß mau, daß die Herren
Brüggemann und Heinrich den A 61 des Strafgesetzbuchs ebensogut kennen wie
Herr Friedmaun und den Z 230 der Militärstrafgerichtsordnung vielleicht ein
wenig genauer, jedenfalls beträchtlich länger als er, der sich schwerlich vor
dem Prozeß Kotze mit ihm bekannt gemacht haben wird. Bei uns zweiselt
niemand daran, daß diese Beamten die grundlegenden Fragen nach der Recht¬
zeitigkeit der Strafanträge und der Vereidigung der Denunzianten gewissenhaft
geprüft haben, und daß, wenn sie diese Fragen anders beantwortet haben als
der Verteidiger, sicherlich nicht von einer Rechtsverletzung, sondern nur von
einer verschiednen Auslegung des Gesetzes die Rede sein kann. Einer Aus¬
legung, deren Gründe sich gewiß hören lassen müssen. Denn offenbar hat
Grenzboten IV 1896
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